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PQ110012 • OG ZH PQ110012 KI-generiert

Appellant's Sanctions for Non-Compliance with Court Orders Regarding Offensive Briefs

Geschäftsnummer PQ110012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Kanton Zürich · Kantonale Gerichte (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a family law proceeding, a party appealed a lower court's decision, but the initial appeal brief contained highly offensive language directed at the judges. The court granted the appellant five days to submit a revised brief without objectionable content, warning that failure to do so would result in the appeal being deemed not filed. The appellant submitted a second brief that again contained insulting and derogatory remarks about the judges and their decisions. Consequently, the court ruled that the original appeal was not properly improved and therefore was considered not filed, leading to the dismissal of the proceedings and the imposition of costs on the appellant for causing unnecessary litigation expenses.

Legislator-Regeste

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Schlagwörter

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO

Cited to declare the appeal as not having been filed because it was not improved after being deemed inappropriate.

Art. 108 ZPO

Cited to impose unnecessary court costs on the appellant.

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Volltext

Art. 132 Abs. 2 ZPO, ungebührliche Eingabe Beispiel einer ungebührlichen Eingabe; Vorgehen , wenn diese nicht verbessert wird

In einem familienrechtlichen Verfahren ist F. beim Bezirksrat unterlegen. Entsprechend der ihr erteilten Rechtsmittelbelehrung führt sie Beschwerde beim Obergericht.

(Erwägungen des Obergerichts:)

2.

In der Beschwerdeschrift wurden die Mitglieder des Bezirksrats Zürich – unter anderem – als "nicht denkende Menschen, sondern ausgesprochene Hohlköpfe, wenn nicht gar Schaaaf------sköpfe" sowie als "dumm, doof, blööd, ignorant, arrogant, mehr eingebildet als ausgebildet in jeder Hinsicht" bezeichnet. Da diese Eingabe somit als ungebührlich zu qualifizieren war, wurde der Beschwerdeführerin in Anwendung von § 187 GOG in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO mit Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2011 (act. 11) eine Frist von fünf Tagen angesetzt, um eine Beschwerdeschrift ohne ungebührlichen Inhalt einzureichen. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass im Säumnisfall die Beschwerde vom 30. September 2011 als nicht erfolgt gelte. Fristgerecht reichte die Beschwerdeführerin daraufhin die Eingabe vom 12. Oktober 2011 (act. 13) ein.

3.

Auch diese Eingabe ist als ungebührlich einzustufen, werden doch darin die Mitglieder der Kammer als "Schafsköpfe, Schafseckle, blödi Sieche und Arschlöcher" und ihre Entscheide als "borniert" und "schmähend" bezeichnet, und es wird ihnen ein "Bildungsdefizit" vorgeworfen. Somit wurde mit dieser neuen Eingabe vom 12. Oktober 2011 (act. 13) die ungebührliche, d.h. mangelhafte Beschwerdeschrift vom 30. September 2011 (act. 2) nicht verbessert. Dies führt zur Feststellung, dass die Eingabe vom 30. September 2011 im Sinne von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO als nicht erfolgt gilt. Ist keine Beschwerde (mehr) vorhanden, so fehlt es an einem zu behandelnden Rechtsmittel, weshalb kein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat, sondern das Verfahren ist ohne weiteres abzuschreiben (KUKO ZPO-GASSER/RICKLI, Art. 132 N 2; MICHAEL KRAMER/NADJA KUBAT ERK, DIKE-Komm-ZPO, Art. 132 N 4; a.M. ZK ZPO- STAEHELIN, Art. 132 N 5).

4.

Mit der ungebührlichen Eingabe vom 30. September 2011, welche dazu führte, dass bei der Kammer ein Beschwerdeverfahren eröffnet wurde, hat F. unnötige Prozesskosten verursacht. Diese sind ihr gestützt auf Art. 108 ZPO aufzuerlegen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden F. auferlegt.

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 20. Oktober 2011 Geschäfts-Nr.: PQ110012-O/U