Protective Services Procedural Costs Notification Duty Distinction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court determined that the authority responsible for child and adult protective services is not obligated under relevant procedural law, including the relevant sections of the Civil Procedure Code applied analogously, to inform the involved parties about the presumed costs of the proceedings, unlike a court. This distinction arises because the initiation of child and adult protection proceedings is mandatory upon obtaining knowledge of a danger, governed by public interest principles, rather than being dependent on the will or formal request of the parties as is the case in judicial appeal proceedings where the procedural rules of the Civil Procedure Code, including the duty to advise on costs under Article 97, are more directly applicable.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 ZPO, Art. 97 fest, Art. 450a ZGB, Art. 446 ZGB, Art. 450f ZGB, § 40 Abs. 3 EG KESR; Protective Services Procedural Costs Notification Duty Distinction: This distinction arises because the initiation of child and adult protection proceedings is mandatory upon obtaining knowledge of a danger, governed by public interest principles, rather than being dependent on the will or formal request of the parties as is the case in judicial appeal proceedings where the procedural rules of the Civil Procedure Code, including the duty to advise on costs under Article 97, are more directly applicable.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court determined that the duty to inform parties about costs, as stipulated in this article, does not apply to the Child and Adult Protection Authority (KESB).
This provision refers to the application of the Swiss Civil Procedure Code (ZPO) to guardianship/protection proceedings, which was central to analyzing the applicability of Art. 97 ZPO.
Volltext
Art. 97 ZPO, § 40 Abs. 3 EG KESR, Aufklärung über die Kosten. Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde muss die Beteiligten nicht von sich über die mutmasslichen Kosten aufklären.
Der Beschwerdeführer bemängelt die Auflage von Kosten durch KESB und Bezirksrat. Die Frage der Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters in den Vorinstanzen wird nicht aufgeworfen.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
Die Verfahrensbestimmungen im Schweizerische Zivilgesetzbuch enthalten keine Regeln zu den Kosten des Prozesses. Mit den Verfahrenskosten befasst sich demgegenüber das Einführungsgesetz zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht. § 60 EG KESR regelt die Situation bei der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde: er hält zunächst fest, dass keine Kostenvorschüsse auferlegt werden (Abs. 1), definiert den Kostenrahmen und führt die Bemessungsfaktoren auf (Abs. 2-4), bestimmt die Grundsätze der Kostenverteilung (Abs. 5) und schliesst damit, dass in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Abs. 6). Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksrat und dem Obergericht (den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen) hält das Einführungsgesetz zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht einzig fest, dass keine Kostenvorschüsse verlangt werden dürfen (§ 73 i.V.m. § 60 Abs. 1 EG KESR). Diese lückenhafte Bestimmung hinsichtlich der Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren wird gefüllt durch den in § 40 Abs. 3 EG KESR enthaltenen Verweis auf die Schweizerische Zivilprozessordnung, welche eine umfassende Regelung der Prozesskosten, inklusive der unentgeltlichen Rechtspflege, enthält (Art. 95-123 ZPO) und für die einzige Ausnahme, die Kostentarife, die Regelungskompetenz den Kantonen überlässt. Im Kanton Zürich wurden diese Tarife, zum einen die Gebührenverordnung und zum anderen die Verordnung über die Anwaltsgebühren, vom Obergericht am 8. September 2010 erlassen und komplettieren damit die Bestimmungen über die Verfahrenskosten.
Weder in den Verfahrensbestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches noch in denjenigen des Einführungsgesetzes zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht findet sich eine Pflicht der Behörde und der gerichtlichen Beschwerdeinstanzen, die Parteien über die Prozesskosten aufzuklären. Anders die Schweizerische Zivilprozessordnung, welche wie erwähnt subsidiär und sinngemäss zur Anwendung kommt (§ 40 Abs. 3 EG KESR). Diese hält in Art. 97 fest, dass das Gericht die nicht anwaltlich vertretene Partei über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten sowie über die unentgeltliche Rechtspflege aufklärt. Zweck dieser Aufklärung ist es, die Parteien in die Lage zu versetzen, das Kostenrisiko abschätzen zu können. Dies erlaubt den Parteien, frühzeitig kostenwirksame Massnahmen - insbesondere einen Rückzug bzw. eine Anerkennung der Klage - zu treffen (Botschaft ZPO S. 7293; SUTER/VON HOLZEN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 97 N 1; BSK ZPO- RÜEGG, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 97 N 3).
Diese Aufklärungspflicht passt ohne Weiteres ins System des Verfahrens vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen, dem Bezirksrat und dem Obergericht, welche trotz geltender Untersuchungsund Offizialmaxime ein Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 450 ff. ZGB nicht von Amtes wegen einleiten können, sondern nur auf förmliche Beschwerde einer rechtsmittellegitimierten Person durchführen (BSK Erw.Schutz-STECK, Art. 450a ZGB N 5) und dieses im Falle eines Rückzuges der Beschwerde, ohne eine Überprüfung des angefochtenen Entscheids vorzunehmen, abschreiben (BSK Erw.Schutz-AUER/MARTI, Art. 446 ZGB N 39).
Anders ist die Situation im Verfahren der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde. Der Entscheid, ein Verfahren in Kindesoder Erwachsenenschutzbelangen einzuleiten, hängt weder vom Willen des Betroffenen ab, noch vom Ersuchen einer ihm nahestehenden Person, noch vom Antrag eines interessierten Dritten. Sobald die Behörde Kenntnis von der Gefährdung eines Kindes oder einer erwachsenen Person erhält, ist sie verpflichtet, tätig zu werden und unabhängig von den Anträgen der Verfahrensbeteiligten die notwendigen Anordnungen zu treffen (Art. 443 und Art. 446 ZGB, § 47 EG KESR). Dieser Offizialgrundsatz gilt uneingeschränkt auch in Streitigkeiten zwischen Eltern über Kinderbelange, wie die elterliche Sorge, die Obhut oder das Besuchsrecht, welche häufig von einem Elternteil mit konkreten Anträgen an die Behörde getragen und in der Folge kontradiktorisch verhandelt werden. Die Erklärung einer (oder beider) Partei(en), an einer Regelung nicht (mehr) interessiert zu sein, darf die Behörde, sollte aus ihrer Sicht Regelungsbedarf bestehen, nicht zum Anlass nehmen, das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen bzw. einzustellen. Anders als in den gerichtlichen Beschwerdeverfahren kann somit der Kostenfaktor im Aufgabenbereich der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde keine Rolle spielen für den Entscheid, ob ein Verfahren durchgeführt wird oder nicht. Das Kindesund Erwachsenenschutzrecht ist von der Natur der Sache her öffentliches Recht im Kleide des Zivilrechts (BSK Erw.Schutz- AUER/MARTI, Art. 446 ZGB N 2, mit Verweisen). Ein Blick in die Verfahrensordnungen der Verwaltungsbehörden zeigt, dass im Bereich des eidgenössischen und zürcherischen öffentlichen Rechts keine Pflicht besteht, die Verfahrensbeteiligten über die Verfahrenskosten aufzuklären; weder im Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, insbes. Art. 63 ff.) noch im zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, insbes. § 13 ff.) lässt sich eine entsprechende Bestimmung finden. Da in den Kindesund Erwachsenenschutzverfahren die Regeln der schweizerischen Zivilprozessordnung nur sinngemäss anzuwenden sind (§ 40 Abs. 3 EG KESR, vgl. auch Art. 450f ZGB), was auch bedeutet, dass eine Anwendung zu unterbleiben hat, wenn sie keinen Sinn macht, ist somit eine Pflicht der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde im Sinne von Art. 97 ZPO, die in das Verfahren involvierten Parteien über die Höhe der Kosten aufzuklären, zu verneinen.
Obergericht, II. Zivilkammer
Urteil vom 24. April 2014 Geschäfts-Nr.: PQ140012-O/U