Appeal on Security for Costs Inadmissible Due to Procedural Deficiencies and Lack of Adverse Impact
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court declined to rule on a defendant's appeal against a lower court order that required the plaintiff to post security for costs in a debt collection action because the appeal lacked the requisite specific requests for modification of the contested order and the appellant failed to demonstrate a legitimate interest in overturning a procedural decision that only concerned the opposing party's cost obligation. The court reasoned that the appeal was inadmissible both due to the formal deficiency of lacking a concrete motion and substantively because the appellant was not negatively affected by the order compelling the other party to pay a deposit, further noting that arguments regarding the merits of the underlying debt claim belonged to the main proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 93 BGG; Appeal on Security for Costs Inadmissible Due to Procedural Deficiencies and Lack of Adverse Impact: The court reasoned that the appeal was inadmissible both due to the formal deficiency of lacking a concrete motion and substantively because the appellant was not negatively affected by the order compelling the other party to pay a deposit, further noting that arguments regarding the merits of the underlying debt claim belonged to the main proceedings.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision defines the type of decision (prozessleitender Entscheid) against which the appeal was filed, which is the context for the court's decision not to enter.
Cited in the final section to classify the decision as an interlocutory decision appealable to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP220026-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler
Beschluss vom 12. September 2022
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen
B._____, Dipl Psych., Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 9. August 2022; Proz. FV220023
Erwägungen:
1.1 Mit Eingabe vom 5. August 2022 machte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) eine Forderungsklage gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte), u.a. unter Beilage der Klagebewilligung, beim Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen (fortan Vorinstanz) anhängig (act. 5/1–3).
1.2 Mit Verfügung vom 9. August 2022 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist zur Leistung eines Vorschusses für die mutmasslichen Gerichtskosten an (act. 3 = [act. 5/5]). Die Klägerin leistete den Vorschuss am 12. August 2022 (act. 5/7).
1.3 Mit Eingabe vom 18. August 2022 (Datum Poststempel) erhob die Beklagte "Beschwerde zur Verfügung vom 9. August 2022 (…)" (act. 2). Die Beschwerde gegen die Verfügung erfolgte rechtzeitig (act. 5/6/2).
1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–10). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Der Klägerin ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie von act. 2 zuzustellen.
2.1 Nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO sind (u.a.) prozessleitende Entscheide der ersten Instanz mit Beschwerde anfechtbar. Eine solche Beschwerde ist in der zehntägigen Rechtsmittelfrist von Art. 321 Abs. 2 ZPO zu erheben. Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen, aus welchen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, welche Dispositivziffern des angefochtenen Entscheids in welchem Sinne abzuändern sind und ob ein neuer Entscheid in der Sache oder eine Rückweisung an die Vorinstanz verlangt wird. Bei Rechtsmitteln juristischer Laien gelten reduzierte Anforderungen. Es genügt eine Formulierung, aus der das Obergericht mit gutem Willen herauslesen kann, wie es nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei entscheiden soll. Sind diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, so tritt das Obergericht auf das Rechtmittel nicht ein.
2.2 Die als Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. August 2022 bezeichnete Eingabe enthält keinen (Beschwerde-)Antrag, wie diese Verfügung abzuändern sei. Auch den weiteren Ausführungen der Beklagten lässt sich ein solcher Antrag (auch nicht sinngemäss) entnehmen. Bereits aus diesem Grund kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.3 Sähe man über den fehlenden Rechtsmittelantrag hinweg, so stünde einem Eintreten auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. August 2022 ein weiterer Grund entgegen: Zur Erhebung eines Rechtsmittels bedarf es eines schutzwürdigen Interesses an der Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids (sogenannte Beschwer). Fehlt dem Rechtsmittelkläger dieses Interesse, so ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. z.B. ZK ZPO-REETZ, 3. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu Art. 308 ff. N 30). Die Verfügung vom 9. August 2022 hat einzig zum Inhalt, dass die Klägerin zur Leistung eines Kostenvorschusses angehalten wird (vgl. vorne Ziff. 1.2). Die Beklagte ist von diesem Entscheid nicht beschwert. Es ist weder ersichtlich, noch wird von der Beklagten verdeutlicht, inwiefern diese Verfügung sie benachteiligen würde. Der Beklagten fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse an der Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Verfügung vom
9. August 2022. Auch aus diesem Grund wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Soweit die Beklagte in ihrer Beschwerde ihre Ansicht äussert, nicht Schuldnerin der Forderung der Klägerin zu sein (vgl. act. 2), beschlagen diese Ausführungen den Gegenstand des vor Vorinstanz pendenten Verfahrens in der Sache. Sie werden in jenem Verfahren zu prüfen sein, in dem die Beklagte dieses Schreiben ebenfalls eingereicht hat (vgl. act. 5/8), und nicht schon bei der Frage des Kostenvorschusses.
4. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Beklagten nicht, da sie mit ihrer Beschwerde unterliegt, der Klägerin nicht, da ihr im vorliegenden Verfahren keine Aufwände entstanden sind, die zu entschädigen wären.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'710.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler versandt am: