Appeal Dismissed for Lack of Merit and Late Filing of Legal Aid Request
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case involves a dispute over a claim for payment and the return of specific items. The court ruled that the appeal would not be considered because the appellant failed to provide a proper justification for their appeal and submitted new arguments and evidence that were not presented in the initial proceedings. The court emphasized the appellant's responsibility to remain accessible and communicate any changes in address to the court to ensure timely receipt of crucial legal documents. Additionally, the court addressed the appellant's request for legal aid, stating it was filed too late and the appeal itself was deemed without merit, thus disqualifying them from receiving aid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 292 StGB, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 308 Abs. 2 i.V.m, Art. 319 lit. a ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Lack of Merit and Late Filing of Legal Aid Request: The court ruled that the appeal would not be considered because the appellant failed to provide a proper justification for their appeal and submitted new arguments and evidence that were not presented in the initial proceedings. The court emphasized the appellant's responsibility to remain accessible and communicate any changes in address to the court to ensure timely receipt of crucial legal documents. Additionally, the court addressed the appellant's request for legal aid, stating it was filed too late and the appeal itself was deemed without merit, thus disqualifying them from receiving aid.
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KI-generiertBasis for imposing costs on the appellant due to losing the appeal.
Used to determine the amount of court costs for the appeal proceedings.
Used to determine the amount of court costs for the appeal proceedings.
Mentioned in relation to the conditions for legal aid, although not granted.
Mentioned in relation to the scope of legal aid, although not granted.
Mentioned regarding the procedure for applying for legal aid, but the application was too late.
States that legal aid must be reapplied for in appeal proceedings, which the appellant did not do.
Cited to support the obligation to notify the court of address changes promptly.
Cited in relation to the possibility of a request for restoration of time limits, but the request was not sufficiently substantiated.
Used to establish that an appeal is the appropriate legal remedy given the dispute value.
Used to establish that an appeal is the appropriate legal remedy given the dispute value.
Defines the grounds for appeal (incorrect application of law and obviously incorrect factual findings).
Specifies the requirements for filing an appeal (written and reasoned within 30 days).
States that new facts and evidence are generally excluded in appeal proceedings, and the appellant's submissions were deemed inadmissible.
Cited as relevant for the admissibility and form of an appeal to the Federal Court.
Cited as relevant for the admissibility and form of an appeal in civil matters to the Federal Court.
Cited to define the decision as a final decision for the purpose of an appeal to the Federal Court.
Cited as relevant for the admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP220006-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Rumpel
Beschluss vom 4. August 2022
in Sachen
A._____ Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
1. B._____,
2. C._____, Kläger und Beschwerdegegner
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend Forderung und Herausgabe
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 16. Juli 2021; Proz. FV210006
Erwägungen:
I.
1. Der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) als Inhaber des Einzelunternehmens D._____ schloss gemäss Sachverhaltsfeststellung des Bezirksgerichts Dietikon (fortan Vorinstanz) mit den Klägern und Beschwerdegegnern (fortan Beschwerdegegner) einen Vertrag betreffend Transport und Einlagerung von Gegenständen in einem Lager des Beschwerdeführers. Gestützt auf dieses Vertragsverhältnis machten die Beschwerdegegner eine Forderung von Fr. 4'672.– nebst Zins zu 5 % seit 20. Oktober 2020 sowie die Herausgabe der Umzugskisten Nummer 9 und 10 unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zuerst vor dem Friedensrichteramt E._____ und danach vor Vorinstanz geltend (act. 1-2; act. 22 = act. 31, fortan zitiert als act. 31).
2. Nachdem der Beschwerdeführer an der Schlichtungsverhandlung nicht erschienen war und ein Urteilsvorschlag ergangen war, welchen er abgelehnt hatte, reichten die Beschwerdegegner nach Erhalt der Klagebewilligung rechtzeitig die begründete Klage vom 5. Februar 2021 samt Klagebewilligung und Beilagen bei der Vorinstanz ein (act. 1-4). Die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Februar 2021, mit welcher sie unter anderem dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme angesetzt hatte (act. 5), konnte dem Beschwerdeführer erst am 9. April 2021 durch das Stadtammannamt F._____/E._____ zugestellt werden (act. 8-10). Nachdem innert Frist keine Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgt war, äusserte er sich auch innert der ihm angesetzten Nachfrist unter Androhung der Säumnisfolgen nicht, wobei ihm die entsprechende Verfügung wiederum erst unter Zuhilfenahme des Stadtammannamts F._____/E._____ zugestellt werden konnte (act. 11-14). Daraufhin hiess die Vorinstanz die Klage mit unbegründetem
Urteil vom 16. Juli 2021 (vollumfänglich) gut, auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegner (act. 15). Das unbegründete Urteil konnte dem Beschwerdeführer aufgrund erneuter Zustellschwierigkeiten erst am 7. September 2021 an der G._____-strasse ... in E._____ zugestellt werden (act. 16-18). Mit Eingabe vom 15. September 2021 verlangte der Beschwerdeführer rechtzeitig die schriftli-
che Begründung des Urteils unter Angabe der Adresse H._____-strasse ... in I._____ in der Adresszeile sowie dem Stempel des Einzelunternehmens unter Angabe der Adresse G._____-strasse ... in E._____ neben der Unterschrift (act. 20). Bei der Zustellung der begründeten Fassung an den Beschwerdeführer gab es erneute Zustellschwierigkeiten. Nach erfolglosem postalischem Zustellversuch der Gerichtsurkunde an die G._____-strasse ... in E._____ teilte das Stadtammannamt F._____/E._____ auf Ersuchen der Vorinstanz mit Schreiben vom
4. Januar 2022 mit, dass die D._____ ihren neuen Sitz gemäss Handelsregister an der J._____-strasse ... in … Zürich habe, weshalb eine Zustellung in E._____ nicht mehr möglich sei. Die Vorinstanz ordnete anschliessend am 7. Januar 2022 die erneute postalische Zustellung per Gerichtsurkunde an die neue (Geschäfts- )Adresse sowie an die in act. 20 durch den Beschwerdeführer angegebene Adresse in I._____ und danach am 26. Januar 2022 sogleich die erneute Zustellung mit Hilfe des Stadtammannamts Zürich 11 an (act. 22-26). Entgegen den Anordnungen der Vorinstanz wurde die Gerichtsurkunde (2. Zustellung) wiederum an die G._____-strasse ... in E._____ gesandt, wo sie am 11. Januar 2021 K._____ entgegen nahm (act. 27/2). Der Zustellungsversuch an die Adresse in I._____ blieb erfolglos. Am 10. Februar 2022 nahm der Beschwerdeführer sodann das begründete Urteil vom Stadtammannamt Zürich 11 an der neuen Geschäftsadresse entgegen (act. 27/3).
3. Mit Datum vom 14. März 2022 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer bei der Kammer Beschwerde gegen das begründete Urteil vom 16. Juli 2021 ein (act. 29). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-27). Auf eine Beschwerdeantwort ist zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Den Beschwerdegegnern ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Beschwerde zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
II.
1. Erstinstanzliche Entscheide, bei denen der Streitwert des zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehrens unter Fr. 10'000.– beträgt, sind (nur) mit Beschwerde anfechtbar (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht folgt, dass die Beschwerdeschrift (zu begründende) konkrete Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet respektive weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1; vgl. BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 18 und 22). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz gibt dazu Anlass (BGE 139 III 466 E. 3.4). Neue rechtliche Standpunkte bzw. Überlegungen sind hingegen zulässig, damit die Beschwerde führende Partei die Möglichkeit hat, sich gegen eine falsche Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz zur Wehr zu setzen. Entscheidend ist jedoch mit Blick auf das Novenverbot, dass sich der Beschwerdegrund aus dem vorinstanzlichen Entscheid oder den vorinstanzlichen Akten ergeben muss (vgl. OGer ZH PF180050 vom
29. November 2018 E. 2.2; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, Art. 326 N 3).
2. Der Streitwert im vorinstanzlichen Verfahren betrug gestützt auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdegegner Fr. 5'000.– (vgl. act. 2
S. 3 Rz. 4), weshalb vorliegend als Rechtsmittel nur die Beschwerde in Frage kommt (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Wann der angefochtene Entscheid als dem Beschwerdeführer zugestellt gilt und ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde, kann offen gelassen werden, weil sich die Beschwerde, wie nachfolgend zu zeigen ist, sogleich als offensichtlich unbegründet erweist.
3. Die Beschwerde des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers enthält keinen klaren Antrag, wie das vorinstanzliche Urteil abgeändert werden soll. Er führt allerdings aus, er möchte Beschwerde einreichen, da seine Firma bzw. er von einer Kundin zu Unrecht beschuldigt werden. Daraus und aus seinen – wie nachfolgend noch aufzuzeigen ist – unbeachtlichen, weiteren Ausführungen lässt sich immerhin zu seinen Gunsten schliessen, dass er mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist und sinngemäss die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sowie die (vollumfängliche) Abweisung der Klage der Beschwerdegegner beantragt (vgl. act. 29). In Bezug auf die Begründung macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde insbesondere Ausführungen zu seiner Sicht der Sachlage betreffend die Vorkommnisse mit den Beschwerdegegnern. Er ist zusammengefasst der Ansicht, die Beschwerdegegner würden ihm gestützt auf den Vertrag und die von ihm ausgeführten Arbeiten noch Geld schulden und nicht umgekehrt, weshalb er die Gegenstände gemäss AGB auch zu Recht zurückbehalten habe. Ebenso hätten er und seine Mitarbeiter das Klavier nicht beschädigt (vgl. act. 29). Da sich der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren – bei im Übrigen korrektem prozessualem Vorgehen inkl. Nachfristansetzung durch die Vorinstanz – nicht vernehmen liess, stellen seine Ausführungen in der Beschwerde allesamt neue, unzulässige Tatsachenbehauptungen und die neu eingereichten Dokumente unzulässige Beweismittel im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO dar, zumal dazu nicht erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gab. Seine Behauptungen und eingereichten Belege sind im Beschwerdeverfahren deshalb nicht zu beachten. Damit fehlt der Beschwerde eine Begründung, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Es bleibt beim angefochtenen Entscheid.
4. Der Vollständigkeit halber ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er als Inhaber eines Einzelunternehmens verpflichtet ist, die Erreichbarkeit am im Handelsregister eingetragenen Rechtsdomizil sicherzustellen und demnach (geschäftliche) Sendungen entgegen zu nehmen (vgl. Art. 2 lit. b i.V.m. Art. 117 Abs. 2 HRegV). Des Weiteren sind dem zuständigen Gericht während eines laufenden Gerichtverfahrens Adressbzw. Rechtsdomiziländerungen nach Treu und Glauben jeweils umgehend mitzuteilen, um die jederzeitige Erreichbarkeit sowie insbesondere die Kenntnisnahme von (fristauslösenden) Entscheiden
sicherstellen zu können (vgl. BSK ZPO-Gschwend, 3. Aufl. 2017, Art. 138 N 3 f.), zumal dies auch im Interesse der jeweiligen Partei sein sollte.
5. Im letzten Abschnitt der Beschwerdeschrift führt der Beschwerdeführer im Weiteren aus, einen familiären Schicksalsschlag erlitten zu haben, als er "darauf" (gemeint wohl die Klage) hätte reagieren sollen. Dieser sei für ihn stärker als vorstellbar gewesen. Er habe da nicht funktioniert und entschuldige sich für die verpassten Fristen (vgl. act. 29). Diese Ausführungen könnten ein Fristwiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 148 ZPO betreffend die verpassten Fristen zur Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren darstellen. Das Gericht kann auf Gesuch der säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer führt nicht aus, welches konkrete Ereignis ihn an der rechtzeitigen Vornahme gehindert habe und wann der allfällige Säumnisgrund weggefallen sein soll. Ein allfälliges Fristwiederherstellungsgesuch, für deren Behandlung im Übrigen die Vorinstanz zuständig wäre, ist daher weder hinreichend begründet noch sind die Voraussetzungen für die Fristwiederherstellung glaubhaft gemacht, weshalb auf Weiterungen zu verzichten ist.
III.
1. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Fr. 500.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht aufgrund seines Unterliegens und den Beschwerdegegnern nicht, weil ihnen im vorliegenden Verfahren keine zu entschädigen Umtriebe entstanden sind.
2. Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf die Kostentragpflicht und insbesondere aufgrund seiner Ausführungen in der vorinstanzlichen Eingabe vom
15. September 2021 auf Folgendes hinzuweisen: Da der Beschwerdeführer als Inhaber seines Einzelunternehmens im vorliegenden Verfahren Partei ist, wären die Voraussetzungen betreffend die unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf seine Person zu prüfen. Grundsätzlich hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn sie mittellos ist und ihr Prozessstandpunkt nicht aussichtslos erscheint. Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 117 ZPO; Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Es ist ein entsprechendes Gesuch vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit einzureichen, wobei die gesuchstellende Person ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern hat (Art. 119 Abs. 1 und 2 ZPO). Eine Gesuchseinreichung nach Entscheideröffnung ist ausgeschlossen (vgl. KUKO ZPO-Jent-Sørensen, 3. Aufl. 2021, Art. 119 N 8). Das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers vom 15. September 2021 erfolgte nach Entscheideröffnung im vorinstanzlichen Verfahren und damit zu spät und war nicht mehr zu beachten. Hinzukommt, dass die unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren jeweils neu zu beantragen ist (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Dies hat der Beschwerdeführer vorliegend nicht getan. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wäre die unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Verfahren jedoch auch nicht zu gewähren, da das Verfahren aufgrund der offensichtlich unbegründeten Beschwerde als aussichtslos anzusehen wäre und die Voraussetzungen damit nicht gegeben wären.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 29, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Rumpel
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