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PP230030 • OG ZH PP230030 KI-generiert

Homeowners Association Debt Collection Stay Denial Appeal Dismissed

Geschäftsnummer PP230030
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a lower court's procedural order that canceled a main hearing date and rejected a request for a stay in a debt collection case involving a homeowners' association and a homeowner. The appellate court reasoned that the decision to deny a stay is generally not subject to appeal unless the appellant can demonstrate an irrecoverable disadvantage, which the appellant failed to sufficiently prove, focusing instead on issues of judicial bias and representation authority that were not the subject of the challenged ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 126 Abs. 2 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG; Homeowners Association Debt Collection Stay Denial Appeal Dismissed: The appellate court reasoned that the decision to deny a stay is generally not subject to appeal unless the appellant can demonstrate an irrecoverable disadvantage, which the appellant failed to sufficiently prove, focusing instead on issues of judicial bias and representation authority that were not the subject of the challenged ruling.

Schlagwörter

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Betreibungsferien prozessleitende Verfügungen Befangenheit des Richters Ausweisung aus einer Wohnung Beschwerdelegitimation Konsumkreditwiderruf Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The provision under which the appellant was ordered to pay costs due to the outcome of the proceedings.

Art. 93 BGG

Cited to classify the decision as an interlocutory decision relevant for a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP230030-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur.

A. Strähl sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner

Beschluss vom 25. Oktober 2023

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-str. 1, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (1. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. Juni 2023; Proz. FV220153

Erwägungen:

I.

1.

Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) machte mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 (unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Kreise … + … der Stadt Zürich vom 28. Juni 2022 [act. 5/1]) beim Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, Einzelgericht (fortan Vorinstanz), eine Klage gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) über insgesamt Fr. 29'164.15 anhängig (act. 5/2). Am 19. Juni 2023 lud die Vorinstanz die Parteien auf den 29. August 2023 zur Hauptverhandlung vor (act. 5/39). Am

27. Juni 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin "um Widerruf der Vorladung vom

19. Juni 2023", "um Verschiebung der Vorladung vom 19. Juni 2023" und "um Sistierung" (act. 5/41). Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 nahm die Vorinstanz den Parteien die Ladung für die Hauptverhandlung vom 29. August 2023 ab. Zugleich stellte sie den Parteien in Aussicht, dass sie diese mit separater Verfügung erneut vorladen werde. Und schliesslich wies die Vorinstanz das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin ab (act. 3/1 = act. 4 = act. 5/42).

2.

Am 20. Juli 2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie stellte darin folgende Anträge (act. 2 S. 1 f.):

"1 - Die Verfügung vom 29. Juni 2023 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei für neue Beurteilung in der Sinne der Erwägung zurückzuweisen.

2 - Bezirksrichter Iseli sei mit unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen zu ersetzen.

3 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass RA X._____ nicht bevollmächtigt und beauftragt wurde, die Klage im Bezug auf FV220153 einzureichen.

4 - Es sei gerichtlich festzustellen, C._____ Gmbh nicht der Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft sind und nicht berechtigt und bevollmächtigt sind,

RA X._____ zu beauftragen, die Stockwerkeigentümergemeinschaft, B._____-strasse 1 zu beauftragen und bevollmächtigt, die Klage im Bezug auf FV220153 einzureichen.

5 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass RA X._____ darf nicht C._____ Gmbh, D._____ noch die übrige Stockwerkeigentümergemeinschaft auf Grund von einer erhebliche Interessen Konflikt.

6 - Die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, die von RA X._____ eingereichten Klage nicht einzutreten, auf Grund dass RA X._____ nicht berechtigt und bevollmächtigt war bzw ist, die Klage im Bezug auf FV220153 in der Name der Stockwerkeigentümergemeinschaft einzureichen.

7 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw.

RA X._____ persönlich."

Mit Verfügung vom 14. August 2023 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von

10 Tagen angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu bezahlen (act. 6). Mit Schreiben vom 21. August 2023 "erweiterte" die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel (act. 7). Da die Beschwerdeführerin ihren Kostenvorschuss nicht leistete, wurde ihr mit Verfügung vom 12. September 2023 eine entsprechende Nachfrist von 5 Tagen angesetzt (act. 11 f.). Am 14. September 2023 (Valutadatum) ging dieser Kostenvorschuss bei der Obergerichtskasse ein (act. 13). Mit Schreiben vom 13. September 2023 gab die Beschwerdeführerin der Kammer bekannt, dass sie den Kostenvorschuss fristgerecht geleistet habe (act. 14). Am

25. September 2023 teilte die Beschwerdeführerin der Kammer erneut mit, dass sie den Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt habe (act. 17). Die Angelegenheit ist spruchreif. Auf das Einholen der Beschwerdeantwort oder vorinstanzlichen Vernehmlassung kann verzichtet werden. Die Beschwerde (act. 2) und die Beschwerdeergänzung (act. 7) sind der Beschwerdegegnerin mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen.

II.

1.

Der angefochtene Entscheid verschiebt zum einen den Hauptverhandlungstermin und weist zum anderen das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin vom

27. Juni 2023 ab (act. 4). Diese beiden Anordnungen sind als prozessleitende Verfügungen zu qualifizieren. Anders als gegen eine Sistierung (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 126 Abs. 2 ZPO) sieht das Gesetz gegen die Abweisung eines Sistierungsgesuchs keine Beschwerdemöglichkeit vor. Entsprechend kann nur Beschwerde erhoben werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist nur dann zu bejahen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischenoder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden könnte. Darüber hinaus ist eine Anfechtung auch dann möglich, wenn der angefochtene Entscheid die Lage der betroffenen Partei erheblich erschwert. Der drohende Nachteil (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) muss nach der Praxis der Kammer nicht zwingend rechtlicher Natur sein. Vielmehr genügt unter Umständen auch ein tatsächlicher Nachteil (OGer ZH, RB160036 vom 20. Januar 2017, E. 3.2 mit Hinweisen). Die Entscheidung, ob im Einzelfall ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm et al., 3. A., Art. 319 N 13). Dabei ist Zurückhaltung angebracht. Der Ausschluss der Beschwerde ist hier die gesetzliche Regel, die Zulässigkeit die Ausnahme. In der Literatur wird unter Hinweis auf die Botschaft die Auffassung vertreten, dass beispielsweise bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht komme (BK ZPO-Sterchi, Art.

319 N 14; DIKE ZPO-Blickenstorfer, 2. A., Art. 319 N 41 f.). Dabei trägt die Beschwerdeführerin die Beweislast, falls die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15 und Art. 321 N 17). Fehlt es an dieser Rechtsmittelvoraussetzung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH, PC140011 vom 7. April 2014, E. 2.1 mit Hinweisen; ZR 112/2013 Nr. 52; vgl. ferner BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15).

2.

Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zur Frage, weshalb ihr aus der Abweisung des Sistierungsgesuchs ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen soll. Die rein theoretisch gehaltenen Ausführungen zur Rechtsverzögerung sind unbeachtlich (act. 2 S. 3), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten

ist. Die behauptete Befangenheit von Bezirksrichterin lic. iur. E. Iseli bildet nicht

Gegenstand der angefochtenen Verfügung, was zur Folge hat, dass auch auf diesen Teil der Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. zum Ausstandsbegehren OGer ZH, PP230038 vom 20. Oktober 2023, E. III). Offenbleiben kann schliesslich, ob die C._____ GmbH oder sonst eine Person die Beschwerdegegnerin rechtsgültig vertreten konnte (act. 2 S. 3 ff.). Die Frage der Bevollmächtigung wird im erstinstanzlichen Forderungsprozess zu beurteilen sein.

3.

Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

III.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin ist mangels erheblicher Umtriebe nicht zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2 und act. 7 sowie an das Bezirksgericht Zürich,

1. Abteilung, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'164.15.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

Dr. M. Tanner

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