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PP250023 • OG ZH PP250023 KI-generiert

*Auto Service Payment Dispute: Insurer Overpayment Set-Off Appeal Dismissed*

Geschäftsnummer PP250023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A company sued an individual for outstanding payments related to vehicle services. The individual appealed a lower court's decision ordering payment, arguing that the claim was extinguished by set-off due to payments he believed the company improperly received from an insurer. The appellate court dismissed the appeal because the individual failed to adequately challenge the lower court's reasoning, which found no evidence of a valid set-off claim against the company, and instead merely repeated his earlier arguments.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 120 OR, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; *Auto Service Payment Dispute: Insurer Overpayment Set-Off Appeal Dismissed*: The individual appealed a lower court's decision ordering payment, arguing that the claim was extinguished by set-off due to payments he believed the company improperly received from an insurer. The appellate court dismissed the appeal because the individual failed to adequately challenge the lower court's reasoning, which found no evidence of a valid set-off claim against the company, and instead merely repeated his earlier arguments.

Schlagwörter

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Verrechnung Ratenzahlungen Versicherer unrechtmässig bezogene Leistungen Betreibungsforderung Schadenersatzzahlung Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to order the defendant to pay the court costs of the appeal proceedings due to losing the case.

§ 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 und § 4 GebV OG

Applied to determine the court fee for the appeal proceedings.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied to deny compensation to the plaintiff for the appeal proceedings due to a lack of relevant expenses.

Art. 326 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for deeming the defendant's new request for installment payments inadmissible in the appeal procedure.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

Cited in relation to the timely filing of the appeal and the requirement for the appellant to present arguments against the lower court's decision.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Applied to dispense with further procedural steps as the appeal was deemed to have no prospect of success.

Art. 320 ZPO

Cited in relation to the grounds on which an appeal can be filed (incorrect application of law or demonstrably incorrect finding of facts).

Art. 120 OR

Cited in the context of the lower court's reasoning regarding set-off, which was relevant to the defendant's arguments.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP250023-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard

Beschluss vom 22. Juli 2025

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 29. April 2025 (FV240016-L)

Erwägungen:

1. Der Beklagte bezog für sein bis zum tt.mm.2024 im Handelsregister eingetragenes Einzelunternehmen, C._____, mehrere Fahrzeuge von der Klägerin, die sich anschliessend um Serviceund Reparaturarbeiten kümmerte. Hierfür fordert die Klägerin vom Beklagten offene Teilbeträge ein (Prot. I S. 5 ff. und Urk. 27 E. II.1 = Urk. 33 E. II.1).

2.1. Mit Eingabe vom 9. Februar 2024 machte die Klägerin das Verfahren bei der Vorinstanz unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts der Stadt Zürich, Kreise … und …, gegen den Beklagten hängig (Urk. 1 f.). Der erstinstanzliche Prozessverlauf kann den Erwägungen des angefochtenen Entscheids vom

29. April 2025 entnommen werden (Urk. 33 E. 2), mit dem unter anderem der Beklagte verpflichtet wurde, der Klägerin Fr. 4'847.75 zuzüglich Zins zu 5 % seit

14. September 2023 zu bezahlen (Urk. 33 Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils).

2.2. Dagegen erhob der Beklagte mit (an die Vorinstanz adressierter, bei der Kammer eingereichter) Eingabe vom 14. Juni 2025 (Datum Poststempel: 16. Juni 2025) sinngemäss rechtzeitig Beschwerde (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und Urk. 29), mit der er um monatliche Ratenzahlungen und Annullierung des von der Vorinstanz zugesprochenen Zinses zu 5 % seit 14. September 2023 ersucht (Urk. 32).

2.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-31). Da der Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offensichtlich kein Erfolg beschieden ist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

3.1. Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass in der Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräfti-

gen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erblickt werden. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom

21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021

E. 2.3 m.w.H). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.).

3.2. Die Vorinstanz erwog, der Beklagte mache sinngemäss geltend, dass die Forderung der Klägerin aufgrund einer Verrechnung mit einer Gegenforderung getilgt worden sei. Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, schulden würden, könne Verrechnung erklärt werden, sofern beide Forderungen fällig seien (Art. 120 OR). Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Klägerin unberechtigterweise Zahlungen von der D._____ [Versicherung] entgegengenommen haben solle, die dem Beklagten zugestanden hätten und inwiefern dem Beklagten in diesem Zusammenhang eine fällige Forderung gegenüber der Klägerin zustehe. Aus seinem Schreiben an die D._____ vom 7. Oktober 2021 (Urk. 8/4) lasse sich nichts ableiten, was die Behauptungen des Beklagten stützen könnten, gehe doch daraus lediglich hervor, dass er gegenüber der D._____, Schadencenter, eine Forderung "10 Tage Chaumage (Taxi)" im Betrag von Fr. 2'500.– in Rechnung gestellt habe. Somit könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Forderung der Klägerin eine Verrechnungsforderung des Beklagten entgegenstehe bzw. dieser der Klägerin den Betrag von Fr. 1'750.– zu viel bezahlt habe (Urk. 33 E. II.2.1.1.6).

3.3. Ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, wiederholt der Beklagte in der Beschwerdeschrift seine bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Behauptungen, dass E._____ von der Klägerin den Betrag von Fr. 1'750.– von

der Versicherung erhalten habe, wobei der Betrag keine Reparatur, sondern die Chômage (7 Tage à Fr. 250.– Arbeitslosigkeit wegen Unfall) betroffen habe (Prot. I

S. 15 ff. und Urk. 32). Was sich daraus für bzw. gegen die Verzinsung der Forderung gemäss dem angefochtenen Entscheid ableiten liesse, ist nicht ersichtlich. Weitere Argumente, weshalb der Zins zu 5 % per 14. September 2023 nicht geschuldet sei, führt der Beklagte nicht an. Seiner Rügeobliegenheit kommt er damit nicht nach. Für eine allfällige Vereinbarung über monatlichen Ratenzahlungen hat sich der Beklagte direkt an die Klägerin zu wenden, worauf er bereits durch die Vorinstanz hingewiesen wurde (Urk. 30). Dieser neue Antrag ist im Beschwerdeverfahren im Übrigen unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nach dem Erwogenen nicht einzutreten.

4.1. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 12 Abs. 1 und

2 in Verbindung mit § 2 und § 4 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 150.– festzusetzen.

4.2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: dem Beklagten infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Kopien von Urk. 32 und Urk. 34/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit.

Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 22. Juli 2025

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw I. Aeberhard

versandt am: jo