Appeal Regarding Cost Deposit for Civil Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA litigant appealed a lower court's order requiring the payment of a cost deposit for a civil claim, asserting financial inability to comply but failing to formally challenge the deposit order's legality or factual basis. The appellate court determined that the proper procedure for addressing inability to pay is to apply for free legal aid, which must be submitted to the court of first instance, not the appellate level, leading the higher court to refuse to hear the appeal, though it ordered the matter and the litigant's implied request for legal aid to be forwarded back to the lower court for processing.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 98 ZPO, Art. 101 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 103 ZPO, Art. 320 ZPO; Appeal Regarding Cost Deposit for Civil Claim: The appellate court determined that the proper procedure for addressing inability to pay is to apply for free legal aid, which must be submitted to the court of first instance, not the appellate level, leading the higher court to refuse to hear the appeal, though it ordered the matter and the litigant's implied request for legal aid to be forwarded back to the lower court for processing.
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KI-generiertThis article is cited in the reasoning as the basis for immediate decision when the appeal proves immediately inadmissible, which justifies the decision in order 1.
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This article is cited in the reasoning as the legal basis for requesting exemption from the deposit via legal aid.
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This article is cited in the reasoning regarding the requirements for a request for legal aid.
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Cited in order 5 to specify the rules governing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited in order 5 to specify the rules governing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in order 5 in conjunction with the appeal rules for the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP220035-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.
A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung
Beschluss vom 23. Dezember 2022
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 26. September 2022; Proz. FV220107
Erwägungen:
1.1. Am 5. September 2022 (Datum Poststempel) reichte der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (fortan Vorinstanz) zunächst die vom 19. Mai 2022 datierende Klagebewilligung vom Friedensrichteramt C._____ ein (act. 5/1). Mit Verfügung vom 12. September 2022 (act. 5/2) wurde er von der Vorinstanz zur Einreichung einer formgültigen Klageschrift aufgefordert, worauf er mit Eingabe vom 19. September 2022 eine ausformulierte Klage gegen die Beklagte einreichte (act. 5/4). Mit Verfügung vom 26. September 2022 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 650.00 an (act. 5/6 = act. 3 = act. 4, nachfolgend act. 4).
1.2. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde (act. 2; act. 5/7). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-8). Da sich die Beschwerde des Beschwerdeführers – wie zu zeigen sein wird – sofort als offensichtlich unzulässig erweist, kann ohne prozessuale Weiterungen sogleich entschieden werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO), wobei es sich bei der entsprechenden Fristansetzung (vgl. Art. 101 Abs. 1 ZPO) um eine prozessleitende Verfügung handelt, welche selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). Geltend gemacht werden kann dabei sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 320 ZPO).
3.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz auferlegten Kostenvorschuss. Inhaltlich macht der Beschwerdeführer jedoch weder geltend, dass die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe, noch dass die Verfügung rechtsfehlerhaft sei. Vielmehr erklärt er, dass er finanziell
nicht in der Lage sei, das Geld zu hinterlegen oder einen Anwalt zu bezahlen und fragt das Gericht um Unterstützung an (act. 2).
3.2. Kann aus finanziellen Gründen der Kostenvorschuss nicht (rechtzeitig) bezahlt werden, so besteht die Möglichkeit, um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ersuchen, welche von der Vorschussleistung befreien würde (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 123 Abs. 1 ZPO). Diesfalls ist in einem Gesuch darzulegen, dass die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt den Prozess zu finanzieren. Hierfür sind die Einkommensund Vermögensverhältnisse sowie sämtliche finanziellen Verpflichtungen umfassend offenzulegen und zu belegen (vgl. Art. 117 lit. a ZPO und Art. 119 Abs. 2 ZPO). Darauf hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung bereits hingewiesen.
3.3. Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist nicht bei der Rechtsmittelinstanz, sondern direkt beim für das Hauptverfahren zuständigen Gericht zu stellen. Da damit nicht die Kammer, sondern das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach zur Behandlung der Anliegen des Beschwerdeführers zuständig ist, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.4. Das vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Vorinstanz weiterzuleiten; sie wird den nicht vertretenen, prozessunerfahrenen Beschwerdeführer auf die einzureichenden Unterlagen hinzuweisen haben, unter Ansetzung einer entsprechenden Nachfrist (vgl. HUBER, DIKE-Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 119 N 8 und 19; BK ZPO-BÜHLER, Art. 119 N 107 f.; ZK ZPO-EMMEL, 3. Aufl. 2016, Art. 119 N 7).
Gemäss Praxis der Kammer wird ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch ohne ausdrückliche Erwähnung als eventuelles Gesuch um Fristerstreckung verstanden, weshalb die mit Verfügung der Vorinstanz vom
26. September 2022 angesetzte Frist während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht abgelaufen ist.
4. Umständehalber sind für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben, und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Beilage einer Kopie von act. 2 – an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i.V. der Gerichtsschreiber:
MLaw S. Widmer
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