Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PP220015 • OG ZH PP220015 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Appealable Prejudice Regarding Service Domicile Order

Geschäftsnummer PP220015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant challenged a lower court's decision which ordered him to designate a Swiss domicile for service, threatening service by publication if he failed to comply, following a debt claim related to a dissolved vehicle lease agreement. The appellate court declined to consider the appeal because the subject order was a procedural decision not explicitly appealable, and the appellant failed to demonstrate that the order caused an imminent, non-easily repairable disadvantage as required by law for such review. Furthermore, the appeal lacked the necessary specific legal requests and substantive argumentation detailing why the lower court erred in requiring the designation of a service address, leading to the dismissal of the appeal on procedural grounds.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 308 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Lack of Appealable Prejudice Regarding Service Domicile Order: The appellate court declined to consider the appeal because the subject order was a procedural decision not explicitly appealable, and the appellant failed to demonstrate that the order caused an imminent, non-easily repairable disadvantage as required by law for such review. Furthermore, the appeal lacked the necessary specific legal requests and substantive argumentation detailing why the lower court erred in requiring the designation of a service address, leading to the dismissal of the appeal on procedural grounds.

Schlagwörter

KI-generiert
Zustellungsdomizil Wohnsitz prozessleitende Verfügungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Revisionsgrund Einrede der Verfassungswidrigkeit Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 319 lit. b ZPO

This provision was discussed as the potential ground for the admissibility of the appeal against the interlocutory decision.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the costs of the appeal proceedings on the unsuccessful appellant.

Art. 93 BGG

Cited in the final section to indicate that the decision is an interlocutory decision appealable to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP220015-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck

Beschluss vom 30. Mai 2022

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 2. Mai 2022; Proz. FV220009

Erwägungen:

1.1. Der Beklagte und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) schloss – zumindest gemäss den Ausführungen der Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) – mit der C._____ AG einen Leasingvertrag über das Fahrzeug Dacia Duster TCe ab. Der Vertrag wurde anscheinend aufgrund von Zahlungsverzug des Beschwerdeführers von der C._____ AGaufgelöst und das Fahrzeug wurde zurückgeführt. In der Folge machte die C._____ AG gegenüber dem Beschwerdeführer eine Forderung aus ausstehenden Leasinggebühren, Kosten für Mehrkilometer gemäss Leasingvertrag, Rückführungskosten und Instandstellungskosten geltend, welche sie an die Beschwerdegegnerin abtrat. Diese leitete gegen den Beschwerdeführer ein Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt D._____ ein, welches zu keiner Einigung führte. Unter Beilage der Klagebewilligung vom 30. März 2022 (act. 4/1) gelangte die Beschwerdegegnerin daher mit Eingabe vom 5. April 2022 an das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung von Fr. 17'355.30 zuzüglich 5 % Zins seit dem

15. Mai 2021 (act. 4/2). Die Vorinstanz setzte daraufhin der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. April 2022 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme an (act. 4/4). Da diese dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden konnte und die Vorinstanz Kenntnis davon erlangte, dass der Beschwerdeführer mutmasslich an der E._____-strasse

1 in F._____, G._____ [Staat in Europa], wohnhaft ist (vgl. act. 4/7, act. 4/9-10), wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Mai 2022 angewiesen, der Vorinstanz ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, unter der Androhung, dass andernfalls Zustellungen des Gerichts durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder dem Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgen würden (act. 3 = act. 4/11). Diese Verfügung konnte dem Beschwerdeführer rechtshilfeweise am 10. Mai 2022 zugestellt werden (act. 4/13).

1.2. Mit Eingabe vom 16. Mai 2022 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer in der Folge fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO)

Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Eine praktisch gleichlautende Eingabe versandte der Beschwerdeführer im Übrigen an die Vorinstanz (vgl. act. 4/14).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-14). Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers zuzustellen.

2.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Solche Entscheide sind nicht berufungsfähig (vgl. Art. 308 Abs. 1 ZPO). Hingegen kann Beschwerde erhoben werden, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Betreffend Entscheid über die Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils sieht die ZPO nicht ausdrücklich vor, dass dagegen Beschwerde erhoben werden kann. Damit ist die vorliegende Beschwerde nur zulässig, wenn dem Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht. Das Vorliegen eines drohenden Nachteils als Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels ist von Amtes wegen zu prüfen; allerdings, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials. Die Beweislast für das Bestehen der Gefahr eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils trägt die Beschwerde führende Partei, falls die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen OGer ZH RB170027 vom 7. August 2017 E. 2.5 m.w.H.).

2.2. Der Beschwerdeführer macht einige kurze Ausführungen zur Sache, äussert sich aber mit keinem Wort zum Vorliegen eines durch die angefochtene Verfügung drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils (vgl. act. 2). Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Bereits deshalb ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.1. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Das bedeutet einerseits, dass konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen sind, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (vgl. etwa OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011

E. 3.2; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 16 und 26). Im Rahmen der Begründung ist andererseits darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (vgl. etwa ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ebenfalls ein weniger strenger Massstab angelegt (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Enthält die Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag und keine Begründung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46).

3.2. Diesen Anforderungen vermag die Beschwerde selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer juristischer Laie ist, nicht zu genügen. Weder sind explizite Rechtsmittelanträge enthalten, noch lassen sich solche den Ausführungen des Beschwerdeführers entnehmen; vielmehr äussert er sich nebst der Bemerkung, dass er keine Adresse in der Schweiz habe, ausschliesslich zur Streitsache selbst (vgl. act. 2). An einer Begründung, weshalb ihn die Vorinstanz nicht zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils hätte verpflichten dürfen, fehlt es folglich ebenfalls. Es ist daher auch aus diesen Gründen auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 250.–

festzusetzen sind, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4.2. Parteienentschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht aufgrund seines Unterliegens und der Beschwerdegegnerin nicht mangels Umtrieben im vorliegenden Verfahren, die zu entschädigen wären.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschwerdeführer auf dem Rechtshilfeweg sowie − die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, − das Bezirksgericht Dietikon, − die Obergerichtskasse,

je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'355.30.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck

versandt am: