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PP230051 • OG ZH PP230051 KI-generiert

Debtor Appeal Dismissed for Inadmissible New Evidence in Debt Enforcement Suspension Case

Geschäftsnummer PP230051
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A debtor appealed a lower court's decision to provisionally suspend debt enforcement proceedings initiated by the creditor for CHF 496.50, based on the lower court's finding that the claim was likely unfounded because the debtor failed to provide documentary proof of an appointment date, which was central to the original dispute. The appellate court dismissed the appeal as clearly unfounded because the debtor primarily submitted new evidence (WhatsApp messages) in the appeal, which is inadmissible under procedural rules, and failed to adequately challenge the lower court's reasoning based on the evidence that *was* available to the lower court, leading to the conclusion that the initial suspension was appropriate.

Legislator-Regeste

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Art. 85a SchKG, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Debtor Appeal Dismissed for Inadmissible New Evidence in Debt Enforcement Suspension Case: The appellate court dismissed the appeal as clearly unfounded because the debtor primarily submitted new evidence (WhatsApp messages) in the appeal, which is inadmissible under procedural rules, and failed to adequately challenge the lower court's reasoning based on the evidence that *was* available to the lower court, leading to the conclusion that the initial suspension was appropriate.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Vollstreckungsentscheid neues Beweismittel Einstellung des Konkursverfahrens Leitverfahren verspätete Beweismittel Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 326 Abs. 1 ZPO

The court excluded new factual allegations and evidence submitted on appeal, based on this provision.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court imposed the costs of the appeal proceedings on the defendant based on this provision.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

The court decided not to award party compensation due to the defendant's failure and the plaintiff's lack of relevant expenses, citing this provision in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP230051-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 9. November 2023

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 19. Oktober 2023 (FV230021-E)

Erwägungen:

1. a) Am 11. September 2023 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) eine Klage ein auf Feststellung, dass die vom Beklagten mit Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Rüti ZH (Zahlungsbefehl vom 27. Juli 2023) betriebene Forderung von Fr. 496.50 nicht bestehe, und auf Aufhebung dieser Betreibung; sodann sei die Betreibung einstweilen einzustellen (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 12. September 2023 stellte die Vorinstanz superprovisorisch die Betreibung einstweilen ein (Vi-Urk. 3). Nach Eingang einer Stellungnahme des Beklagten vom 17. Oktober 2023 (Vi-Urk. 9) stellte die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Oktober die Betreibung für die weitere Dauer des Verfahrens ein und kündigte die Vorladung zur Hauptsache mit separatem Formular an (Vi-Urk. 11 = Urk. 2).

b) Hiergegen erhob der Beklagte am 25. Oktober fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1):

"1. Die Betreibung sei fortzusetzen in der verlangten Höhe inkl. Verzugszins.

2. Sämtliche Kosten und Aufwände zu Lasten des Klägers.

3. Die geplante Verhandlung zur Hauptsache nicht durchzuführen."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi-Urk. 1-14). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Eine solche Prozessvoraussetzung ist, dass diejenige Partei, welche Beschwerde erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet. Ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde und ist dementsprechend auf diese nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). Soweit ein solcher Nachteil nicht geradezu auf der Hand liegt, ist er im Rechtsmittel darzulegen und zu begründen.

b) Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung eine Vorladung zur Hauptsache mit separatem Formular angekündigt (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 2; und hat dann auch am 27. Oktober 2023 zur Hauptverhandlung auf den 1. Dezember 2023 vorgeladen, Vi-Urk. 12). In der Ankündigung einer Vorladung zur Hauptverhandlung ist kein Nachteil für den Beklagten erkennbar und ein solcher wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Diesbezüglich ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; pauschale Verweisungen auf bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsschriften oder eine blosse Darstellung der Sachund Rechtslage aus eigener Sicht genügen nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, eine vorläufige Einstellung der Betreibung könne erfolgen, wenn die Klage sehr wahrscheinlich begründet sei. Der Kläger bringe vor, dass sich die Parteien allenfalls am 27. Juni 2023 an einer Autobahnraststätte zu einer Besprechung hätten treffen wollen, dieses Treffen nicht zustande gekommen sei und der vom Beklagten deswegen betriebene Zeitund Fahrzeugaufwand von Fr. 496.50 bestritten werde. Der Beklagte mache geltend, dass die Parteien einen festen Termin vereinbart hätten, zu dem der Kläger

nicht erschienen sei und er als Beweis dafür Zeugen offerieren könne. Eine vorläufige Einstellung der Betreibung sei eine vorsorgliche Massnahme und in diesem Massnahmeverfahren sei der Beweis primär durch Urkunden zu erbringen; die Voraussetzungen für andere Beweismittel seien nicht erfüllt. Einen Urkundenbeweis über die Terminvereinbarung habe der Beklagte nicht erbringen können, weshalb für den vorliegenden Entscheid davon auszugehen sei, dass die Klage sehr wahrscheinlich begründet sei. Deshalb sei die superprovisorisch eingestellte Betreibung auch für die weitere Dauer des Verfahrens einzustellen (Urk. 2 S. 2-3).

c) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, der Urkundenbeweis hinsichtlich Terminvereinbarung liege sehr wohl vor und sei mit seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2023 der Vorinstanz zugesandt worden. Die Terminvereinbarung über Whatsapp werde nochmals zugesandt; daraus sei klar ersichtlich, dass der Kläger Kenntnis über den Termin und die Konsequenzen hinsichtlich Aufwandverrechnung bei nicht abgemeldetem Termin gehabt habe. Somit sei die Klage nicht sehr wahrscheinlich begründet (Urk. 1).

d) Die mit der Beschwerde eingereichten Bilder von Whatsapp- Nachrichten wurden im vorinstanzlichen Verfahren nicht eingereicht (vgl. Vi- Urk. 10/1-2) und der Beklagte hat in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2023 auch nicht auf solche verwiesen (vgl. Vi-Urk. 9). Im Beschwerdeverfahren ist nun aber die Einreichung neuer Beweismittel nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. oben Erwägung 3.a), weshalb die Bilder der Whatsapp-Nachrichten nicht berücksichtigt werden können. Dass aufgrund der bei der Vorinstanz vorhandenen Urkunden die Klage als nicht sehr wahrscheinlich begründet zu werten gewesen wäre, wird sodann in der Beschwerde nicht geltend gemacht.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (oben Erwägung 2).

f) Dem Beklagten steht es frei, die mit der Beschwerde eingereichte Beilagen (Urk. 3) an der vorinstanzlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2023 einzu-

reichen. Das Obergericht wird diese nicht an die Vorinstanz überweisen (vgl. unten Dispositiv-Ziffer 5).

4. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 496.50. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 100.-- festzusetzen (§ 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Gerichtsgebührenverordnung).

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 496.50.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 9. November 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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