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PP240011 • OG ZH PP240011 KI-generiert

Appeal Regarding Security Deposit Amount for Negative Declaratory Action Lacking Legal Interest

Geschäftsnummer PP240011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant appealed a lower court's order setting a security deposit of CHF 2,300 for a negative declaratory action filed under Art. 85a of the Debt Enforcement and Bankruptcy Law concerning a tax debt of CHF 19,510.60. The appellate court determined that, since the claimant had already paid the security deposit in two installments before filing the appeal challenging its amount, the appeal lacked a current and demonstrable legal interest necessary to proceed, as the outcome of the appeal would no longer positively affect the claimant's legal situation regarding the deposit, leading the court to refrain from ruling on the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 85a SchKG, Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Appeal Regarding Security Deposit Amount for Negative Declaratory Action Lacking Legal Interest: 85a of the Debt Enforcement and Bankruptcy Law concerning a tax debt of CHF 19,510.60. The appellate court determined that, since the claimant had already paid the security deposit in two installments before filing the appeal challenging its amount, the appeal lacked a current and demonstrable legal interest necessary to proceed, as the outcome of the appeal would no longer positively affect the claimant's legal situation regarding the deposit, leading the court to refrain from ruling on the appeal.

Schlagwörter

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negative Feststellungsklage Nichtleistung der Mietzinskaution Schuldbetreibung Steuerschuld Ausweisungsverfahren Beschwerdelegitimation negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG (Kostenvorschuss)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to determine that the appellant is deemed to have lost and must bear the costs of the appeal procedure due to non-admission of the appeal.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited as the basis for not awarding party compensation to the respondents due to lack of relevant activities.

Art. 93 BGG

Cited to classify the decision as an interim decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP240011-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur.

Ch. von Moos Würgler und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño

Beschluss vom 16. Mai 2024

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

1. Stadt Zürich,

2. Kanton Zürich, Beklagte und Beschwerdegegner

1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG (Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen, vom

15. März 2024 (FV240036-L)

Erwägungen:

1. a) Die Beklagten haben die Klägerin am 9. Januar 2024 für eine Forderung in der Höhe von Fr. 19'510.60 zuzüglich Zins zu 4.5 % seit 9. Januar 2024 sowie den bisherigen Verzugszins betrieben. Als Forderungsurkunde wurde die Schlussrechnung für die Staatsund Gemeindesteuern 2018 vom 11. August 2023 angegeben (Betreibung Nr. …, Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 9. Januar 2024, Urk. 6/2). Daraufhin machte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz mit Eingabe vom 7. März 2024 (Urk. 6/1) eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG gegen die Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagte) anhängig. In der Folge wurde die Klägerin von der Vorinstanz mit Verfügung vom 15. März 2024 zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 2'300.– aufgefordert (Urk. 6/4 = Urk. 2).

b) Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 15. April 2024 innert Frist (vgl. Urk. 6/5; Poststempel vom 15. April 2024; eingegangen am 16. April 2024) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1):

"1 - Dispositiv 1 der Verfügung vom 15. März 2024 im Bezug auf FV240036 sei aufzuheben und den Vorschuss sei von CHF2300 auf CHF1520 zu reduzieren.

2 - Eventuell, sei Dispositiv 1 der Verfügung vom 15. März 2024 im Bezug auf FV240036 aufzuheben und den Vorschuss sei von CHF2300 auf CH760 zu reduzieren."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-10). Aus den beigezogenen Akten geht hervor, dass die Klägerin den Kostenvorschuss in zwei Raten, nämlich am 19. März 2024 in der Höhe von Fr. 1'540.– und am 20. März 2024 in der Höhe von Fr. 760.–, bezahlt hat (Urk. 6/8-9).

2. a) Das Gericht hat von Amtes wegen das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen zu prüfen (Art. 59 Abs. 1, Art. 60 ZPO). Nach Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO gehört zu den Prozessvoraussetzungen, dass die klagende oder gesuchstellende Partei ein schutzwürdiges Interesse hat. Als Prozessvoraussetzung muss das Rechtschutzinteresse bei Rechtshängigkeit des Prozesses vorhanden sein, damit auf die Klage eingetreten werden kann. Es muss aber auch im Zeitpunkt der Entscheidung noch aktuell sein. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass

das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entspricht das Rechtsschutzinteresse der Beschwer, d.h. dass sich eine Gutheissung des Begehrens positiv auf die rechtliche Situation des Klägers respektive Gesuchstellers auswirkt und damit ein hinreichendes Interesse für die Beurteilung besteht. Entfällt das Rechtsschutzinteresse, ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben; fehlt das Interesse bereits bei Einreichung, so wird auf das Begehren nicht eingetreten (BGE 142 I 135

E. 1.3.1; BGE 136 III 497 E. 2.1 m.w.H.; BK ZPO-Zingg, Art. 59 N 32 ff. und Art. 60 N 53; Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 59 N 22).

b) Vorliegend verlangt die Klägerin die Überprüfung der Höhe des von der Vorinstanz festgesetzten Kostenvorschusses. Den Kostenvorschuss bezahlte sie bereits vor Erhebung der Beschwerde (vgl. Urk. 6/8-9). Inwiefern sie unter diesen Umständen ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung und Änderung von Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung und damit am vorliegenden Verfahren hat, legt die Klägerin nicht dar und ist nicht ersichtlich. Da der Klägerin schon zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung ein aktuelles Rechtsschutzinteresse fehlte, ist auf ihre offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten.

3. a) Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Klägerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen.

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 3 sowie Urk. 4/2-3 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 19'510.60.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 16. Mai 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño

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