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PP220031 • OG ZH PP220031 KI-generiert

Claimant v. State Treasury (Interpreter Costs Following Withdrawn Claim and Timely Postponement Request)

Geschäftsnummer PP220031
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A litigant filed a claim which was later withdrawn, leading the lower court to close the proceedings and order the claimant to bear the court costs, including interpreter fees, based on a regulation concerning late cancellations of interpreter services. The appellate court reviewed the case because the claimant appealed this cost allocation, arguing that their request to postpone the hearing, which necessitated the interpreter's cancellation, was submitted with sufficient notice before the 24-hour deadline stipulated in the cantonal regulation. The court reasoned that since the documentation supporting the postponement request was received by the lower court more than 24 hours prior to the hearing, the claimant was not at fault for the subsequent inability to cancel the interpreter service within the regulatory timeframe, and thus ruled in favor of the claimant by shifting the interpreter costs onto the state treasury.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Claimant v. State Treasury (Interpreter Costs Following Withdrawn Claim and Timely Postponement Request): The appellate court reviewed the case because the claimant appealed this cost allocation, arguing that their request to postpone the hearing, which necessitated the interpreter's cancellation, was submitted with sufficient notice before the 24-hour deadline stipulated in the cantonal regulation. The court reasoned that since the documentation supporting the postponement request was received by the lower court more than 24 hours prior to the hearing, the claimant was not at fault for the subsequent inability to cancel the interpreter service within the regulatory timeframe, and thus ruled in favor of the claimant by shifting the interpreter costs onto the state treasury.

Schlagwörter

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Kostenverlegung Verpflichtung zur Geldzahlung ersuchter Staat Kostenvorschuss Streitgegenstand Leitverfahren Forderung (Kostenfolgen)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision was cited by the lower court regarding the general allocation of costs, although its application was partially modified in the final order.

Art. 320 ZPO

This provision defines the grounds for appeal (incorrect application of law and manifestly incorrect finding of facts) which formed the basis for reviewing the decision.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

This provision was cited to confirm the timeliness of the appeal filed by the appellant.

Art. 326 Abs. 1 ZPO

This procedural rule was cited to confirm the exclusion of new claims and evidence in the appeal proceedings.

Art. 90 BGG

This provision was cited in the final section to confirm that the decision is a final decision in the sense of the Federal Supreme Court Act.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP220031-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Urteil vom 31. Oktober 2022

in Sachen

A._____ Sagl, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

betreffend Forderung (Kostenfolgen)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 27. September 2022 (FV220034-K)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 24. Juni 2022 (Urk. 1) erhob die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan: Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 25. Mai 2022 bei der Vorinstanz eine Forderungsklage gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (fortan: Beklagter). Nach Eingang des einverlangten Kostenvorschusses wurden die Parteien am 19. Juli 2022 zur Hauptverhandlung am 15. September 2022, 14.00 Uhr, vorgeladen (Urk. 8). Mit Eingabe vom 10. September 2022 ersuchte der Vorsitzende der Geschäftsführung der Klägerin unter Beilage eines Verhandlungsunfähigkeitszeugnisses um Verschiebung der Hauptverhandlung (Urk. 16 und Urk. 17) und reichte nach entsprechender Aufforderung durch die Vorinstanz (vgl. Urk. 18) mit E-Mail vom

13. September 2022 ein weiteres Arztzeugnis für den Geschäftsführer der Klägerin ein (Urk. 19 und Urk. 20). Am 14. September 2022 wurde die Hauptverhandlung auf den 29. September 2022 verschoben (Urk. 22). Mit Eingabe vom

23. September 2022 zog die Klägerin ihre Klage zurück (Urk. 24). Mit Verfügung vom 27. September 2022 schrieb die Vorinstanz das Verfahren wie folgt ab (Urk. 26 S. 3 f. = Urk. 33 S. 3 f.):

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben.

2. Den Parteien werden die Vorladungen zur Verhandlung am 29. September 2022 abgenommen. Die Verhandlung findet nicht statt.

3. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

CHF 400.00 ; die Barauslagen betragen:

CHF 180.00 Dolmetscherkosten CHF 580.00 Total

4. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss der Klägerin zurückerstattet. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

5. (Schriftliche Mitteilung)

6. (Rechtsmittelbelehrung)

1.2. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO sowie Urk. 27 S. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Dolmetscherkosten seien auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 32). Da die Beschwerde in italienischer Sprache verfasst war, wurde der Klägerin mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 Nachfrist zur Verbesserung angesetzt (Urk. 34), welcher Aufforderung die Klägerin mit Eingabe vom 27. Oktober 2022 rechtzeitig nachkam (Urk. 35).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-31). Es wurde davon abgesehen, eine Beschwerdeantwort einzuholen, da der Beklagte durch den vorliegenden Entscheid nicht beschwert wird. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3. Die Vorinstanz erwog, die Kosten des Verfahrens seien ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Insbesondere seien der Klägerin aufgrund des sehr kurzfristig ergangenen Verschiebungsgesuchs auch die Kosten der für die Hauptverhandlung vom 15. September 2022 aufgebotenen Dolmetscherin aufzuerlegen (mit Verweis auf § 22 Abs. 4 Sprachdienstleistungsverordnung des Kantons Zürich; Urk. 33 S. 3).

4. Die Klägerin rügt, sie sei mit der Auflage der Dolmetscherkosten nicht einverstanden, da sie die Vorinstanz mit Eingabe vom 10. September 2022 und damit rechtzeitig bzw. mehr als 24 Stunden vor der Verhandlung um deren Verschiebung ersucht habe (Urk. 35).

5. Das Verschiebungsgesuch der Klägerin bezüglich der Verhandlung vom

15. September 2022 ging am 12. September 2022 bei der Vorinstanz ein (Urk. 16). Daraufhin forderte die Vorinstanz den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Klägerin telefonisch zur Nachreichung einer schriftlichen Begründung auf, weshalb auch der Geschäftsführer der Klägerin nicht an der Verhandlung teilnehmen könne (Urk. 18), worauf jener mit E-Mail vom 13. September 2022 mitteilte, dass auch sein Vater nicht imstande sei, an der Verhandlung teilzunehmen (Urk. 19). Am selben Tag informierte die Vorinstanz die Klägerin, dass aus ihrem E-Mail keine Begründung hervorgehe, weshalb ihrem Geschäftsführer eine Teilnahme nicht möglich sei, worauf die Klägerin ein entsprechendes Arztzeugnis in Aussicht stellte (Urk. 18). Bei den vorinstanzlichen Akten befindet sich denn auch ein Arztzeugnis vom 14. August 2022, gemäss welchem beim Geschäftsführer der Klägerin eine Nierenkolik bei Urolithiasis sowie eine Korpostase diagnostiziert wurde (Urk. 20). Wann dieses Arztzeugnis bei der Vorinstanz einging, ist nicht ersichtlich, weshalb zugunsten der Klägerin davon auszugehen ist, es sei ebenfalls am 13. September 2022 bei der Vorinstanz eingegangen.

Gemäss § 23 Abs. 4 der Sprachdienstleistungsverordnung (SDV, LS 211.17) ist die Hälfte der verabredeten Dauer eines Dolmetschereinsatzes, mindestens aber eine Stunde und höchstens zwei Stunden pro Halbtag, zu entschädigen, wenn ein Einsatz weniger als 24 Stunden vor dem geplanten Beginn abgesagt wird. Vorliegend wurde der Einsatz am 14. September 2022 telefonisch abgesagt, wobei aus den Akten nicht hervorgeht, um welche Uhrzeit dies erfolgte (Urk. 21). Dies ist jedoch ohne Belang, da die Belege für das Verschiebungsgesuch der Klägerin bereits am 13. September 2022 bei der Vorinstanz eingegangen waren und es somit jedenfalls nicht die Klägerin zu vertreten hatte, dass der Dolmetschereinsatz am Nachmittag des 15. September 2022 nicht mehr rechtzeitig bzw. mindestens 24 Stunden vor dem geplanten Verhandlungsbeginn abgesagt werden konnte. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Dolmetscherkosten sind antragsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Des Weiteren sind mangels Antrags der Klägerin bzw. mangels Umtriebe des Beklagten keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom

27. September 2022 (FV220034-K) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"4. Die Gerichtskosten mit Ausnahme der Dolmetscherkosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss der Klägerin zurückerstattet. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

Die Dolmetscherkosten in der Höhe von Fr. 180.– werden auf die Staatskasse genommen."

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 35, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 180.–. Die Beschwerde an das

Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 31. Oktober 2022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

versandt am: jo