Guardianship Counsel Appointment Appeal Dismissed as Premature
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal challenged an order appointing legal counsel for an individual in ongoing guardianship proceedings initiated based on a finding that the individual could not assert their procedural rights. The court dismissed the appeal, reasoning that while the appellant did not dispute the need for representation, their challenge regarding the merits of the underlying guardianship was premature as the necessity of representation was based on a medical assessment and the substantive guardianship matter would be examined later by the district council. Furthermore, the court noted the appellant had failed to propose a representative when invited to do so, justifying the district council president's independent appointment.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 369 Abs. 1 ZGB, Art. 369 ZGB, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO; Guardianship Counsel Appointment Appeal Dismissed as Premature: The court dismissed the appeal, reasoning that while the appellant did not dispute the need for representation, their challenge regarding the merits of the underlying guardianship was premature as the necessity of representation was based on a medical assessment and the substantive guardianship matter would be examined later by the district council. Furthermore, the court noted the appellant had failed to propose a representative when invited to do so, justifying the district council president's independent appointment.
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KI-generiertUsed to order that no costs shall be levied because the appellant is indigent.
Used to order that no party compensation shall be awarded to the unsuccessful appellant.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ110015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler.
Urteil vom 5. Dezember 2011
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Entmündigung nach Art. 369 Abs. 1 ZGB
Beschwerde gegen eine Verfügung des Präsidenten des Bezirksrates Winterthur vom 14. November 2011; VO.2011.982 (Sozialbehörde B._____)
Erwägungen:
1.
Mit Beschluss vom 21. September 2011 beantragte die Sozialbehörde B._____ dem Bezirksrat Winterthur, den Beschwerdeführer auf Grund von Art. 369 ZGB zu entmündigen (act. 8/1).
Am 14. November 2011 verfügte der Präsident des Bezirksrats Winterthur die Ernennung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, … [Adresse] zum Rechtsbeistand des Beschwerdeführers im Entmündigungsverfahren (act. 7).
Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23. November 2011, mit welcher er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt (act. 2).
2.
Der Bezirksratspräsident begründete die Bestellung eines Rechtsvertreters für den Beschwerdeführer für das Entmündigungsverfahren damit, dass dieser gemäss der Beurteilung von Oberarzt med. pract. C._____, Klinik D._____, …, seine Verfahrensrechte nicht wahrnehmen könne (act. 7).
Der Beschwerdeführer bestreitet die Notwendigkeit seiner Rechtsverbeiständung im Entmündigungsverfahren zu Recht nicht. Er macht also nicht etwa geltend, er bedürfe keines Rechtsvertreters in diesem Verfahren, weil er in der Lage sei, seinen Standpunkt gegenüber dem Bezirksrat selber zu vertreten. Er bringt – sinngemäss – im Wesentlichen vor, dass die Entmündigung nicht gerechtfertigt sei. Wie es sich damit verhält, ist erst im eingeleiteten Verfahren durch den Bezirksrat und nicht schon vorfrageweise bei der Bestellung eines Rechtsvertreters zu prüfen. Anhaltspunkte dafür, dass eine Entmündigung des Beschwerdeführers von vorneherein ausser Betracht fiele, ergeben sich nicht aus den Akten. Insbesondere kann dies auch nicht etwa aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer am 21. September 2011 aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug entlassen wurde (act. 8/3/35). Nicht stichhaltig ist sodann der sinngemässe Ein-
wand des Beschwerdeführers, dass der ärztliche Bericht vom 13. Oktober 2011 (act. 8/9), auf welchen sich die Präsidialverfügung stützt, erst nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der psychiatrischen Klinik erstellt wurde. Im Übrigen erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände gegen die Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____. Dieser wurde vom Präsidenten des Bezirksrats ernannt, nachdem der Beschwerdeführer nach entsprechender Aufforderung mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 (act. 8/10) keinen Vorschlag für einen Vertreter oder eine Vertreterin gemacht hatte (act. 8/11).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
3.
Der Beschwerdeführer ist offensichtlich mittellos (vgl. act. 8/1 S. 1, act. 8/3/22
S. 5 ff., act. 8/3/2). Es sind deshalb keine Kosten zu erheben (vgl. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Sozialbehörde B._____, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Präsidenten des Bezirksrats Winterthur, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich
nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
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