Shareholder Liability Appeal Dismissed as Moot Following Counsel Disqualification Confirmation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe plaintiff, a shareholder, appealed a lower court's decision to suspend proceedings in a shareholder liability claim against the defendants, which followed the lower court's decision to retroactively disqualify one defendant's legal counsel due to a conflict of interest. The appellate court noted that the initial ruling upholding the disqualification had already been confirmed by the Supreme Court, and consequently, the basis for the suspension order—the unresolved appeal regarding the legal representation—was removed, leading the plaintiff to subsequently withdraw the appeal concerning the suspension itself, resulting in the appellate court dismissing the case as moot and allocating the court costs to the plaintiff due to the withdrawal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 242 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 241 Abs. 3 ZPO; Shareholder Liability Appeal Dismissed as Moot Following Counsel Disqualification Confirmation: The appellate court noted that the initial ruling upholding the disqualification had already been confirmed by the Supreme Court, and consequently, the basis for the suspension order—the unresolved appeal regarding the legal representation—was removed, leading the plaintiff to subsequently withdraw the appeal concerning the suspension itself, resulting in the appellate court dismissing the case as moot and allocating the court costs to the plaintiff due to the withdrawal.
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KI-generiertCited in the dispositive section as the basis for dismissing the appeal proceedings.
Cited in the dispositive section as the basis for dismissing the appeal proceedings.
Applied for imposing court costs on the appellant as the party deemed to have lost due to withdrawal.
Applied for the assessment and imposition of court costs.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP230029-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer
Beschluss vom 13. Dezember 2023
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. C._____, Beklagte und Beschwerdegegner
2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ sowie
1. D._____,
2. E._____, Nebenintervenienten
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z1._____ 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z2._____
betreffend Forderung / Sistierung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 4. Juli 2023; Proz. FV200007
Erwägungen:
1.
1.1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan: Beschwerdeführerin) macht als Aktionärin der F._____ AG vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen (fortan: Vorinstanz) Ersatzansprüche der Gesellschaft aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit gegenüber den Beklagten und Beschwerdegegnern (fortan: Beschwerdegegner) geltend. Das Verfahren ist bei der Vorinstanz seit dem 24. März 2020 anhängig. Der Beschwerdegegner 1 liess sich im Verfahren zunächst von Rechtsanwalt Dr. G._____ und später durch Rechtsanwalt lic. iur. H._____ vertreten. Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 liess die Vorinstanz Rechtsanwalt lic. iur. H._____ aufgrund eines durch das Anwaltsgesetz verpönten Interessenkonflikts rückwirkend nicht als Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1 zu und setzte diesem Frist an, um eine allfällige neue Rechtsvertretung anzuzeigen (act. 5/214; vgl. auch act. 5/1-213).
1.2. Dagegen erhob der Beschwerdegegner 1 mit Eingabe vom 15. Mai 2023 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragte die vollumfängliche und ersatzlose Aufhebung der Verfügung, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er u.a. um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Verfahren PP230014 act. 2). Die Kammer setzte der Beschwerdeführerin daraufhin mit Verfügungen vom 26. Mai und 31. Mai 2023 zunächst Frist zur Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung an, nahm diese Frist später mit Verfügung vom 7. Juni 2023 jedoch wieder ab (vgl. Verfahren PP230014 act. 9-18).
1.3. Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 sistierte die Vorinstanz das Verfahren einstweilen bis zum Entscheid des Obergerichts über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung im genannten Beschwerdeverfahren (act. 7).
2. Gegen diese Sistierungsverfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Juli 2023 die vorliegende Beschwerde (act. 2). Sie beantragt die Auf-
hebung der Sistierung und die Feststellung der Rechtsverzögerung der Vorinstanz (act. 2 S. 2).
3.
3.1. Mit Beschluss und Urteil vom 27. Juli 2023 bestätigte die Kammer die Nichtzulassung von Rechtsanwalt lic. iur. H._____ durch die Vorinstanz und schrieb das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos ab (Verfahren PP230013; act. 12). Damit wurde die vorliegende Beschwerde mit Bezug auf den Beschwerdeantrag 1, der sich gegen die Sistierung des erstinstanzlichen Verfahrens richtet, gegenstandslos (so auch die Beschwerdeführerin vgl. act. 11).
3.2. Eine vom Beschwerdegegner 1 gegen den Entscheid der Kammer vom
27. Juli 2023 erhobene Beschwerde an das Bundesgericht, wies dieses mit Entscheid vom 14. November 2023 ab, soweit es darauf eintrat (BGer 4A_448/2023). In der Folge führte die Vorinstanz das erstinstanzliche Verfahren fort (vgl. act. 15). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 (eingegangen am 8. Dezember 2023) zog die Beschwerdeführerin ihre Rechtsverzögerungsbeschwerde zurück (act. 14).
3.3. Dementsprechend ist das Beschwerdeverfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 und Art. 242 ZPO).
4.
4.1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind mit Blick auf den geringen Aufwand auf Fr. 300.− festzusetzen (§ 12 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG) und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Für die Kosten ist der von der Beschwerdeführerin geleistete Vorschuss von Fr. 1'500.− (act. 13) heranzuziehen; der Überschuss ist ihr − unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruches der Gerichtskasse − zurückzuerstatten.
4.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Beschwerdeführerin nicht, weil sie in Bezug auf den Rückzug als unterliegend gilt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Beschwerdegegnern nicht, weil ihnen kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.− festgesetzt. Für die Kosten wird der von der Beschwerdeführerin geleistete Vorschuss von Fr. 1'500.− herangezogen; der Überschuss wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage von Doppeln/Kopien von act. 2, 11 und 14, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.−.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw S. Widmer
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