Improper Fee Waiver Request and Inadmissible Appeal Regarding Cost Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party filed an action seeking waiver of court fees but, after the lower court ordered a cost deposit, improperly filed a request for free legal aid with the appellate court concerning the lower court proceedings, rather than with the court where the procedure was pending. The appellate court determined it lacked jurisdiction to rule on the request for free legal aid for the lower court case and, furthermore, found the appeal itself inadmissible because the appellant failed to specifically challenge how the lower court's decision regarding the cost deposit violated law or fact, resulting in the appeal being dismissed, a court fee being imposed on the appellant, and no party compensation awarded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 117 ZPO; Improper Fee Waiver Request and Inadmissible Appeal Regarding Cost Deposit: The appellate court determined it lacked jurisdiction to rule on the request for free legal aid for the lower court case and, furthermore, found the appeal itself inadmissible because the appellant failed to specifically challenge how the lower court's decision regarding the cost deposit violated law or fact, resulting in the appeal being dismissed, a court fee being imposed on the appellant, and no party compensation awarded.
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KI-generiertApplied to impose the court fee for the appeal proceedings on the appellant (Kläger).
Applied to deny compensation to the respondent because the appellant lost and the respondent incurred no costs.
Cited to qualify the decision as an interlocutory decision concerning the inadmissibility of the appeal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP230058-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner
Beschluss vom 21. Dezember 2023
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Aberkennung (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 2. Oktober 2023 (FV230047-C)
Erwägungen:
1.1. Mit Eingabe vom 13. September 2023 reichte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) bei der Vorinstanz eine Aberkennungsklage ein. Die Vorinstanz setzte ihm mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 Frist an, um einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'080.– zu leisten (Urk. 2). Daraufhin stellte der Kläger mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 bei der beschliessenden Kammer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bis Mitte Dezember 2023 (Urk. 1). Mit Schreiben vom 7. November 2023 wurde er darauf hingewiesen, dass ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bei derjenigen Instanz zu stellen sei, bei welcher das Verfahren hängig sei, weshalb das Schreiben an die Vorinstanz weitergeleitet werde. Dem Kläger wurde zudem eine Frist angesetzt, um zu erklären, ob er eine Beschwerde erheben wolle (Urk. 3). Innert erstreckter Frist teilte der Kläger mit, dass er die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens verlange (Urk. 4-5). Entsprechend wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet.
1.2. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den
Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016,
E. 3.1).
3. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei derjenigen Instanz zu stellen, bei welcher das Verfahren hängig ist, in welchem um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wird (KUKO ZPO-Jent-Sørensen, Art. 119 N 8; Art. 119
Abs. 5 ZPO e contrario). Dies ist im vorliegenden Fall die Vorinstanz, da der Kläger sein Gesuch im Hinblick auf die von der Vorinstanz angesetzte Frist für die Leistung des Kostenvorschusses gestellt und somit um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren ersucht hat. Auf das bei der beschliessenden Kammer gestellte Gesuch ist somit mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Im Übrigen zeigt der Kläger nicht auf, inwiefern die Vorinstanz mit der Verfügung vom 2. Oktober 2023 das Recht verletzt oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Es finden sich keinerlei Rügen in der Beschwerdeschrift, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (siehe E. 2).
4.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 9 i.V.m. § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 100.– festzulegen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Kläger unterliegt und der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
4.2. Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (kumulativ) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Der Kläger stellt kein ausdrückliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 1). Ein solches wäre jedoch ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit (siehe E. 3) abzuweisen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien von Urk. 1 und Urk. 3-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'350.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 21. Dezember 2023
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Hengartner
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