Appeal Dismissed as Moot Following Grant of Legal Aid Application
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a lower court's decision that denied their request for legal aid and free legal representation in an ongoing bankruptcy claim proceeding, while simultaneously filing a new request for the same relief with the lower court. The appellate court dismissed the appeal as moot and struck the associated request for free legal aid because the lower court subsequently granted the party's renewed application for legal aid, resulting in no costs or attorney fees being awarded for the appeal proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 242 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG; Appeal Dismissed as Moot Following Grant of Legal Aid Application: The appellate court dismissed the appeal as moot and struck the associated request for free legal aid because the lower court subsequently granted the party's renewed application for legal aid, resulting in no costs or attorney fees being awarded for the appeal proceedings.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning section as the basis for declaring the appeal moot because the lower court granted the request for legal aid.
Cited in the dispositive section to classify the decision as a final decision for the purpose of appealability to the Federal Supreme Court.
Cited in the dispositive section to indicate the rules governing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited in the dispositive section to indicate the rules governing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the dispositive section in conjunction with appeal provisions regarding the requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP220044-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili
Beschluss vom 16. November 2022
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, betreffend Kollokation (ungesicherte Forderung im Konkurs der C._____ AG in Liquidation / Rückweisung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. Oktober 2022; Proz. FV220091
Erwägungen:
1. Vor dem Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich ist eine Kollokationsklage von B._____ (Klägerin und Beschwerdegegnerin, nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen A._____ (Beklagter und Beschwerdeführer, nachfolgend Beschwerdeführer) anhängig. In diesem Verfahren stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2022 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 wies das Einzelgericht dieses Gesuch ab (act. 3/1).
2. Am 7. November 2022 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde gegen diese Verfügung. Er verlangt in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Bewilligung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung und stellt sinngemäss auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 2). Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer offenbar ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung bei der Vorinstanz, welche dieses mit Verfügung vom
9. November 2022 nunmehr gutgeheissen hat (act. 5). Mit diesem Entscheid der Vorinstanz ist die Beschwerde gegenstandslos geworden und abzuschreiben (Art. 242 ZPO).
3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren von den Parteien keine Kosten zu erheben und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Dementsprechend ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Kostenbefreiung) für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Das Verfahren wird abgeschrieben.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 2, sowie an das Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'000.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
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