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PP240036 • OG ZH PP240036 KI-generiert

Appellant's Appeal Dismissed for Lack of Justification in Debt-Striking Lawsuit

Geschäftsnummer PP240036
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a lower court's decision ordering the appellant to pay a cost advance in a debt-striking lawsuit. The court found that the appellant's appeal was inadequately reasoned and did not meet the minimal requirements for justification, even for lay litigants. Furthermore, the court clarified that in a debt-striking lawsuit, the debtor acts as the plaintiff, making the order for the cost advance against the appellant correct. The court also refused to consider the appellant's request for free legal aid for the lower court proceedings, as this should have been directed to the lower court, and dismissed the request for the current appeal due to the hopelessness of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 83 Abs. 2 SchKG, Art. 121 ZPO; Appellant's Appeal Dismissed for Lack of Justification in Debt-Striking Lawsuit: The court found that the appellant's appeal was inadequately reasoned and did not meet the minimal requirements for justification, even for lay litigants. Furthermore, the court clarified that in a debt-striking lawsuit, the debtor acts as the plaintiff, making the order for the cost advance against the appellant correct. The court also refused to consider the appellant's request for free legal aid for the lower court proceedings, as this should have been directed to the lower court, and dismissed the request for the current appeal due to the hopelessness of the appeal.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Konkursbegehren Rechtsvorschlag Feststellungsklage Aberkennungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 320 ZPO

The court used this article to explain the grounds for appeal, which were found to be insufficient, leading to the non-admission of the appeal.

Art. 117 lit. b ZPO

This provision was used to reject the request for free legal aid in the second instance due to the hopelessness of the appeal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This article determined that the appellant was liable for costs in the second instance.

Art. 93 BGG

This provision is cited to indicate that the current decision is an interim decision, relevant for potential further appeals.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP240036-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim

Beschluss vom 26. September 2024

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend Aberkennungsklage

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 19. August 2024; Proz. FV240023

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Eingabe vom 14. August 2024 machte der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) am Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren (nachfolgend: Vorinstanz) ein Aberkennungsklageverfahren gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) anhängig (act. 1). Mit Verfügung vom 19. August 2024 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um für das erstinstanzliche Verfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 825.– zu leisten, mit dem Hinweis, dass bei Mittellosigkeit ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bei der Vorinstanz zu stellen sei und im Falle der Gutheissung von einer Vorschussleistung abgesehen werde (act. 4/4 = act. 3 [Aktenexemplar]).

1.2. Gegen die Verfügung betreffend Kostenvorschuss erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. September 2024 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 5) Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1–5). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2.

2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Die Beschwerde erhebende Partei hat darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und aus welchen Gründen er falsch ist. An die Rechtsmitteleingaben von Laien werden dabei nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet respektive weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese

Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. OGer ZH PF160023 vom 8. Juli 2016 m.w.H.). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.2. Neben diversen ungebührlichen Äusserungen bringt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe lediglich vor, nicht Kläger im vorinstanzlichen Verfahren zu sein. Der "Kläger" habe Verträge gefälscht und vorsätzlich Beweismittel unterschlagen, er habe zu bezahlen. Es sei Strafanzeige gegen den "Kläger" wegen Betrugs zu erheben (act. 2). Diese rudimentären Ausführungen erfüllen selbst die für Laien herabgesetzten Begründungsanforderungen (vgl. E. 2.2. hiervor) nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Der Beschwerdeführer ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG der Schuldner gegen den Gläubiger auf Aberkennung der Forderung klagt. Der Schuldner nimmt die Parteirolle des Klägers, der Gläubiger diejenige des Beklagten ein. Aufgrund dessen hat die Vorinstanz zu Recht den Beschwerdeführer und nicht die Beschwerdegegnerin zur Leistung des Kostenvorschusses aufgefordert.

2.3. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde ausserdem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jeweils bei demjenigen Gericht zu stellen, bei welchem das Verfahren hängig ist, für das erstinstanzliche Verfahren entsprechend bei der Vorinstanz. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt (oder entzogen), so kann dieser Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Die Verfügung der Vorinstanz vom 19. August 2024 (act. 3) enthält keinen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege, dem Beschwerdeführer wurde lediglich Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (vgl. E. 1.1. hiervor). Für die Prüfung eines solchen Gesuchs des Beschwerdeführers ist deshalb die Vorinstanz zuständig. Auf den Antrag des Beschwerdeführers bei der hierfür nicht zuständigen Rechtsmittelinstanz ist daher nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass ihm nach wie vor offen steht, stattdessen bei der Vorinstanz ein entsprechendes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, wobei er dieses Gesuch – wie in der

vorinstanzlichen Verfügung erläutert – zu begründen und zu belegen hätte. Soweit sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf das zweitinstanzliche Verfahren vor Obergericht bezieht, ist es zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

3.

Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 825.– ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin mangels entstandener Umtriebe nicht zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Auf das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im zweitinstanzlichen Verfahren wird abgewiesen.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, an das Bezirksgericht Dietikon unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 825.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw I. Bernheim

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