Withdrawal of Appeal Regarding Denial of Free Legal Aid
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant withdrew the appeal concerning the denial of free legal aid, leading the court to dismiss the appeal proceedings. The court reasoned that while the initial request for free legal aid is generally cost-free, an appeal regarding that decision necessitates the imposition of court fees, specifically setting the second-instance fee at CHF 250, which was allocated to the appellant, with no party compensation awarded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 241 ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Withdrawal of Appeal Regarding Denial of Free Legal Aid: The court reasoned that while the initial request for free legal aid is generally cost-free, an appeal regarding that decision necessitates the imposition of court fees, specifically setting the second-instance fee at CHF 250, which was allocated to the appellant, with no party compensation awarded.
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KI-generiertCited as the basis for discontinuing the appeal proceedings due to the withdrawal of the appeal.
Cited regarding the imposition of court costs on the plaintiff.
Cited concerning the decision not to award party compensation.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP230048-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 20. Oktober 2023
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Winterthur betreffend Aberkennung (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 21. September 2023 (FV230021-K)
Erwägungen:
1. Mit elektronischer Eingabe vom 19. Oktober 2023, gleichentags beim Obergericht eingegangen, zog der Kläger seine am 2. Oktober 2023 eingereichte Beschwerde zurück (Urk. 9). Das Beschwerdeverfahren ist demgemäss abzuschreiben (Art. 241 ZPO.)
2. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Entsprechend ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von Fr. 250.-- festzusetzen (§ 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 GebV OG). Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen; Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an den Kläger, an die Beklagte des vorinstanzlichen Verfahrens und an die Vorinstanz, an letztere unter Beilage des Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von der Hauptsache Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 20. Oktober 2023
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: lm