Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PP240015 • OG ZH PP240015 KI-generiert

Appeal Dismissed as Moot Following Granted Extension

Geschäftsnummer PP240015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant filed a complaint against a lower court's decision that denied a further extension for filing a statement of claim in an ongoing debt action, having already received a final extension until May 14th and requesting an extension until June 3rd. The reviewing court determined that the lower court subsequently granted the appellant the requested final extension to June 3rd due to incapacity, thereby eliminating the appellant's legal interest in pursuing the appeal, and consequently dismissed the appeal as moot without levying costs or awarding party compensation, rendering the request for suspensive effect irrelevant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 93 BGG, Art. 42 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG; Appeal Dismissed as Moot Following Granted Extension: The reviewing court determined that the lower court subsequently granted the appellant the requested final extension to June 3rd due to incapacity, thereby eliminating the appellant's legal interest in pursuing the appeal, and consequently dismissed the appeal as moot without levying costs or awarding party compensation, rendering the request for suspensive effect irrelevant.

Schlagwörter

KI-generiert
aufschiebende Wirkung verspätetes Fristerstreckungsgesuch Forderungseingabe Rückzug des Rechtsbegehrens anfechtbarer Zwischenentscheid Angemessenheit der Verfahrensdauer Forderung (Fristerstreckung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 93 BGG

The decision identifies itself as an interlocutory decision (Zwischenentscheid) under this article.

Art. 42 BGG

Cited as governing the form of a potential further appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited as governing the admissibility of an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited in connection with the subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP240015-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Rumpel

Beschluss vom 5. Juni 2024

in Sachen

A._____, Dr. iur., Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Forderung (Fristerstreckung)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 23. April 2024; Proz. FV230028

Erwägungen:

1. Die Parteien stehen sich seit Oktober 2023 in einem Forderungsprozess vor dem Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichts Meilen (fortan Vorinstanz) gegenüber (vgl. act. 6/2+5). Nachdem dem Kläger und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) von der Vorinstanz Frist zur Klagebegründung angesetzt worden war, die ihm auf entsprechenden Antrag in der Folge letztmals bis zum 14. Mai 2024 erstreckt wurde, ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. April 2024 um Fristerstreckung bis zum 3. Juni 2024 (act. 6/34; act. 6/37-38). Mit Verfügung vom 23. April 2024 wies die Vorinstanz den Antrag des Klägers um Wiedererwägung der mit Verfügung vom 18. April 2024 getroffenen Anordnung betreffend letztmalige Fristerstreckung bis zum

14. Mai 2024 und um Erstreckung der mit Verfügung vom 18. März 2024 angesetzten Frist zur Klagebegründung bis zum 3. Juni 2024 ab (act. 3 = act. 5 = 6/40).

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2024 rechtzeitig Beschwerde (act. 2) mit den folgenden Anträgen (act. 2 S. 2):

"1. Die Verfügung des BG Meilen vom 23. April 2024 (FV230028) sei aufzuheben und die Frist zur Klagebegründung mit Neuformulierung des Rechtsbegehrens sei dem Beschwerdeführer auf 3. Juni 2024 zu erstrecken;

2. Dieser Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung zu zuerkennen;

alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner."

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-44). Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 liess der Beschwerdeführer eine Kopie der Eingabe an die Vorinstanz vom 6. Mai 2024 samt Beilage einreichen, worin er die Vorinstanz infolge Arbeitsunfähigkeit um Fristabnahme ersuchte (act. 7-8/1-2). Am 29. Mai 2024 liess die Vorinstanz der Kammer die weiteren vorinstanzlichen Akten zukommen (act. 9-10/45-58).

4. Nachdem der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – mit Eingabe (seiner Mitarbeiterin) vom 6. Mai 2024 vor Vorinstanz um Fristabnahme hatte ersu-

chen lassen und innert angesetzter Nachfrist mitgeteilt hatte, mit der Eingabe seiner Mitarbeiterin einverstanden zu sein, wurde ihm mit vorinstanzlicher Verfügung vom 17. Mai 2024 die Frist zur Begründung der Klage letztmals bis zum 3. Juni 2024 erstreckt (act. 10/47-48 [= act. 8/1-2]; act. 10/49-52). Mit Beschwerdeantrag Ziffer 1 verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses und Fristerstreckung zur Klageeinreichung bis 3. Juni 2024. Nach zwischenzeitlich erfolgter, letztmaliger Fristerstreckung durch die Vorinstanz bis

3. Juni 2024 ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Beschwerde mittlerweile weggefallen. Das Beschwerdeverfahren ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses während des Verfahrens (BGer 4A_583/2019 vom 19. August 2020 E. 7.4 m.w.H.) als gegenstandslos abzuschreiben. Mit dem vorliegenden Erledigungsentscheid erübrigt sich die Behandlung des Beschwerdeantrags Ziffer 2 um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

5. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind umständehalber keine Kosten zu erheben. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteienschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 2 und 7, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 22'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw T. Rumpel

versandt am: