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PP230003 • OG ZH PP230003 KI-generiert

Appeal Dismissed: Procedural Denial of Postponement Not Immediately Appealable

Geschäftsnummer PP230003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court's decision to deny a request to postpone a hearing due to the managing director's illness. The appellate court dismissed the appeal, finding that the appellant, a legal entity, failed to demonstrate a non-easily reparable disadvantage that would justify an immediate appeal of a procedural decision. The court reasoned that any alleged harm, such as a violation of the right to be heard, could be addressed in an appeal against the final judgment.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 135 ZPO, Art. 144 ZPO, Art. 231 ZPO; Appeal Dismissed: Procedural Denial of Postponement Not Immediately Appealable: The appellate court dismissed the appeal, finding that the appellant, a legal entity, failed to demonstrate a non-easily reparable disadvantage that would justify an immediate appeal of a procedural decision. The court reasoned that any alleged harm, such as a violation of the right to be heard, could be addressed in an appeal against the final judgment.

Schlagwörter

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Parteianhörung Verhandlungsverschiebung Verletzung von Verfahrensrechten Eilvorabentscheidungsverfahren anfechtbarer Zwischenentscheid Verfahrenskosten Forderung (Verschiebung Verhandlung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO

Used to declare the appeal inadmissible because it was against an interlocutory decision without a non-easily reparable disadvantage.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose court costs on the losing party in the appeal proceeding.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied to deny party compensation to the winning party due to lack of relevant expenses.

§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG

Basis for setting the court fee for the appeal proceeding.

Art. 93 BGG

Cited to explain the admissibility and effects of an appeal to the Federal Court against this interim decision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP230003-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Beschluss vom 14. Februar 2023

in Sachen

A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung (Verschiebung Verhandlung)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 24. Januar 2023 (FV220029-F)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 11. November 2022 (Urk. 4/2) erhob die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 16. August 2022 (Urk. 4/1) bei der Vorinstanz eine Forderungsklage gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan: Beklagte). Am 21. Dezember 2022 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am 27. Januar 2023 vorgeladen (Urk. 4/7). Mit Schreiben vom 22. Januar 2023 (Datum Poststempel: 23. Januar 2023) ersuchte die Beklagte um Abnahme der Verhandlung sowie Sistierung des Verfahrens, da ihr Geschäftsführer krank sei (Urk. 11 und 12). Mit Verfügung vom 24. Januar 2023 wies die Vorinstanz das Verschiebungsgesuch der Beklagten ab (Urk. 2 S. 3 = Urk. 4/13 S. 3).

1.2. Hiergegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 26. Januar 2023 sinngemäss Beschwerde ("Einsprache") mit dem Antrag, "dass die Verhandlung neu gelegt wird" (Urk. 1 S. 1).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-18). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Vorinstanz erwog, das Verschiebungsgesuch der Beklagten sei abzuweisen, da es sich bei ihr um eine juristische Person handle, die naturgemäss nicht krankheitsbedingt verhindert sein könne und welche sich nicht nur durch ein Organ, sondern auch durch eine mit einer kaufmännischen Handlungsvollmacht ausgestattete und zur Prozessführung befugte Person vertreten lassen könne. Abgesehen davon gehe aus dem eingereichten Arztzeugnis nicht hervor, aus welchen konkreten gesundheitlichen Gründen es dem Geschäftsführer der Beklagten nicht möglich sei, an der Hauptverhandlung zu erscheinen, zumal ihm darin lediglich Arbeits-, nicht aber Verhandlungsunfähigkeit attestiert werde (Urk. 2

S. 2).

3. Die Beklagte rügt, grundsätzlich sei auf Antrag hin ein Gerichtstermin zu verschieben, wenn ein Arztzeugnis vorgelegt werde. Ausserdem werde deutlich, dass mit allen Mitteln versucht werde, im Kanton Zürich ansässige Unternehmen zu begünstigen. Mit ihrem Vorgehen verletze die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, da sie sich nicht zur Klage äussern könne. So sei ihr Geschäftsführer zu 100% krank und sie verfüge nicht über einen Mitarbeiter, der sie vertreten könne (Urk. 1 S. 1).

4.1. Bei der Abweisung des Verschiebungsgesuchs handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid. Gegen einen solchen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch ihn der beschwerdeführenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft ZPO, BBl 2006, 7221 ff., 7377). In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertreten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder Beweisanordnungen (Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen könne (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 14; Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 42). Die entsprechenden prozessleitenden Verfügungen können somit erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet werden. Die betroffene Partei muss einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO- Sterchi, Art. 319 N 15). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.2. Die Beklagte legt in ihrer Beschwerde mit keinem Wort dar, inwiefern ihr durch die Abweisung ihres Verschiebungsgesuchs ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. Urk. 1). Ein solcher ist denn auch nicht offensichtlich, zumal die Beklagte die Rüge, die Vorinstanz habe die Hauptverhandlung zu Unrecht nicht verschoben (und in der Folge ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt), ohne Weiteres im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den Endentscheid der Vorinstanz wird vortragen können (BGer 5A_307/2011 vom 13. Juli 2011,

E. 2; BGE 133 III 629 E. 2.3.1) und die mit einer allfälligen Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs naturgemäss verbundenen Nachteile (Zeitverlust, unnötige Kosten) keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zu begründen vermögen (OGer ZH RB200006 vom 6. März 2020, E. 2.3; OGer ZH PF190024 vom

21. Juni 2019, E. III/4). Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten.

5.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 13'106.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. Februar 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

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