Apartment Owner vs. Owners' Association Debt Revision Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual, who was the subject of an enforcement action initiated by an apartment owners' association for alleged outstanding contributions, sought a revision of the lower court's prior judgment that dismissed their action for a declaration of non-existence of debt. The appellate court declined to hear the revision request because, according to procedural law, the court that served as the last instance in the matter—which in this case was the lower court itself—was the competent authority to rule on a revision of the final decision, leading to the dismissal of the appeal to the higher court on procedural grounds.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 85a SchKG, Art. 328 Abs. 1 ZPO, Art. 329 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Apartment Owner vs. Owners' Association Debt Revision Dismissal: The appellate court declined to hear the revision request because, according to procedural law, the court that served as the last instance in the matter—which in this case was the lower court itself—was the competent authority to rule on a revision of the final decision, leading to the dismissal of the appeal to the higher court on procedural grounds.
Schlagwörter
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KI-generiertApplied for imposing the court fee on the appellant as the losing party.
Cited to confirm that the decision is a final decision in the sense required for potential appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP220009-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Beschluss vom 1. April 2022
in Sachen
A._____, Klägerin und Revisionsklägerin
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-str. …, Beklagte und Revisionsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG) / Revision
Revision gegen ein Urteil des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. Dezember 2020; Proz. FV200079
Erwägungen:
1.1. Die Klägerin ist Eigentümerin einer Stockwerkeinheit in der Liegenschaft B._____-strasse …, … Zürich. Am 30. September 2019 wurde ihr in der Betreibung Nr. …, die durch die Beklagte eingeleitet wurde, der Zahlungsbefehl zugestellt. Als Forderungsgrund für die betriebene Forderung über CHF 8'240.55 zzgl. Zins von 5 % wurden Beiträge an die Beklagte aus den Jahren 2017 bis 2019 angegeben (act. 3/3).
1.2. Mit Eingabe vom 7. Juni 2020 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin bei der Vorinstanz gestützt auf Art. 85a SchKG eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der vorstehenden Schuld ein (vgl. act. 3/4). Mit Urteil vom
21. Dezember 2020 (Geschäfts-Nr. FV200079-L) wies die Vorinstanz die Klage ab; zudem wurde die auf CHF 1'500.– festgesetzte Entscheidgebühr der Klägerin auferlegt und diese verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'150.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen (vgl. zum Ganzen act. 3/4, insbesondere act. 3/4 Dispositiv-Ziffern 2 – 5). Das Urteil wurde nicht angefochten und ist entsprechend rechtskräftig.
2.1. Mit Eingabe vom 30. März 2022 gelangte die Klägerin ans Obergericht des Kantons Zürich und stellte ein Revisionsgesuch gegen das vorstehende Urteil mit folgenden Anträgen (act. 2):
" 1. Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen.
2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die gestellte Forderungen der Beklagten, gegenüber die Klägerin in der Höhe von CHF 8'240.55 plus Zins von 5 % seit dem 30.07.2019 und Betreibungskosten von CHF 73.30 im Bezug auf Betreibung 183294 nicht bestehen.
3. Dispositiv 4 des Urteil und Verfügung vom 21. Dezember 2020 des Bezirksgericht Zürich im Bezug auf FV200079 sei aufzuheben und die Entscheidgebühr vom CHF 1'500.– sei der Klägerin aufzulegen.
4. Dispositiv 5 des Urteil und Verfügung vom 21. Dezember 2020 des Bezirksgericht Zürich im Bezug auf FV200079 sei aufzuheben und den Antrag auf Parteientschädigung von CHF 2'150.– sei abzuweisen.
5. Betreibung … sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
6. Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betreibung … im Betreibungsregister zu löschen."
2.2. Auf prozessuale Weiterungen kann verzichtet werden. Das Verfahren ist spruchreif.
3. Gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO kann eine Partei in den gesetzlich vorgesehenen Gründen beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, eine Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen. Nachdem die Vorinstanz als letzte resp. einzige Instanz in der vorliegenden Sache entschieden hat, ist folglich nicht das Obergericht des Kantons Zürich, sondern die Vorinstanz für die Beurteilung des Revisionsgesuch zuständig. Auf das Revisionsgesuch ist daher nicht einzutreten. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass die Frist zur Einreichung des Revisionsgesuches 90 Tage seit Entdeckung des Revisionsgrundes nach Art. 328 Abs. 1 ZPO beträgt (Art. 329 Abs. 1 ZPO). Zu erwähnen ist allerdings auch, dass sich der Eingabe der Klägerin vom 30. März 2022 nicht schlüssig entnehmen lässt, inwiefern das Schreiben der Beklagten vom 20. Januar 2022 (darauf scheint die Klägerin ihr Revisionsgesuch abzustützen) ein entscheidendes Beweismittel gegen den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderungen darstellen soll. Beim Schreiben der Beklagten vom 20. Januar 2022 handelt es sich lediglich um eine Aufstellung mit den offenen Beträgen der Klägerin sowie einer Aufforderung, diese innert 30 Tagen zu bezahlen (act. 3/1).
4. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 GebV OG auf CHF 400.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist mangels relevanten Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Klägerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung, wobei sie ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (act. 2).
Es wird beschlossen:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 400.– festgesetzt und der Klägerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 8'240.55.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
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