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PQ110006 • OG ZH PQ110006 KI-generiert

Guardianship Appeal Dismissed for Untimely Filing

Geschäftsnummer PQ110006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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In a dispute over guardianship services and the appointment of a guardian, the court dismissed the appeal regarding the appellate period. The court reasoned that decisions by district councils in family law matters fall under public law and are governed by cantonal law, not the general provisions of the Civil Procedure Code concerning appellate deadlines. Therefore, the shorter, ten-day appeal period prescribed by cantonal law was correctly applied, and the appeal concerning the legal recourse notification was unfounded. The court also imposed the costs of the appeal personally on the appellants' legal representative due to the frivolous nature of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 1 ZPO, Art. 311 ZPO, Art. 108 ZPO, Art. 90 BGG; Guardianship Appeal Dismissed for Untimely Filing: The court reasoned that decisions by district councils in family law matters fall under public law and are governed by cantonal law, not the general provisions of the Civil Procedure Code concerning appellate deadlines. Therefore, the shorter, ten-day appeal period prescribed by cantonal law was correctly applied, and the appeal concerning the legal recourse notification was unfounded. The court also imposed the costs of the appeal personally on the appellants' legal representative due to the frivolous nature of the appeal.

Schlagwörter

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vormundschaftliche Angelegenheit verspätete Einreichung Ernennungsverfahren Streitgegenstand Eröffnung des Entscheids Vormund Rechtsmittelbelehrung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 ZPO

Used to impose costs personally on the representative of the appellants due to their evidently unfounded appeal.

Art. 90 BGG

Cited to confirm that the decision is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ110006-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

P. Hodel und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. M. Fuchs Räber

Urteil vom 28. Juli 2011

in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beschwerdeführerinnen

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

betreffend Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Winterthur vom 24. Juni 2011; VO.2011.270 (Vormundschaftsbehörde Z._____)

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerinnen sind mit der Vormundschaftsbehörde Z._____ seit geraumer Zeit nicht einig über die Art und den Umfang der Betreuung, welche der pflegebedürftigen Beschwerdeführerin 1 zukommen sollte. Ebenso möchte die Beschwerdeführerin 2 die Funktion der Beiständin für sich beanspruchen. Derzeit führt die Amtsperson P._____, Vormundschaftsbehörde Z._____, diese Funktion aus. Es kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf den Entscheid der beschliessenden Kammer vom 5. Mai 2011 verwiesen werden (PQ110002-O/U; unter Ziffer I.), in welchem in gleicher Sache auf eine gegen den Bezirksrat Winterthur gerichtete Aufsichtsbeschwerde wegen Rechtsverweigerung nicht eingetreten wurde.

Am 18. Februar 2011 hat die Vormundschaftsbehörde Z._____ das Gesuch der Beschwerdeführerinnen auf Beistandswechsel abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Bezirksrat Winterthur mit Beschluss vom 24. Juni 2011 ab, soweit er überhaupt auf die Beschwerde eintrat (act. 3/1).

2. Mit Eingabe vom 14. Juli 2011 erhoben die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen innert Frist Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrates Winterthur vom 24. Juni 2011 (act. 2 und act. 4). Sie liessen nicht etwa die Abweisung des Antrages auf Wechsel der Person des Beistandes anfechten, sondern sie stellten folgende Anträge (act. 2 S. 1 f. unten):

"1. Es sei festzustellen, dass der Beschluss des Bezirksrates Winterthur vom 24.06.11 eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthält.

Statt der 10 tägigen Berufungsfrist gemäss § 188 GOG sei gemäss Art. 311 der schweiz. ZPO (ZPO/CH) die 30 tägige Berufungsfrist für anwendbar zu erklären.

2. Gestützt darauf sei der Bezirksrat Winterthur anzuweisen, einen neuen Beschluss mit der berichtigten Rechtsmittelbelehrung und einer neuen Fristansetzung zu erlassen.

3. Der Bezirksrat Winterthur sei anzuweisen, dem Unterzeichnenden Akteneinsicht zu gewähren."

3. Der angefochtene Beschluss des Bezirksrates Winterthur vom 24. Juni 2011 (act. 3/1) erging in einer familienrechtlichen Angelegenheit (Art. 90-456 ZGB). Die Entscheide der Bezirksräte in familienrechtlichen Angelegenheiten beinhalten die Anwendung materiellen öffentlichen Rechts und haben nach den Bestimmungen des VRG zu ergehen. Materielles öffentliches Recht ist nicht Regelungsgegenstand der schweizerischen Zivilprozessordnung (vgl. Art. 1 ZPO). Das Argument der Beschwerdeführerinnen, wonach Bundesrecht (nämlich die 30-tägige Berufungsfrist, Art. 311 ZPO) kantonales Recht bricht (nämlich die 10-tägige Rechtsmittelfrist gemäss § 188 GOG), verfängt daher nicht. Vielmehr ist die Regelung der Rechtsmittel gegen Entscheide der Bezirksräte in familienrechtlichen Angelegenheiten dem kantonalen Recht vorbehalten und wurde in den §§ 187 ff. GOG verwirklicht. Der § 187 GOG sieht als (kantonale) Rechtsmittel diejenigen der ZPO vor und bestimmt weiter, dass sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen der Art. 308 ff. ZPO als kantonalem Recht richtet, unter Vorbehalt abweichender Regelungen in den §§ 188 ff. GOG. Die Anordnungen des § 187 GOG zum Rechtsmittelverfahren haben im Übrigen weiter zur Folge, dass im Berufungsverfahren gemäss den Art. 308 ff. ZPO ebenfalls die Regeln der ZPO (als kantonales Recht) zur Anwendung gelangen, die als sog. allgemeine Verfahrensbestimmungen der ZPO im bundesrechtlich geregelten Rechtsmittelverfahren zu beachten sind, so etwa die Vorschriften zu Kostenvorschüssen, zur unentgeltlichen Rechtspflege, zur Fristwahrung und Säumnis usw.

Gemäss § 188 Abs. 1 GOG ist das Rechtsmittel (Beschwerde / Berufung) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Entscheides der Rechtsmittelinstanz schriftlich einzureichen. Die Vorinstanz hat die gesetzliche Anordnung der Rechtsmittelbelehrung damit korrekt angebracht (Dispositivziffer III, act. 3/1

S. 22). Die Vorinstanz ist nicht zu belehren, und die Beschwerde ist ohne Weiteres abzuweisen. Für eine allfällige Akteneinsicht sind die Beschwerdeführerinnen an die Vormundschaftsbehörde Z._____ zu verweisen (vgl. act. 3/3; act. 2 S. 3).

4. Damit erweist sich die Beschwerde sofort als unbegründet. Dieser Beschluss wurde durch den Vertreter der Beklagten verursacht: Trotz der für einen im Kanton Zürich praktizierenden Rechtsanwalt sofort ersichtlichen richtigen

Rechtsmittelbelehrung durch die Vorinstanz, deren Richtigkeit der Bezirksrat Winterthur auf Nachfrage des Vertreters der Beklagten mit Schreiben vom 8. Juli 2011 noch einmal ausdrücklich bestätigte (act. 3/3), hat er die vorliegende, offensichtlich haltlose Beschwerde (mit Postaufgabe am 15. Juli 2011) an der hiesigen Instanz eingereicht. Die Kosten sind ihm daher persönlich aufzuerlegen (Art. 108 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Vertreter der Beschwerdeführerinnen, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ für sich und zuhanden der Beschwerdeführerinnen, die Vormundschaftsbehörde Z._____, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

Dr. M. Fuchs Räber

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