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PP230006 • OG ZH PP230006 KI-generiert

Appeal Dismissal Upon Withdrawal Regarding Party Compensation Calculation

Geschäftsnummer PP230006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed an appeal against a lower court's decision that had closed the proceedings after the opponent acknowledged the claim, ordering the opponent to pay costs and compensation, including a specific party compensation. The appellant's sole contention on appeal was that the lower court erred in calculating the party compensation by using a lower dispute value than appropriate, implicitly seeking a higher compensation amount in the appeal proceedings. However, the appellant subsequently withdrew the appeal, leading the court to dismiss the proceedings, uphold the lower court's cost and compensation rulings as final due to the withdrawal, impose the appeal procedure costs on the appellant as the unsuccessful party, set the appeal fee, and deny party compensation to both sides since the opponent incurred no compensable expenses for an unsolicited submission and the appellant was the losing party due to the withdrawal.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissal Upon Withdrawal Regarding Party Compensation Calculation: The appellant's sole contention on appeal was that the lower court erred in calculating the party compensation by using a lower dispute value than appropriate, implicitly seeking a higher compensation amount in the appeal proceedings. However, the appellant subsequently withdrew the appeal, leading the court to dismiss the proceedings, uphold the lower court's cost and compensation rulings as final due to the withdrawal, impose the appeal procedure costs on the appellant as the unsuccessful party, set the appeal fee, and deny party compensation to both sides since the opponent incurred no compensable expenses for an unsolicited submission and the appellant was the losing party due to the withdrawal.

Schlagwörter

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Berechnung der Schadenersatzforderung Streitwert Rückzug der Zivilklage Parteientschädigung Zahlungsbefehl Leitverfahren Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the costs of the appeal procedure on the appellant because she withdrew the appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP230006-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Sarbach, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur.

A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Beschluss vom 9. März 2023

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Januar 2023; Proz. FV220133

Erwägungen:

1.1 Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 (act. 25 = act. 31 [Aktenexemplar]) schrieb das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) das Verfahren infolge Klageanerkennung ab (vgl. a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1), auferlegte dem Beklagten und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegner) die auf Fr. 1'500.– festgesetzte Entscheidgebühr, verrechnete die Gerichtskosten mit dem von der Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'450.– (act. 7) und verfügte die Rückerstattung des Kostenvorschusses im Umfang von Fr. 950.– an die Beschwerdeführerin (vgl. a.a.O., Dispositiv-Ziffer 2 und 3). Weiter verpflichtete sie den Beschwerdegegner, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'393.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen und dieser die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von Fr. 525.– sowie den beanspruchten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'500.– zu ersetzen (vgl. a.a.O., Dispositiv-Ziffer 4).

1.2 Gegen diese Verfügung richtet sich die mit Eingabe vom 8. Februar 2023 (act. 30) erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin.

1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-28). Mit Verfügung vom 20. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt (vgl. act. 32). Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 (act. 35) reichte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde nochmals ein und legte Beilagen ins Recht (vgl. act. 36/1-3). Ein Kostenvorschuss ist nicht eingegangen.

2. Mit Schreiben vom 6. März 2023 (act. 37), beim Obergericht eingegangen am 7. März 2023, zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.

3.1 Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolge rechtskräftig.

3.2 Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde (einzig) geltend, die Vorinstanz hätte bei der Festsetzung der ihr zugesprochenen Parteientschädigung von einem Streitwert von Fr. 50'000.– statt einem solchen von Fr. 15'000.– ausgehen müssen (vgl. act. 30). Damit verlangte sie mit Blick auf die Begründung der Vorinstanz (vgl. act. 31 E. 3.2) sinngemäss eine (ordentliche) Parteientschädigung von Fr. 7'539.– (inkl. MWST). Daraus resultiert ein Streitwert von Fr. 4'146.– (Fr. 7'539.– - Fr. 3'393.–) für das Beschwerdeverfahren. Ausgehend von diesem Streitwert ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr aufgrund des geringen Zeitaufwandes und der Erledigung durch Rückzug bzw. ohne Anspruchsprüfung auf Fr. 300.– festzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 GebV OG).

3.3 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: der Beschwerdeführerin nicht, weil sie infolge Rückzugs ihrer Beschwerde als unterliegende Partei gilt, und dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Für seine unaufgefordert eingereichte Eingabe vom 21. Februar 2023 (act. 33) ist er nicht zu entschädigen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 37, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'146.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

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