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PP220046 • OG ZH PP220046 KI-generiert

Condominium Debt Collection Recusal Challenge Appeal Dismissed for Lack of Irreparable Harm and Jurisdictional Issue

Geschäftsnummer PP220046
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court's administrative order assigning a debt collection case, initiated by the condominium association seeking payment of CHF 15,000.00, to a specific division of the District Court, arguing that the assigned judge was biased against them and had inappropriate relations with court personnel, thereby demanding reassignment to an impartial judge, which amounted to a request for recusal. The appellate court declined to rule on the appeal against the assignment order because the appellant failed to demonstrate an irreparable disadvantage, and furthermore, it declined to rule on the recusal request as such matters must first be addressed by the District Court, pursuant to procedural rules governing the jurisdiction for deciding challenges to members of the court.

Legislator-Regeste

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Art. 104 OR, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 50 Abs. 1 ZPO, Art. 49 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Condominium Debt Collection Recusal Challenge Appeal Dismissed for Lack of Irreparable Harm and Jurisdictional Issue: The appellate court declined to rule on the appeal against the assignment order because the appellant failed to demonstrate an irreparable disadvantage, and furthermore, it declined to rule on the recusal request as such matters must first be addressed by the District Court, pursuant to procedural rules governing the jurisdiction for deciding challenges to members of the court.

Schlagwörter

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Inkasso Zuständigkeitsfragen prozessleitende Verfügungen Ausstandsbegehren Verstrickungsbruch Wandelungsrecht Forderung / Ausstandsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to rule that the appellant must bear the costs of the appeal proceedings because she lost.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO to support the decision not to award legal costs to the opposing party.

Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO

Although discussed, this provision related to the admissibility of the appeal against the scheduling order, which was ultimately not followed, as the court proceeded to the non-entry into merits based on procedural competency (Art. 50 ZPO/Art. 127 GOG ZH).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP220046-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.

A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Beschluss vom 21. November 2022

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-strasse 1, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Forderung / Ausstandsbegehren

Beschwerde gegen eine Zuteilungsverfügung des Einzelgerichtes (1. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. November 2022; Proz. FV220152

Erwägungen:

1.

1.1. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-strasse 1 in … Zürich liess mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 (unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes … [Ort] vom 28. Juni 2022, act. 5/1) am Bezirksgericht Zürich eine Forderungsklage gegen A._____ (Beklagte und Beschwerdeführerin, fortan Beschwerdeführerin) mit folgendem Rechtsbegehren anhängig machen (act. 5/2

S. 2):

"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 15'000.00 nebst 5% Zins (Art. 104 OR) seit 14. März 2022 (Mahnschreiben) zu bezahlen.

2. Das Recht der Klageerweiterung bzw. das Nachklagerecht bleibt ausdrücklich vorbehalten.

3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer sowie Friedensrichterkosten Fr. 525.00) zulasten der Beklagten."

1.2. Im Auftrag der Gerichtspräsidentin wurde am 3. November 2022 eine Zuteilungsverfügung erlassen, mit welcher den Parteien mitgeteilt wurde, welcher Abteilung des Bezirksgerichts Zürich die Forderungsklage zur Behandlung zugewiesen wurde (1. Abteilung), unter welcher Geschäftsnummer (FV220152-L) der Fall geführt wird und unter welchem Datum die Klage eingegangen ist (3. November 2022) (act. 5/5/1-2).

2.

2.1. Mit Eingabe vom 8. Oktober (recte: November) 2022 (Datum Poststempel) wandte sich die Beschwerdeführerin mit einer "Beschwerde gegen der Zuteilungsverfügungen vom 3. November 2022 des Bezirksgericht Zürich – FV220152 & FV220153" an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie verlangt, die Zuteilungsverfügung sei für nichtig zu erklären, aufzuheben und das Bezirksgericht Zürich sei anzuweisen, das Verfahren einem anderen, unparteiischen und nicht voreingenommenen Richter zuzuteilen. Das Verfahren sei nicht der 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich zuzuteilen (act. 2).

2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-5). Auf prozessuale Weiterungen kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei fassungslos über die Zuteilungsverfügung. Die Forderungsklage der Beschwerdegegnerin sei erneut in rechtswidriger Weise der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich und höchstwahrscheinlich Bezirksrichter C._____ zugeteilt worden. Sie habe Anspruch auf einen unparteiischen und unvoreingenommenen Richter. Es gebe keine Vorschrift, die vorschreibe, dass alle Klagen von oder gegen sie an Bezirksrichter C._____ zugeteilt werden müssen. Dieser sei offensichtlich befangen und ihr gegenüber sehr feindlich eingestellt. Das Verfahren sei einem anderen, unparteiischen und nicht voreingenommenen Richter zuzuteilen. Des Weiteren hätten ihr die anderen Stockwerkeigentümer mitgeteilt, dass Bezirksrichter C._____ ein intimes Verhältnis mit D._____ habe, welche Gerichtsschreiberin am Bezirksgericht Zürich und die Tochter von D._____/E._____ sei. Gemäss der ihr erteilten Auskunft arbeite D._____ auf der 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich, welcher Abteilung das Verfahren (ebenfalls) nicht zuzuteilen sei (act. 2).

3.2.1. Bei der Zuteilungsverfügung handelt es sich um eine prozessleitende Anordnung. Gegen eine solche steht die Beschwerde (abgesehen von hier nicht gegebenen gesetzlichen Ausnahmen) nur zur Verfügung, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher ist nicht dargetan und nicht ersichtlich, was zum Nichteintreten auf die Beschwerde führt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Zürich (§ 27 Abs. 1 Geschäftsordnung BGZ, <https://www.gerichtezh.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/BG_Zuerich/Organisation/GO_ab_Juni_ 2021.pdf>, zuletzt besucht am 15. November 2022) die Gerichtspräsidentin die Zuteilung der Prozesse an die Abteilungen vornimmt. Die oder der Abteilungsvorsitzende teilt die von der Gerichtspräsidentin der Abteilung zugewiesenen Prozesse den Einzelrichter/innen zu (§ 36 Abs. 4 der Geschäfts-

ordnung BGZ). Wie es keine Vorschrift gibt, dass alle Verfahren von oder gegen eine gewisse Partei immer demselben Richter oder derselben Richterin zugeteilt werden müssen, so gibt es auch keine gesetzliche Vorschrift, welche dagegen spricht. Damit trifft die Rüge der Beschwerdeführerin, dass die Verfahrenszuteilung in rechtswidriger Weise erfolgt wäre, auch inhaltlich nicht zu. Des Die Beschwerdeführerin rügt zudem die Befangenheit von Bezirksrichter C._____ und sinngemäss von Gerichtsschreiberin D._____. Inhaltlich stellt die Beschwerdeführerin damit ein Ausstandsgesuch.

3.2.2. Gemäss Art. 50 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 127 lit. a und c GOG ZH ist das Bezirksgericht für den Entscheid über streitige Ausstandsbegehren zuständig, wenn ein solches Mitglieder des Bezirksgerichts oder dessen Gerichtsschreiber/innen betrifft. Nach § 55 der Geschäftsordnung BGZ entscheidet grundsätzlich die Abteilung, der die betroffene Gerichtsperson angehört, unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson. Das Obergericht ist für das Ausstandsgesuch erst im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens gegen den bezirksgerichtlichen Ausstandsentscheid sachlich zuständig, weshalb auf das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin gegen Bezirksrichter C._____ als auch Gerichtsschreiberin D._____ nicht einzutreten ist.

Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass ein Ausstandsgesuch unverzüglich zu stellen ist, sobald die betreffende Partei Kenntnis vom Ausstandsgrund hat (Art. 49 Abs. 1 ZPO). In der vorliegenden Konstellation würde dies bedeuten, dass die Beschwerdeführerin ihre Eingabe vom 8. Oktober (recte: November) 2022, in der sie sinngemäss ein Ausstandsgesuch stellt, unverzüglich bei der

1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich einreichen müsste. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin wird ausserdem nicht ganz klar, ob ihrer Ansicht nach die ganze 1. und 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich zur Behandlung der gegen sie erhobenen Klage als befangen gelten soll. Falls die Beschwerdeführerin solches geltend machen möchte, so ist sie darauf hinzuweisen, dass sich ein Ausstandsbegehren gegen bestimmte Personen richten muss. Eine Prozesspartei kann auch den Ausstand mehrerer oder aller Mitglieder einer Abteilung oder eines Gerichts verlangen. Unzulässig ist hingegen ein Ausstandsbegehren,

das sich gegen die Abteilung oder das Gericht als solches richtet. Von einer unzulässigen Ablehnung der Abteilung resp. des Gerichts an sich ist auszugehen, wenn sich die Begründung der Befangenheit in einer pauschalen Ablehnung erschöpft (BGE 139 I 121 E. 4.3., OGer ZH RU150045 vom 24. Juli 2015 E. 4.1.).

3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Zuteilungsverfügung vom 3. November 2022 sowie auf ihr Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist.

4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.00 festzusetzen. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine relevanten Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde und das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.00 festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'000.00.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

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