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PP230010 • OG ZH PP230010 KI-generiert

Appeal Regarding Costs in Negative Declaratory Judgment After Withdrawn Enforcement Proceedings Due to Jurisdictional Flaw

Geschäftsnummer PP230010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court reviewed an appeal against a lower court's decision regarding the costs of a negative declaratory judgment action, where the lower court had initially refused to rule on the claim because the underlying enforcement proceedings were withdrawn after the lawsuit was filed, but still allocated costs to the defendant. The appellate court found that the lower court erred because the initial conciliation procedure was incorrectly conducted by a court lacking jurisdiction, as the dispute clearly stemmed from tenancy law, rendering the resulting permission to sue invalid and thus constituting a non-waivable procedural deficiency; consequently, the court of appeal upheld the defendant's objection, reversed the cost allocation, ordered the costs of the initial proceedings to be borne by the plaintiff as the unsuccessful party due to the fundamental procedural flaw they initiated, and cancelled the order for the defendant to reimburse the plaintiff's conciliation costs.

Legislator-Regeste

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Art. 88 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 207 Abs. 2 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, Art. 197 ZPO; Appeal Regarding Costs in Negative Declaratory Judgment After Withdrawn Enforcement Proceedings Due to Jurisdictional Flaw: The appellate court found that the lower court erred because the initial conciliation procedure was incorrectly conducted by a court lacking jurisdiction, as the dispute clearly stemmed from tenancy law, rendering the resulting permission to sue invalid and thus constituting a non-waivable procedural deficiency; consequently, the court of appeal upheld the defendant's objection, reversed the cost allocation, ordered the costs of the initial proceedings to be borne by the plaintiff as the unsuccessful party due to the fundamental procedural flaw they initiated, and cancelled the order for the defendant to reimburse the plaintiff's conciliation costs.

Schlagwörter

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Vollstreckungskosten Feststellungsklage sachliche Unzuständigkeit Verfahrensrügen Kostenverlegung Prozessleitung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to order that the first instance court costs be imposed on the losing party (the plaintiff) and drawn from the deposit.

Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO

Cited in reasoning to deny an award of party compensation to the defendant in the first instance proceeding, which the final order reflects by affirming the denial of compensation.

Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO

Used in the second instance reasoning to order the plaintiff to reimburse the defendant for the appeal cost deposit.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used in the second instance reasoning to establish that the plaintiff is liable for the appeal costs.

Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO

Cited in the final orders reasoning to deny party compensation to the plaintiff in the appeal proceedings.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

Mentioned in the procedural background as the basis for the timely filing of the appeal, though not directly cited in the dispositive orders themselves.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP230010-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner

Urteil vom 15. Juni 2023

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 88 ZPO (Kostenund Entschädigungsfolgen)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 9. März 2023 (FV230002-C)

Erwägungen:

1. Prozessgeschichte

1.1. Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 reichte der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) bei der Vorinstanz eine negative Feststellungsklage ein (Urk. 2). Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 9. März 2023 auf die Klage nicht ein, auferlegte die Kosten des Verfahrens dem Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) und verpflichtete ihn, dem Kläger die Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von Fr. 100.– zu ersetzen. Im Übrigen sprach sie keine Parteientschädigungen zu (Urk. 17 S. 4 = Urk. 23 S. 4).

1.2. Gegen die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen erhob der Beklagte fristgerecht (Urk. 18 S. 2 und Art. 321 Abs. 1 ZPO) Beschwerde mit folgenden sinngemässen Anträgen (Urk. 23 S. 1 f.):

1. In Gutheissung der Beschwerde seien Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und die Gerichtskosten sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen, eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen. Der Kläger sei zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen.

Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers, eventualiter der Staatskasse.

1.3. Mit Verfügung vom 27. April 2023 wurde dem Beklagten Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 150.– angesetzt, welcher fristgerecht einging (Urk. 30-31). Daraufhin wurde dem Kläger mit Verfügung vom

11. Mai 2023 Frist angesetzt, um die Beschwerdeantwort einzureichen (Urk. 32). Diese wurde fristgerecht eingereicht (Urk. 33).

1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-22). Ebenso wurden die Akten des Schlichtungsverfahrens beigezogen (Urk. 29/1-7). Auf die Parteivorbringen wird nachfolgend so weit eingegangen, als es sich für die Entscheidfindung als erforderlich erweist.

2. Prozessuale Vorbemerkungen

Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Hat die Rechtsmittelinstanz zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, kann die in der Sache geltende Novenbeschränkung diesbezüglich aber keine Gültigkeit beanspruchen – relevante Noven betreffend die Prozessvoraussetzungen sind in jedem Stadium des Verfahrens von Amtes wegen zu beachten (OGer ZH LB130013 vom 16.09.2013, E. 4; OGer ZH RV120005 vom 14.03.2013,

E. 1.4. m.w.H.; Reetz/Hilber, ZK ZPO, Art. 317 N 15).

3. Materielles

3.1. Die Vorinstanz erwog, die Betreibungen des Beklagten gegen den Kläger seien nach Eingang der vorliegenden Klage zurückgezogen worden. Entsprechend sei das negative Feststellungsinteresse des Klägers dahingefallen, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei. Bei einem Nichteintretensentscheid gelte grundsätzlich die klagende Partei als unterliegend und ihr seien die Prozesskosten aufzuerlegen. Das Gericht könne die Prozesskosten indes nach Ermessen verteilen, wenn besondere Umstände vorlägen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen liessen. Da der Beklagte die Betreibungen erst nach Einreichung der vorliegenden Klage am 23. Januar 2023 zurückgezogen habe, habe der Kläger zum Zeitpunkt der Klageeinleitung noch ein hinreichendes Feststellungsinteresse gehabt. Demnach habe der Beklagte sowohl das vorliegende Verfahren an sich als auch den nachträglichen Wegfall des negativen Feststellungsinteresses verursacht, weswegen ihm die Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 120.– aufzuerlegen sei. Zudem habe der Beklagte dem Kläger in Anwendung von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von Fr. 100.– zu ersetzen. Parteientschädigungen seien keine zuzusprechen, da beim Kläger kein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliege und der Beklagte unterliege (Urk. 24 S. 3 f.).

3.2. Der Beklagte rügt zusammengefasst und sinngemäss, die Friedensrichterin habe nicht bemerkt, dass es sich um Forderungen aus Mietrecht gehan-

delt habe. Somit sei dem Kläger eine Klagebewilligung ausgestellt worden, mit welcher er an die Vorinstanz gelangt sei (Urk. 23 S. 2). Es fehle an einer Prozessvoraussetzung, da das Friedensrichteramt mangels Zuständigkeit keine Klagebewilligung hätte ausstellen dürfen. Die Vorinstanz hätte daher nicht auf die Klage eintreten dürfen. Das Urteil sei aufzuheben und die Kosten seien dem Kläger aufzuerlegen oder auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 23 S. 5). Das Gericht hätte von sich aus weitere Abklärungen tätigen müssen, da aus den vom Kläger eingereichten Kopien der Betreibungen klar ersichtlich gewesen sei, dass es sich um Forderungen aus Mietrecht handle. Auch habe der zuständige Gerichtsschreiber als Vorsitzender der Schlichtungsbehörde bereits mit beiden Parteien zu tun gehabt. Somit hätte das Gericht die Sache an das Friedensrichteramt zurückweisen und darauf hinweisen müssen, dass die Schlichtungsbehörde zuständig sei (Urk. 23 S. 6).

3.3. Der Kläger führt zusammengefasst aus, der Beklagte habe ihn in sechs Fällen betrieben. Sämtliche Betreibungen seien nicht haltbar und die Forderungen frei erfunden gewesen. Daher habe er auf Anraten der Vorinstanz eine Klage beim Friedensrichteramt eingereicht. Was der wahre Hintergrund der Betreibungen sei, sei jedem ausser dem Beklagten unklar, da es keine Grundlagen oder Rechnungen dazu gegeben habe. Wie aus seinen nachträglich eingefügten gelben Markierungen in der Klage ersichtlich sei, könnte es sich um Mietangelegenheiten gehandelt haben. Nachdem der Beklagte bei der Vorinstanz angegeben habe, dass er die Betreibungen zurückgezogen habe, habe die Vorinstanz zu Recht die Kosten des Schlichtungsverfahrens sowie des vorinstanzlichen Verfahrens dem Beklagten als Verursacher auferlegt. Der Beklagte habe durch den Rückzug eingestanden, dass die Betreibungen widerrechtlich seien. Der Beklagte habe ihm Fr. 120.– überwiesen und er (der Kläger) habe von der Friedensrichterin Fr. 100.– zurückerstattet erhalten (Urk. 35 S. 1). Es könne sein, dass die Friedensrichterin hätte bemerken können, dass es sich um mietrechtliche Streitigkeiten gehandelt habe und die Klage gegebenenfalls nicht in ihre Zuständigkeit falle. Dies sei aber nicht eindeutig. Aus seiner Sicht spiele es ohnehin nur eine sekundäre Rolle, auf welchem "Umweg" die Klage ans Gericht gekommen sei, da der Beklagte ohnehin nicht kompromissbereit sei. Dem missbräuchlichen Verhalten

des Beklagten solle Einhalt geboten werden. Die Kosten des erstund zweitinstanzlichen Verfahrens sollten dem Beklagten auferlegt werden (Urk. 35 S. 2).

3.4. Dem Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus (Art. 197 ZPO). Bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohnund Geschäftsräumen besteht diese aus einer vorsitzenden Person und einer paritätischen Vertretung (Art. 200 Abs. 1 ZPO). Das Vorhandensein einer gültigen Klagebewilligung ist eine Prozessvoraussetzung. Wird die erforderliche Klagebewilligung von einer offensichtlich unzuständigen Schlichtungsbehörde ausgestellt, so fehlt es im gerichtlichen Verfahren an einer Prozessvoraussetzung (BGE 139 III 273, E. 2.1. f.).

3.5. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Schlichtungsgesuch des Klägers zweifelsfrei, dass es sich um eine mietrechtliche Streitigkeit handelt. Dies zeigt bereits die Überschrift "(…) Betreibungen Mietverhältnis (…)". Im weiteren führt der Kläger aus, dass der Beklagte vier ungerechtfertigte Betreibungen eingeleitet habe, deren Forderungsgründe er im Schlichtungsgesuch auflistet: "(…) Unkosten + Umtriebe + Porto wegen Mangel Geschirrspüler (…)"; "(…) Unkosten Zeitaufwand Nebenkostenabrechnung"; "(…) Aufwand Mietverhältnis (…)", "(…) Lohnausfall für Schlichtungsverhandlung 01.09.2022 Mietverhältnis" (Urk. 29/1

S. 1). Auch daraus ergibt sich ohne weiteres, dass es sich um mietrechtliche Forderungen handelt. Dabei ist unerheblich, ob die Forderungen effektiv bestanden haben oder welches Ziel der Beklagte damit verfolgt haben soll. Massgebend ist, dass es sich bei der behaupteten Rechtsgrundlage der genannten Forderungen um Mietrecht handelt. Daher war offensichtlich nicht das Friedensrichteramt, sondern die Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen für das Schlichtungsverfahren zuständig. Damit erweist sich die Klagebewilligung als ungültig und die Beschwerde des Beklagten diesbezüglich als begründet. Die Vorinstanz hätte daher bereits wegen der von Beginn an fehlenden Prozessvoraussetzung einer gültigen Klagebewilligung nicht auf die Klage eintreten dürfen.

3.6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 120.– dem Kläger als unterliegender Partei aufzuerlegen und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen

(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Unzuständigkeit des Friedensrichteramts bzw., dass mietrechtliche Forderungen den Streitgegenstand bilden, konnte der Kläger anhand der Zahlungsbefehle ohne Weiteres erkennen, weshalb es ihm auch möglich gewesen wäre, das Schlichtungsgesuch bei der zuständigen Behörde einzureichen. Für die Behauptung, dass die Vorinstanz ihm geraten habe, das Schlichtungsgesuch beim Friedensrichter einzureichen, nennt der Kläger keine Beweismittel (Urk. 35 S. 1). Damit bleibt diese Behauptung unbewiesen und es muss daher nicht geprüft werden, ob sich die Übernahme der Kosten auf die Staatskasse aufdrängt. Ferner ist die Verpflichtung des Beklagten aufzuheben, dem Kläger die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu ersetzen. Eine Parteientschädigung ist dem Beklagten als nicht vertretene Partei jedoch nicht zuzusprechen, da er nicht darlegt, inwiefern ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegen sollte (BGer 5A_132/2020 vom 28. April 2020, E. 4.2.1). Diesbezüglich ist die Beschwerde des Beklagten abzuweisen.

4. Kostenund Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens

Ausgangsgemäss wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwerts im Beschwerdeverfahren von Fr. 220.– ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 150.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG) und mit dem vom Beklagten bereits geleisteten Vorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Der Kläger ist zu verpflichten, dem Beklagten den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 150.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Kläger angesichts seines Unterliegens und dem Beklagten, da er wiederum nicht begründet, inwiefern ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegen sollte (BGer 5A_132/2020 vom 28. April 2020, E. 4.2.1).

Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom

9. März 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und aus dem Kostenvorschuss des Beklagten bezogen. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten den Kostenvorschuss von Fr. 150.– zu ersetzen.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 35, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 220.–. Die Beschwerde an das

Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 15. Juni 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Huizinga MLaw L. Hengartner

versandt am: st