District Council's Authority over Provisional Measures in Protection Cases
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertWhen a case falls under the jurisdiction of the district council as a collegial body, it must also decide on provisional measures; urgent orders issued by the president require subsequent reassessment by the collegial body after hearing the parties involved. The court found that decisions not made by a single member of the child and adult protection services (KESB) must be decided by the full district council, not just its president, unless there is a clear and urgent need for immediate action, which was not the case here as parties were given time to respond.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 445 Abs. 2 ZGB, Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 63 Abs. 1 EG KESR, § 73 EG KESR; District Council's Authority over Provisional Measures in Protection Cases: The court found that decisions not made by a single member of the child and adult protection services (KESB) must be decided by the full district council, not just its president, unless there is a clear and urgent need for immediate action, which was not the case here as parties were given time to respond.
Schlagwörter
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KI-generiertEstablishes that the District Council decides on appeals in the first instance.
Makes § 44 para. 2 EG KESR applicable by analogy to the appeal procedure.
Regulates urgent provisional measures that can be taken immediately without hearing the parties.
Volltext
§§ 63 und 44 iVm. 73 EG KESR, Art. 445 Abs. 2 ZGB, Zuständigkeit für vorsorgliche Massnahmen des Bezirksrates. Wenn ein Geschäft in die Zuständigkeit des Bezirksrates als Kollegium fällt, muss dieses auch über vorsorgliche Massnahmen befinden. Dringliche Anordnungen des Präsidenten sind nach Anhörung der betroffenen Person(en) vom Kollegium nachträglich neu zu beurteilen.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
4. Wie bereits im Beschluss vom 15. Februar 2013 ausgeführt, werden gemäss § 63 Abs. 1 EG KESR Beschwerden gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in erster Instanz vom Bezirksrat beurteilt. Zuständig ist a) die Bezirksratspräsidentin oder der Bezirksratspräsident bei Entscheiden, die ein einzelnes Mitglied der KESB getroffen hat, und b) der Bezirksrat in den übrigen Fällen, wobei er in Dreierbesetzung entscheidet. Gemäss § 73 EG KESR ist auf das Beschwerdeverfahren § 44 Abs. 2 EG KESR sinngemäss anwendbar. Danach ist zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen bei besonderer Dringlichkeit (Art. 445 Abs. 2 ZGB) auch jedes Mitglied der KESB zuständig. Art. 445 Abs.
2 ZGB regelt die sog. superprovisorischen Massnahmen. Bei besonderer Dringlichkeit können vorsorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen getroffen werden. Gleichzeitig ist diesen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, und anschliessend ist neu zu entscheiden. Auf das Beschwerdeverfahren sinngemäss angewendet bedeutet das, dass bei besonderer Dringlichkeit auch ein einzelnes Mitglied des Bezirksrates bzw. der Bezirksratspräsident ohne Anhörung der Gegenpartei eine vorsorgliche Massnahmen erlassen kann, der Bezirksrat indessen nach Gewährung des rechtlichen Gehörs in Dreierbersetzung neu zu entscheiden hat.
Die beim Bezirksrat Zürich angefochtenen Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich vom 19. Dezember 2012 wurden nicht von einem einzelnen Mitglied der Vormundschaftsbehörde getroffen. Der Präsident des Bezirksrates Zürich hätte daher nach dem Gesagten nur dann einen Entscheid über die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom
21. Dezember 2012 treffen bzw. die Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abweisen können, wenn besondere Dringlichkeit bestanden hätte. Dass eine besondere Dringlichkeit indes ─ entgegen dem Dafürhalten des Bezirksratspräsidenten ─ offensichtlich nicht bestand, erhellt daraus, dass nicht unverzüglich ein Entscheid ohne Anhörung der am Verfahren betroffenen Parteien getroffen wurde, sondern den Beschwerdegegnern vorerst eine Frist bis am 21. Januar 2013 eingeräumt wurde, um zur Frage der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Die Abweisung der Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 21. Dezember 2012 fiel daher nicht in die funktionale Zuständigkeit des Präsidenten des Bezirksrates Zürich; vielmehr hätte der Bezirksrat in Dreierbesetzung darüber befinden müssen.
Obergericht, II. Zivilkammer
Beschluss vom 6. März 2013
Geschäfts-Nr.: PQ130001-O/U