Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PP230024 • OG ZH PP230024 KI-generiert

Plaintiff's Appeal Dismissed for Impermissible Alternative Requests and Lack of Specificity

Geschäftsnummer PP230024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A plaintiff filed a lawsuit to establish the non-existence of a debt, but the debt collection was subsequently withdrawn. The lower court closed the proceedings as moot, assigning the court fee to the defendant but ordering the plaintiff to reimburse this fee. The plaintiff appealed, seeking either the entire costs to be borne by the defendant or the court to return the "stolen" portion of her deposit. The appellate court dismissed the appeal, finding the plaintiff's appeal submission contained impermissible alternative requests and lacked specificity. Even if considered, the court reasoned that the unused portion of the deposit would be returned by the court cashier in due course, a practice not typically ordered explicitly in the judgment.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 85a SchKG, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 311 ZPO, Art. 111 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Plaintiff's Appeal Dismissed for Impermissible Alternative Requests and Lack of Specificity: The lower court closed the proceedings as moot, assigning the court fee to the defendant but ordering the plaintiff to reimburse this fee. The plaintiff appealed, seeking either the entire costs to be borne by the defendant or the court to return the "stolen" portion of her deposit. The appellate court dismissed the appeal, finding the plaintiff's appeal submission contained impermissible alternative requests and lacked specificity. Even if considered, the court reasoned that the unused portion of the deposit would be returned by the court cashier in due course, a practice not typically ordered explicitly in the judgment.

Schlagwörter

KI-generiert
Inkasso Verpflichtung zur Geldzahlung verspätetes Fristwiederherstellungsgesuch irregulärer Hinterlegungsvertrag Feststellungsklage Aussonderungsverfahren Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG (Kostenfolgen)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 322 al. 1 ZPO

Used to declare the appeal inadmissible because it was obviously inadmissible.

Art. 106 al. 1 ZPO

Used to impose the court costs of the appeal proceedings on the plaintiff.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used to deny compensation for party costs in the appeal proceedings because the defendant had no relevant expenses.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP230024-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 4. Juli 2023

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG (Kostenfolgen)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 8. Mai 2023 (FV230028-L)

Erwägungen:

1. a) Am 5. April 2023 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) eine Klage gemäss Art. 85a SchKG auf Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld von Fr. 6'371.30 nebst Zins und Kosten ein (Urk. 1). Die Klägerin leistete einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 620.-- (Urk. 3 und 7). Nachdem die Beklagte erklärt und das Betreibungsamt bestätigt hatte, dass die Betreibung zurückgezogen worden sei (Urk. 9, Urk. 13-15), schrieb die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Mai 2023 das Verfahren als gegenstandslos geworden ab und regelte die Kostenund Entschädigungsfolgen wie folgt (Urk. 20 S. 4):

"2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 300.– festgesetzt und der Beklagten auferlegt. Sie wird vom Vorschuss der Klägerin bezogen, ist ihr jedoch von der Beklagten zu ersetzen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. "

b) Hiergegen erhob die Klägerin am 16. Juni 2023 fristgerecht (vgl. Urk. 17: Zustellung am 17. Mai 2023) Beschwerde und stellte den folgenden Beschwerdeantrag (Urk. 19 S. 1):

"Auf Grund dessen bitte ich Sie hiermit, entweder die gesamte Kostenvorschlüsse der Gegenpartei aufzuerlegen oder die Obergerichtskasse gerichtlich anzuweisen, mir die andere "Hälfte" die Kostenvoschlüsse (das "geklautes" Geld) mir zurückerstattet, bzw die Vorinstanz gerichtlich anzuweisen, mir die Rest der Kostenvorschüsse zurückzuerstatten."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-18). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthalten. Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte; die Anträge müssen präzise anzugeben, wie genau die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll (für Berufung vgl. BGE 137 III 617 E. 4.3; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al., Kommentar ZPO, N 34 zu Art. 311 ZPO). Damit sind meh-

rere, sich gegenseitig ausschliessende Begehren (Alternativbegehren) unzulässig; zulässig wäre dagegen die Stellung von Eventualbegehren.

b) Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift nicht zu genügen. Sie enthält, wie dargelegt (oben Erw. 1.b), einzig unzulässige alternative Rechtsbegehren ("entweder" "oder"). Auf die Beschwerde kann damit nicht eingetreten werden.

c) Aber auch wenn auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können, wäre ihr kein Erfolg beschieden gewesen. Der vom Gerichtskostenvorschuss der Klägerin nicht benötigte Betrag von Fr. 320.-- (Vorschuss Fr. 620.-- abzüglich Gerichtskosten Fr. 300.--) ist der Klägerin selbstredend grundsätzlich zurückzuerstatten und die Gerichtskasse wird darüber nach Rechtskraft der angefochtenen Verfügung abrechnen. Die Rückerstattung wird jedoch mitunter praxisgemäss nicht im Dispositiv angeordnet, weil einerseits die Gerichtskasse den zurückzuerstattenden Betrag gegebenenfalls mit noch offenen Forderungen gegen die Klägerin aus anderen Verfahren verrechnen kann und weil andererseits das Gesetz nicht die ausdrückliche Anordnung der Rückerstattung verlangt (vgl. Art. 111 ZPO).

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 320.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 100.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 19, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 320.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 4. Juli 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: jo