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PP230038 • OG ZH PP230038 KI-generiert

Defendant's Appeal of Recusal Denial and Stay Request Dismissed for Untimeliness and Lack of Merit

Geschäftsnummer PP230038
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a defendant's appeal regarding a recusal request against a court clerk, finding that the request was filed too late and that the defendant failed to adequately explain why the district judge's decision should be overturned. The court also rejected the defendant's request to stay the proceedings, as a prior related appeal had already been dismissed. The defendant's arguments regarding representation were deemed inadmissible as they were raised for the first time on appeal and were not sufficiently substantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 126 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO; Defendant's Appeal of Recusal Denial and Stay Request Dismissed for Untimeliness and Lack of Merit: The court also rejected the defendant's request to stay the proceedings, as a prior related appeal had already been dismissed. The defendant's arguments regarding representation were deemed inadmissible as they were raised for the first time on appeal and were not sufficiently substantiated.

Schlagwörter

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verspätetes Ausstandsgesuch Sistierung des Verfahrens Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Ausstand des Staatsanwalts Nichtigkeitsbeschwerde Vergeltungskündigung Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited for imposing the costs of the second instance on the appellant.

§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 GebV OG

Cited for determining the amount of the court fee for the second instance.

Art. 93 BGG

Cited to clarify that the decision is an interim decision in the sense of this article.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP230038-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming

Beschluss vom 20. Oktober 2023

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (1. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. August 2023; Proz. FV220152

Erwägungen:

I.

1.1 Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 und Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich Kreis … und … vom 28. Juni 2022 liess die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) beim Bezirksgericht Zürich eine Teilklage gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) auf Zahlung von Fr. 15'000.– erheben (act. 4/1-2). Gegen die im Auftrag der Bezirksgerichtspräsidentin am 3. November 2022 erlassene Zuteilungsverfügung (act. 4/5), die Verfügung des Einzelgerichtes (1. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) vom 14. Februar 2023, mit welcher die Klägerin zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet und ihr Frist zur Stellungnahme betreffend Rechtzeitigkeit der Klage und gehörige Vertretung vor der Schlichtungsbehörde angesetzt wurde (act. 4/28), die Verfügung der Vorinstanz vom 13. März 2023, mit welcher der Beklagten Frist zur schriftlichen Stellungnahme zur Klagebegründung angesetzt wurde (act. 4/35), sowie die Verfügung vom 15. Mai 2023, mit welcher den Parteien angekündigt wurde, dass zur Hauptverhandlung vorgeladen werde (act. 4/41), führte die Beklagte je erfolglos Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (vgl. act. 4/13 [OGerZH PP220046]; act. 4/45 [OGerZH PP230017]; act. 4/46 [OGerZH PP230018]; act. 4/47 [OGerZH PP230019]).

1.2 Die den Parteien mit Kurzbrief der Vorinstanz vom 7. Juli 2023 unterbreiteten Terminvorschläge für die Hauptverhandlung im September 2023 (act. 4/48) lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 17. Juli 2023 ab (act. 4/49). Am

24. Juli 2023 lud die Vorinstanz zur Hauptverhandlung auf den 2. November 2023 vor (act. 4/50-51). Das Verschiebungsund Sistierungsgesuch der Beklagten vom

2. August 2023 (act. 4/57) wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 9. August 2023 abgewiesen (act. 4/59). Auf die dagegen beim Obergericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss vom 25. September 2023 nicht eingetreten (OGerZH PP230037; vgl. nachstehend Ziff. II.1.2).

1.3 Am 27. Juli 2023 (Poststempel) reichte die Beklagte ein Ausstandsgesuch gegen die das vorinstanzliche Verfahren führende Bezirksrichterin lic. iur.

C._____ ein (act. 4/53), auf welches mit Verfügung des Vizepräsidenten der Vorinstanz vom 3. August 2023 nicht eingetreten wurde (act. 4/55 = act. 3A).

2. Gegen diese Verfügung erhob die Beklagte mit Eingabe vom

25. August 2023 unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) innert Frist (vgl. act. 4/56/2) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich mit den folgenden Anträgen (act. 2 S. 1):

"1 - Die Verfügungen vom 3. August 2023 im Bezug auf FV220152 sowie auch FV230153 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache für neue Beurteilung der Vorinstanz zurückzuweisen.

2 - Bezirksrichterin C._____ und Gerichtsschreiberin D._____ mit einen unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter und Gerichtsschreiberin zu ersetzen und die Sache von der unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter und Gerichtsschreiberin neu zu beurteilen.

3 - Dieses Verfahren in Bezug auf FV220152 sei sistieren, bis meine Beschwerde vom 21. August 2023 gegen der Verfügung vom 9. August 2023 im Bezug auf FV220152 rechtskräftig entschieden ist.

4 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin."

3. Die Beschwerde gegen die im vorinstanzlichen Verfahren FV220153 ergangene Verfügung vom 3. August 2023 betreffend Ausstand wurde bei der Kammer unter der Geschäfts-Nr. PP230039 geführt. Auf die Beschwerde wurde mit Beschluss vom 20. Oktober 2023 nicht eingetreten.

4. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 4/1-60). Der der Beklagten mit Verfügung vom 4. September 2023 auferlegte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 500.– (act. 5) wurde erst nach Fristablauf geleistet (act. 6-7). Dies gereicht der Beklagten insofern nicht zum Nachteil, als ohnehin eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen gewesen wäre. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist mit vorliegendem Entscheid eine Kopie von act. 2 zuzustellen.

II.

1.1 Die Beklagte beantragt die Sistierung des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung ihrer gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 9. August 2023 – mit welcher das beklagtische Verschiebungsund Sistierungsgesuch abgewiesen wurde (act. 4/59; vgl. vorstehend Ziff. I.1.2) – erhobenen Beschwerde (act. 2 S. 1 und 5).

1.2 Nach Art. 126 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt; namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Auf die gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 9. August 2023 erhobene Beschwerde der Beklagten wurde mit Beschluss der Kammer vom 25. September 2023 nicht eingetreten (OGerZH PP230037). Dieser Entscheid erwuchs mit der Ausfällung in formelle Rechtskraft und zwar unabhängig davon, ob die Beschwerdefrist für den Weiterzug ans Bundesgericht noch läuft. Aus der Beschwerdeschrift (act. 2 S. 5) erschliesst sich sodann nicht und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das vorliegende Verfahren vom Ausgang des hierorts pendenten Verfahrens mit der Prozess Nr. PP230030 (Beschwerde gegen die Abweisung des beklagtischen Sistierungsgesuchs vom

29. Juli 2023 im vorinstanzlichen Verfahren FV220153) abhängig sein soll. Gründe, welche eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens rechtfertigen würden, liegen somit keine vor. Der Sistierungsantrag der Beklagten ist daher abzuweisen.

2.1 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und wenigstens rudimentär darzulegen, an welchen Mängeln dieser ihrer Ansicht nach leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll und inwiefern er abgeändert werden sollte (Begründungslast). Wenn auch bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung an diese Erfordernisse kein strenger Massstab angelegt

wird, ist bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. statt vieler OGerZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1).

2.2 Nach dem vorstehend Gesagten ist auf das erstmals im Rechtsmittelverfahren gestellte Ausstandsgesuch gegen Gerichtsschreiberin MLaw D._____ (act. 2 S. 1) nicht einzutreten. Sodann sind die erstmals im Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen zum Reglement der Klägerin (vgl. act. 2 S. 2-4) als unzulässige Noven unbeachtlich.

III.

1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid zusammengefasst, aufgrund der zahlreichen, sich teilweise wiederholenden Eingaben der Beklagten entstehe der Eindruck, sie schätze die Sachund Rechtslage vorliegend anders als die Gerichtsbesetzung ein. Dieser Umstand alleine führe jedoch nicht dazu, dass das gerichtliche Vorgehen beziehungsweise die gerichtlichen Entscheidungen grundlegende gesetzliche Prinzipien verletzen würden oder das Verhalten der Gerichtsbesetzung gar strafrechtlich relevant wäre. Es könne nicht angehen, dass über die leere Behauptung von Straftaten versucht werde, Gerichtspersonen in den Ausstand zu zwingen. Im Übrigen umfasse der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Gerichtspersonen. Prozessuale Fehler oder gar falsche materielle Entscheide seien mit ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmitteln zu rügen und führten im Allgemeinen nicht dazu, dass Befangenheit der Mitwirkenden anzunehmen wäre. Krasse und wiederholte Irrtümer, welche als schwere Verletzung der Richterpflichten zu beurteilen wären und die Bezirksrichterin geradezu als befangen erscheinen liessen, seien jedenfalls keine ersichtlich (act. 3A S. 2 f.).

2. Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2023 das Ausstandsbegehren der Beklagten gegen Bezirksrichterin lic. iur. C._____ bildet (vgl. act. 3A). Demnach kann auch nur dies Thema des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens sein. Die Ausführungen der Beklagten

zu den bisher erfolglos angefochtenen vorinstanzlichen Verfügungen sowie zu anderen (pendenten) Verfahren (vgl. act. 2 S. 4-6 und 8) sind daher unbeachtlich.

3.1 Wie bereits vor Vorinstanz (vgl. act. 4/53) macht die Beklagte in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, es gäbe keinen Grund zur Hauptverhandlung vorzuladen, da weder Rechtsanwalt lic. iur. X._____ noch die E._____ GmbH, deren Verwaltungskompetenz sie bestreite, noch F._____ berechtigt und bevollmächtigt seien, die Klägerin zu vertreten. Die gültige Vertretung sei eine Prozessvoraussetzung und hätte als Erstes von Amtes wegen durch Bezirksrichterin lic. iur. C._____ geprüft werden müssen (act. 2 S. 2). Bezirksrichterin lic. iur. C._____ habe sich strafbar gemacht, indem sie ohne die Vertretungsbefugnis zu prüfen, Verfügungen erlassen habe (act. 2 S. 6-8).

3.2 Mit diesen Ausführungen setzt sich die prozesserfahrene Beklagte nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Abweisung des Ausstandsbegehrens (vgl. Ziff. III.1) auseinander, sondern wiederholt lediglich ihren vor Vorinstanz geltend gemachten Standpunkt. Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO (vgl. vorstehend Ziff. II.2.1) nicht nach. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Nichtigkeitsgründe wurden sodann weder dargetan noch sind solche ersichtlich.

4. Ergänzend ist das Folgende anzufügen: Die Prozessleitung obliegt dem Gericht (Art. 124 ZPO). Zur Begründetheit der Klage soll erst dann verhandelt werden, wenn alle Prozessvoraussetzungen gegeben sind (BSK ZPO-Myriam

A. Gehri, 3. A. 2017, Art. 60 N 2 ff.). Das konkrete Vorgehen zur Prüfung der Prozessvoraussetzungen – unter Beachtung der allgemeinen Verfahrensgrundsätze (etwa gegebenenfalls Gewährung des rechtlichen Gehörs der Parteien) – ist dem Ermessen des Gerichts überlassen (vgl. auch HGerZH HG170181 vom 12. Juli 2018, E. 2.3).

Wie bereits in anderen obergerichtlichen Verfahren zwischen den Parteien erwähnt (vgl. act. 4/45-7 je E. 7), wird die Vorinstanz – bevor zur Sache verhandelt wird – gemäss ihrer Verfügung vom 15. Mai 2023 (act. 4/41) zunächst die Prozessvoraussetzungen bzw. wie explizit in vorerwähnter Verfügung aufgeführt

die Rechtzeitigkeit der Klage prüfen, zu welcher Frage eine Zeugin vorgeladen wurde. Weiter wird die Vorinstanz die von der Beklagten aufgeworfene Frage der gültigen Vertretung der Klägerin zu klären haben, wozu Letzterer bereits das rechtliche Gehör gewährt (act. 4/28 und act. 4/33) und die entsprechende Eingabe der Beklagten zur Kenntnisnahme gebracht wurde (act. 4/35; vgl. auch vorstehend Ziff. I.1.1).

IV.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist mangels notwendiger Auslagen im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.

2. Auf das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin gegen Gerichtsschreiberin MLaw D._____ wird nicht eingetreten.

3. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss von Fr. 500.– verrechnet.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzli-

chen Akten an das Einzelgericht (1. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic Hamming

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