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PP220002 • OG ZH PP220002 KI-generiert

Litigant Denied Legal Aid and Appeal Dismissed Due to Failure to Pay Advance Costs

Geschäftsnummer PP220002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A litigant initiated a negative declaratory action after being pursued for unpaid court costs and subsequently had their request for legal aid denied, leading to the lower court issuing a non-admission order because the litigant failed to pay the required advance cost deposit, despite a final notice being delivered via the legal fiction of non-collection. The appellate court dismissed the litigant's appeal, reasoning that the prior, unappealed decision denying legal aid could not be challenged in the current appeal against the non-admission order, and that the appeal itself lacked specific arguments addressing the lower court's findings concerning the failure to deposit the required funds, thereby rendering the appeal obviously unfounded and justifying the denial of further legal aid for the appeal process.

Legislator-Regeste

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Art. 85a SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 138 Abs. 2 lit. a ZPO; Litigant Denied Legal Aid and Appeal Dismissed Due to Failure to Pay Advance Costs: The appellate court dismissed the litigant's appeal, reasoning that the prior, unappealed decision denying legal aid could not be challenged in the current appeal against the non-admission order, and that the appeal itself lacked specific arguments addressing the lower court's findings concerning the failure to deposit the required funds, thereby rendering the appeal obviously unfounded and justifying the denial of further legal aid for the appeal process.

Schlagwörter

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nicht geleisteter Kostenvorschuss Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege negative Feststellungsklage Zahlungsbefehl Fiktion schwerer Härtefall Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the second instance court costs on the appellant (Klägerin) due to her losing the appeal.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited as the basis for not awarding party compensation to the opposing party (Beklagter) due to lack of relevant activity.

Art. 117 ZPO

Used to reject the appellant's request for legal aid in the second instance procedure because the appeal was deemed hopeless from the start.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP220002-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Beschluss und Urteil vom 11. Februar 2022

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

Staat Zürich, Beklagter und Beschwerdegegner

vertreten durch Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 22. Dezember 2021 (FV210008-I)

Erwägungen:

1.1. Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) für unbezahlte Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. 1'140.– nebst Zins zu 5% seit dem 13. Februar 2020 sowie Fr. 40.– Mahngebühr betrieben hatte (Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Uster, Zahlungsbefehl vom 5. Oktober 2020, Urk. 3/1), erhob die Klägerin mit Eingabe vom 6. März 2021 vor Vorinstanz eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG (Urk. 1). Mit Verfügung vom 11. März 2021 wies die Vorinstanz unter anderem das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte ihr Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 290.– (Urk. 4). Den von der Klägerin dagegen erhobenen Rechtsmitteln an das Obergericht und das Bundesgericht war kein Erfolg beschieden (Urk. 8 und Urk. 11). Mit Verfügung vom 23. Juli 2021 setzte die Vorinstanz der Klägerin eine viermonatige Nachfrist zur Leistung des eingeforderten Kostenvorschusses an (Urk. 12). Die Postsendung mit dieser Verfügung wurde indes von der Klägerin nicht abgeholt (Urk. 13). Daraufhin erliess die Vorinstanz am 22. Dezember 2021 folgenden Nichteintretensentscheid (Urk. 14 S. 4 f. = Urk. 17 S. 4 f.):

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 150.–.

3. Die Entscheidgebühr wird der Klägerin auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. (Schriftliche Mitteilung)

6. (Rechtsmittelbelehrung)

1.2. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 30. Januar 2022 (Datum Poststempel: 1. Februar 2022) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO sowie Urk. 15

S. 1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 16 S. 1):

" 1. URP & URB bei OG ZH: Beilage Bestätigung Eingang Gesuch Sozialhilfe

2. URP & URB erstinstanzlich bei BG Uster, meine Mittellosigkeit ist mehrfach belegt

3. Antrag auf die Abschreibung / den Kostenerlass sämtlicher Gerichtsgebühren im Zusammenhang mit dem ganzen Verfahren betreffend der ursprünglichen Gerichtskosten beim Verwaltungsgericht ZH.

=> KOMPLETTE AMNESTIE SÄMTLICHER GERICHTSGEBÜHREN!

URSPRUNG DES ÜBELS:

Das Generalsekretariat VGZH hat ohne jegliche Überprüfung (!) mein berechtigtes Gesuch um Abschreibung der Gerichtsgebühren ganz arrogant, ohne stichhaltige oder rechtmässige Begründung per A-Post abgelehnt !!!

Dies entspricht nicht einem materiell rechtskräftigen Entscheid, sondern ist willkürlicher Amtsmissbrauch, grobe Verletzung meines Rechtsanspruchs als Mittellose und darum zutiefst verwerflich, da ich somit auch ohne anwaltliche Unterstützung bin.

4. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates Zürich"

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3. Die Vorinstanz erwog, die Verfügung vom 23. Juli 2021 betreffend Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses sei von der Post am 3. August 2021 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert worden. Da die Klägerin vom laufenden, von ihr initiierten Verfahren gewusst habe, habe sie mit Zustellungen des Gerichts rechnen müssen. Entsprechend greife in Bezug auf die Zustellung der Verfügung vom 23. Juli 2021 an die Klägerin die Zustellfiktion und die entsprechende Kenntnisnahme dürfe fingiert werden (Art. 138 Abs. 2 lit. a ZPO). Nachdem es die Klägerin in der Folge unterlassen habe, den Vorschuss innert der Nachfrist zu leisten, sei auf ihre Klage androhungsgemäss nicht einzutreten (Urk. 17 S. 3).

4.1. Die Klägerin rügt im Wesentlichen, sie sei rechtsunkundig und mittellos bzw. Sozialhilfebezügerin. Daher habe sie Anspruch auf Erlass sämtlicher Gerichtsgebühren sowie auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich

unentgeltlicher Rechtsverbeiständung), zumal ihre Klage nicht aussichtslos sei (Urk. 16 S. 2 f.).

Soweit die Klägerin damit sinngemäss geltend macht, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Kostenvorschuss einverlangt, da sie Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und damit auf Befreiung von Vorschussleistungen habe (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO), scheint sie zu übersehen, dass erst die Bewilligung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Leistung von Kostenvorschüssen befreit und dass ihr Gesuch bereits mit Verfügung vom

11. März 2021 abgewiesen worden war (Urk. 4 S. 7 Dispositiv-Ziff. 4). Dieser Entscheid kann im Rahmen des Rechtsmittels gegen den Erledigungsentscheid nicht mehr (mit-) überprüft werden (OGer ZH LB140082 vom 10. Dezember 2014, E. 3; OGer ZH LB140058 vom 2. September 2014, E. II/2.2; OGer ZH PP120005 vom

14. März 2012, E. 2.2.2, in: ZR 111/2012 Nr. 28; CR CPC-Jeandin, Art. 319 N 20; ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318, N 5; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, § 7 N 409; Hoffmann-Nowotny, in: Kunz/Hoffmann- Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, 2013, Art. 319 N 16). Entsprechend ist auf die diesbezüglichen Rügen der Klägerin nicht weiter einzugehen.

4.2. Abgesehen davon bringt die Klägerin in der Beschwerdeschrift lediglich ihren Unmut bezüglich Gerichte, Amtsstellen und Beamte zum Ausdruck und macht pauschal und ohne jeglichen Bezug zum angefochtenen Entscheid geltend, ihre (Grund-) Rechte würden verletzt (Urk. 16 S. 2 f.). Darauf ist mangels Zusammenhangs und Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht weiter einzugehen.

4.3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

5. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb der Klägerin die von ihr beantragte unent-

geltliche Rechtspflege (einschliesslich unentgeltliche Rechtsverbeiständung) für das zweitinstanzliche Verfahren (vgl. Urk. 1 S. 1) nicht gewährt werden kann.

6.1. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'180.– (vgl. Urk. 1 S. 2) ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

6.2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'180.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 11. Februar 2022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Dr. D. Scherrer lic. iur. M. Hochuli

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