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PP230012 • OG ZH PP230012 KI-generiert

Defendant's Appeal of Cost Deposit Order Dismissed for Lack of Standing

Geschäftsnummer PP230012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The defendant filed an appeal against a lower court order which directed the plaintiff to pay a security deposit for court costs in an existing claim proceeding. The appellate court determined that for an appeal to be considered, the appellant must demonstrate a legitimate interest in having the contested decision reviewed, meaning they must be directly disadvantaged by it. Since the lower court's order compelling a cost advance was addressed solely to the plaintiff and did not impose any obligations or disadvantages upon the defendant, the defendant lacked the requisite interest to challenge that specific order, leading the court to dismiss the appeal for non-admissibility.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 103 i.V.m, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 93 BGG; Defendant's Appeal of Cost Deposit Order Dismissed for Lack of Standing: The appellate court determined that for an appeal to be considered, the appellant must demonstrate a legitimate interest in having the contested decision reviewed, meaning they must be directly disadvantaged by it. Since the lower court's order compelling a cost advance was addressed solely to the plaintiff and did not impose any obligations or disadvantages upon the defendant, the defendant lacked the requisite interest to challenge that specific order, leading the court to dismiss the appeal for non-admissibility.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Nichtanhandnahmeverfügung Ertrag Rechtsschutzinteresse Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

The decision explicitly qualifies itself as an interlocutory decision (Zwischenentscheid) within the meaning of this article, which is relevant for appealability to the Federal Supreme Court.

Art. 60 ZPO

Although cited in the reasoning regarding the lack of standing, it is not explicitly mentioned in the dispositive orders (1-5) as the basis for the non-admission.

Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO

Although cited in the reasoning regarding the lack of standing, it is not explicitly mentioned in the dispositive orders (1-5) as the basis for the non-admission.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP230012-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Beschluss vom 31. Mai 2023

in Sachen

A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 27. April 2023; Proz. FV230009

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 24. April 2023 reichte der Kläger bei der Vorinstanz eine Klage betreffend eine Forderung gegen die Beklagte ein (act. 5/2). Mit Verfügung vom 27. April 2023 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (act. 3/1 = act. 4 = act. 5/4, fortan act. 4).

1.2. Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 (Datum Poststempel) gelangte die Beklagte an die Kammer und erhob Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. April 2023 (vgl. act. 2 Überschrift mit Verweis auf "Z01", die Bezeichnung des Dokuments oben unter der Kopfzeile in act. 4). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1-6). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Damit auf ein Rechtsmittel überhaupt eingetreten werden kann, müssen die Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO erfüllt sein. Insbesondere muss ein schutzwürdiges Interesse vorliegen (Art. 60 ZPO i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Bei Rechtsmitteln hat derjenige ein Rechtsschutzinteresse, der durch den angefochtenen Entscheid beschwert, d.h. benachteiligt, ist (MÜLLER, DIKE-Komm- ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 59 N 57).

3. Wie dargelegt, wurde mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. April 2023 einzig dem Kläger Frist angesetzt, um für das vorinstanzliche Verfahren den Kostenvorschuss von CHF 1'250.– zu leisten (act. 4 Dispositiv-Ziffer 1). Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde lediglich Ausführungen im Zusammenhang mit der eingeklagten Forderung (act. 2).

Die Auflage zur Leistung des Kostenvorschusses gemäss Dispositiv- Ziffer 1 unterliegt zwar der Beschwerde (Art. 103 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Fristansetzung erging indes nicht an die Beklagte, sondern an den Kläger. Andere Anordnungen, welche an die Beklagte gerichtet wären, ergingen nicht, weshalb sie durch den Entscheid vom 27. April 2023 nicht beschwert ist. Es fehlt ihr an einem schutzwürdigen Interesse an der Anfechtung der Fristansetzung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Mangels Umtrieben ist dem Kläger keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 6'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic versandt am: