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PP250022 • OG ZH PP250022 KI-generiert

Party Lacks Standing to Appeal Order Directed at Opposing Party

Geschäftsnummer PP250022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A court dismissed a party's appeal because the party was not negatively affected by the appealed decision, which ordered the opposing party to pay a cost deposit for a lawsuit. The court reasoned that an appeal can only be filed by a party who has a legally protected interest in altering the decision, and since the challenged order was directed only at the opposing party, the appellant had no standing to appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG, § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG; Party Lacks Standing to Appeal Order Directed at Opposing Party: The court reasoned that an appeal can only be filed by a party who has a legally protected interest in altering the decision, and since the challenged order was directed only at the opposing party, the appellant had no standing to appeal.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Parteientschädigung rechtlich geschütztes Interesse Zahlungsbefehl Verfahrenspartei direkte Kosten Forderung / Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the costs of the appeal proceedings on the appellant.

§ 12 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG

Used to determine the amount of the second-instance court fee.

Art. 93 BGG

Cited in the dispositive to indicate that the decision is an interim decision and to refer to the admissibility and form of a further appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP250022-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Strähl, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer

Beschluss vom 16. Juni 2025

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung / Kostenvorschuss

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (3. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Mai 2025; Proz. FV250059

Erwägungen:

1.1. Am 22. April 2025 reichte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) Klage betreffend eine Forderung beim Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) gegen den Beklagten und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein (act. 7/2, act. 7/1). Mit Verfügung vom

5. Mai 2025 setzte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (Dispositiv-Ziff. 1, act. 7/5 = act. 3 = act. 6, Aktenexemplar).

1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Mai 2025 (Postaufgabe gleichentags) fristgerecht (vgl. act. 7/6/2, act. 5) Beschwerde bei der hiesigen Kammer. Er ersucht um Aufhebung der angefochtenen Verfügung, um Unwirksamkeitsund Nichtigkeitserklärung der Klagebewilligung, um Abschreibung des Verfahrens und eventualiter um Wiederholung des Schlichtungsverfahrens, unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (act. 2 S. 1).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1 – 9). Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist (vgl. E. 2.), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist mit dem vorliegenden Beschluss das Doppel der Beschwerdeschrift sowie der Beweismittel zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Auf das von einer Partei ergriffene Rechtsmittel kann nur dann eingetreten werden, wenn die Partei durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (DIKE ZPO-SCHWENDENER, 3. Aufl. 2025, Vor Art. 308 – 334 N 95). Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung des angefochtenen Entscheids besitzt (ZK ZPO-REETZ, 4. Aufl. 2025, Vor. Art. 308 – 318 N 29 m.V.a. BGE 120 II 5 E. 2.a). Mit der Verfügung vom 5. Mai 2025 setzte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (act. 6). Damit wurde keine Anordnung getroffen, welche sich an den Beschwerdeführer richtet. Es ist daher weder ersichtlich, noch hat der Beschwerde-

führer dargelegt, inwiefern er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung haben könnte. Er macht vielmehr Ausführungen zu den Prozessvoraussetzungen der von der Beschwerdegegnerin erhobenen Klage. Über die damit zusammenhängenden Fragestellungen wurde aber mit der angefochtenen Verfügung gar nicht entschieden. Dem Beschwerdeführer steht es frei, diese Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen. Auf die Beschwerde ist daher mangels Beschwer nicht einzutreten.

3.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 250.– festzusetzen.

3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2 und act. 4/1 – 10, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'450.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Widmer

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