Appeal Against Procedural Order of Party Removal Deemed Inadmissible
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant filed an appeal against a procedural order from the lower court that removed two parties from the case caption and scheduled the main hearing separately for the remaining parties, arguing this removal would cause an irreparable disadvantage by preventing proper notification of the removed parties (litis denuntiatio). The appellate court determined that an appeal against such procedural orders is only admissible if the appealing party faces a disadvantage that cannot be easily rectified, which the appellant failed to demonstrate; the court reasoned that any procedural detriment stemming from the removed parties' absence could be remedied by reverting the lower court's decision in a subsequent final judgment without causing disproportionate delay, especially since the case was in the simplified procedure, thus the appeal was not entertained for lack of jurisdiction under the relevant procedural statute.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 246 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Appeal Against Procedural Order of Party Removal Deemed Inadmissible: The appellate court determined that an appeal against such procedural orders is only admissible if the appealing party faces a disadvantage that cannot be easily rectified, which the appellant failed to demonstrate; the court reasoned that any procedural detriment stemming from the removed parties' absence could be remedied by reverting the lower court's decision in a subsequent final judgment without causing disproportionate delay, especially since the case was in the simplified procedure, thus the appeal was not entertained for lack of jurisdiction under the relevant procedural statute.
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KI-generiertThis article establishes the condition (threat of non-remediable disadvantage) required for appealing an interlocutory procedural decision, which was the basis for not entering the appeal (see point 1 of the decision).
This article was cited as the basis for ordering the costs of the appeal proceedings against the losing party (the Appellant).
This article was cited in relation to the decision not to award compensation to the opposing party due to minor efforts.
Cited in the final section to classify the decision as an interlocutory decision for the purposes of appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP220011-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Beschluss vom 4. Juli 2022
in Sachen
A._____ LTD, Beklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
gegen
B._____ GmbH & Co. KG zusammen mit der C._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
sowie
1. C._____,
2. D._____ 1 LTD,
3. D._____ 2 LTD, Streitberufene
betreffend Forderung (Streitverkündung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 31. März 2022 (FV200010-L)
Erwägungen:
1. a) Die Parteien stehen vor Erstinstanz in einem Forderungsverfahren. Mit Verfügung vom 31. März 2022 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 2
S. 4 f. = Urk. 7/27 S. 4 f.):
" 1. Die Streitberufenen 2 und 3 werden unter Hinweis auf die obigen
Erwägungen aus dem Rubrum entfernt.
2. Die Parteien werden separat zur Hauptverhandlung vorgeladen.
3. (Schriftliche Mitteilung.)
4. (Rechtsmittelbelehrung.)"
b) Mit Eingabe vom 19. April 2022 erhob die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) innert Frist hierorts Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
" 1. Es seien Ziff. 1 und Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 31. März 2022 vollumfänglich aufzuheben.
2. Das Bezirksgericht Zürich sei anzuweisen, die Streitberufenen 2 und 3 im Rubrum zu belassen.
3. Das Bezirksgericht Zürich sei anzuweisen, den Streitberufenen 2 und 3 die Streitverkündung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt zuzustellen.
Eventualiter sei das Bezirksgericht Zürich anzuweisen, den Streitberufenen 2 und 3 die Streitverkündung durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt zuzustellen.
4. Das Bezirksgericht Zürich sei anzuweisen, erst zur Hauptverhandlung vorzuladen, nachdem allen Streitberufenen die Streitverkündung zugestellt worden sein wird.
5. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen.
Eventualiter unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zürich."
Sodann stellte die Beklagte folgende prozessualen Anträge (Urk. 1 S. 2):
" 1. Es seien die vorinstanzlichen Akten beizuziehen.
2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3. Dem Bezirksgericht Zürich sei es für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu untersagen, im Verfahren FV200010-L zu lnstruktionsverhandlungen oder zur Hauptverhandlung vorzuladen oder Schriftenwechsel anzuordnen."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 7/1-28).
d) Auf die Ausführungen der Beklagten im Beschwerdeverfahren ist nachfolgend nur soweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
2. Die angefochtene Verfügung ist unbestrittenermassen (Urk. 1 S. 3 Rz. 3) prozessleitender Natur. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde
– von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines solchen Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377).
Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht
vorgelegten Tatsachenmaterials (Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 60 N 1). Entsprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15 m.w.H.). Zudem muss sie darlegen, warum sich der von ihr geltend gemachte Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amtes wegen darüber Nachforschungen anzustellen. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die entsprechende prozessleitende Verfügung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden.
3. Der Beklagten droht durch die blosse Ankündigung, die Parteien würden separat zur Hauptverhandlung vorgeladen, kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, weshalb auf die Beschwerde der Beklagten gegen Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung nicht einzutreten ist.
4. a) Die Beklagte sieht betreffend Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zusammengefasst darin, dass sie ohne Hilfe der Litisdenunziaten und ohne wirksame Absicherung ihrer Rechtsposition gegenüber den Streitberufenen (Verhinderung, dass ihr die Litisdenunziaten später den Einwand des schlecht geführten Prozesses vorhalten würden) dastehe, wenn sie den Streit nicht zum jetzigen Zeitpunkt verkünden könne (Urk. 1 S. 4 Rz. 6).
Diese von der Beklagten vorgebrachten Gründe stellen keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, der auch durch einen für die Beklagte günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Sollte die Beklagte im vorliegenden Forderungsprozess obsiegen, wird sie durch die mit der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2022 vorgenommene Entfernung der Streitberufenen 2 und 3 aus dem Rubrum keinen Nachteil erlitten haben.
b) Die Beklagte unterlässt es in der Beschwerdeschrift geltend und glaubhaft zu machen, es sei davon auszugehen, dass das erstinstanzliche Verfahren aufwendig und langwierig werden wird. Sie führt zur Dauer des Verfahrens aus, der
Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung könne entnommen werden, dass die Vorinstanz demnächst eine Hauptverhandlung durchführen wolle, anlässlich derer die Streitsache nach dem Willen des Gesetzgebers erledigt werden sollte (unter Hinweis auf Art. 246 Abs. 1 ZPO; Urk. 1 S. 4 Rz. 6). Vorliegend handle es sich um eine unbegründete Klage im vereinfachten Verfahren. Klagebegründung, Klageantwort, Replik und Duplik würden also voraussichtlich allesamt an der Hauptverhandlung zu erstatten sein (Urk. 1 S. 7 Rz. 14 und S. 8 Rz. 21). In Erwägung 3 und in Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung mache die Vorinstanz deutlich, dass sie nun rasch eine Hauptverhandlung durchführen wolle. Nicht ausgeschlossen sei aber auch, dass die Vorinstanz im Rahmen ihres richterlichen Ermessens Instruktionsverhandlungen oder Schriftenwechsel anordnen wolle (Urk. 1 S. 9 Rz. 22).
Gemäss Art. 246 Abs. 1 ZPO hat das Gericht im vereinfachten Verfahren die notwendigen Verfügungen zu treffen, damit die Streitsache möglichst am ersten Termin erledigt werden kann. Sollte die Streitsache nicht am ersten Termin erledigt werden können, muss das Gericht während der gesamten Dauer des vereinfachten Verfahrens darum bemüht sein, mittels prozessleitender Verfügungen zu einer raschen Verfahrenserledigung beizutragen (CHK-Sutter-Somm/Seiler ZPO
246 N 3 m.w.H.). Der Gesetzgeber geht demnach davon aus, dass ein Prozess, der im vereinfachten Verfahren geführt wird, möglichst schnell abgeschlossen sein wird. Die Beklagte bringt – wie bereits ausgeführt – in ihrer Beschwerdeschrift nichts vor, das auf ein umfangreiches und langwieriges erstinstanzliches Verfahren hinweist. Sollte demnach die Beklagte im Forderungsprozess (teilwei-
se) unterliegen und würde in der Folge der erstinstanzliche Endentscheid im Rechtsmittelverfahren aufgehoben und zum Einbezug der Streitberufenen 2 und 3 ins Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, würde eine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens nicht zu einer unverhältnismässigen Verlängerung des Verfahrens führen bzw. nicht gegen den Grundsatz der Prozessökonomie, der auch Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zu Grunde liegt, verstossen.
5. Mangels eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist auf die Beschwerde der Beklagten demnach nicht einzutreten.
Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet.
6. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Beklagten die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Diese sind, ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 22'000.–, gestützt auf § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art.
95 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 800.–.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin und die Beklagte, an die Klägerin unter Beilage der Doppel der Urk. 1, 4 und 5/2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache liegt unter Fr. 30'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 4. Juli 2022
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: jo