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PP210069 • OG ZH PP210069 KI-generiert

Appeal Dismissed for Non-Appealable Procedural Order

Geschäftsnummer PP210069
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves an appeal against a lower court's procedural order to schedule a main hearing and take witness testimony. The appellate court dismissed the appeal, finding that such procedural orders, termed "prozessleitende Verfügungen," are only independently appealable if specifically permitted by law or if they pose an irreparable disadvantage. The appellant failed to demonstrate either of these conditions, not explaining how the scheduled hearing or testimony would cause such a disadvantage, thus the appeal was not entered into.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 319 ZPO, Art. 237 ZPO, Art. 236 ZPO, Art. 154 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO; Appeal Dismissed for Non-Appealable Procedural Order: The appellate court dismissed the appeal, finding that such procedural orders, termed "prozessleitende Verfügungen," are only independently appealable if specifically permitted by law or if they pose an irreparable disadvantage. The appellant failed to demonstrate either of these conditions, not explaining how the scheduled hearing or testimony would cause such a disadvantage, thus the appeal was not entered into.

Schlagwörter

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prozessleitende Verfügungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Zeugenaussage nicht wiedergutzumachender Nachteil Widerspruchsverfahren Vorabentscheidungsverfahren Eintragung eines Pfandrechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 319 ZPO

The court refers to this article to establish which decisions are appealable, determining that only specific types of decisions, such as those causing irreparable harm, can be appealed independently. In this case, procedural orders were not deemed independently appealable as no irreparable harm was demonstrated.

Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO

This article is cited as the basis for ordering the losing party to bear the court costs.

§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 GebV OG

These provisions are used to determine the amount of the court fee, specifying that it should be reduced for appeals against procedural orders and setting the fee at Fr. 500.

Art. 93 BGG

This article is cited in the context of the possibility of appealing the decision to the Federal Supreme Court, stating that this decision is an interim decision according to this article and that an appeal to the Federal Supreme Court does not have suspensive effect.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP210069-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner

Urteil vom 3. Januar 2022

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-Str. …, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Eintragung eines Pfandrechts

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. November 2021; Proz. FV210210

Erwägungen:

A. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachstehend Beschwerdegegnerin) klagte am 30. September 2020 beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung (nachstehend Einzelgericht 10. Abteilung), auf definitive Eintragung eines Pfandrechts zulasten eines Grundstücks, das der Beklagten und Beschwerdeführerin (nachstehend Beschwerdeführerin) gehört (act. 5/2). Am 11. November 2020 erhob die Beschwerdeführerin Widerklage (act. 5/27). Das Einzelgericht,

10. Abteilung, trat mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 auf die Klage und die Widerklage nicht ein (act. 5/28 S. 3; Verfahren FV200155 des Einzelgerichts

10. Abteilung). Dagegen gelangte die Beschwerdegegnerin mit Berufung an das Obergericht. Die Beschwerdeführerin erhob in der Folge Anschlussberufung. Mit Beschluss vom 20. September 2021 hob das Obergericht die Nichteintretensverfügung vom 16. Dezember 2020 teilweise auf und wies die Angelegenheit an das Einzelgericht zur Neubeurteilung zurück (act. 5/32; Verfahren NP210013 des Obergerichts). Mit Beschwerde vom 29. Oktober 2021 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht und verlangte die "Nichtigerklärung" des obergerichtlichen Beschlusses. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 5. November 2021 auf dieses Rechtsmittel nicht ein (act. 5/33; Verfahren 5D_199/2021 des Bundesgerichts).

B. Mit Verfügung vom 30. November 2021 ordnete die Vorinstanz Folgendes an (act. 5/36; Verfahren FV210210 des Einzelgerichts 10. Abteilung):

"1. Es wird zur Hauptverhandlung vorgeladen.

2. Es wird die Einvernahme der Zeugin C._____ angeordnet.

3. Die Zeugin wird zu Beginn der Hauptverhandlung vor den Parteivorträgen einvernommen.

4. [Mitteilung]"

Mit Vorladung vom 7. Dezember 2021 setzte das Einzelgericht, 10. Abteilung, die Hauptverhandlung auf den 10. Januar 2022 fest (act. 5/38/1). Mit Schreiben vom

18. Dezember 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin um Verschiebung der Verhandlung, da sie dann in den Ferien sei (act. 5/40).

C. Am 20. Dezember 2021 erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. November 2021. Darin stellte sie folgende Anträge (act. 2 S. 1):

"1. Die Verfügung vom 30. November 2021 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.

2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner."

Mit Verfügung vom 24. Dezember 2021 wies das Einzelgericht 10. Abteilung das Verschiebungsgesuch ab (act. 5/42). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos. Entsprechend erübrigt es sich, eine Beschwerdeantwort einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

1.

1.1. Mit der angefochtenen Verfügung vom 30. November 2021 wird zur Hauptverhandlung vorgeladen. Zugleich wird angeordnet, dass an diesem Termin auch eine Einvernahme der Zeugin C._____ stattfinden werde (act. 5/36).

1.2. Im Folgenden ist vorab zu prüfen, ob diese beiden Anordnungen Anfechtungsobjekt einer Beschwerde sein können. Gemäss Art. 319 ZPO sind mit Beschwerde anfechtbar: nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide, andere erstinstanzliche Entscheide, gewisse prozessleitende Verfügungen sowie Fälle von Rechtsverzögerung. Die Verfügung vom

30. November 2021 ist offenkundig kein Zwischen- (Art. 237 ZPO) und auch kein Endentscheid (Art. 236 ZPO), beurteilt diese Verfügung doch weder eine Vorfrage noch beendet sie das Verfahren vor dem Einzelgericht, 10. Abteilung. Entsprechend bleibt einzig zu klären, ob es sich dabei um eine prozessleitende Verfügung handelt. Prozessleitende Verfügungen äussern sich nicht zur Begründetheit

einer Klage. Vielmehr regeln sie bloss den Verfahrensablauf und dessen ordnungsgemässe Abwicklung (BGer, 5D_160/2014 vom 26. Januar 2015, E. 2.3; KUKO ZPO-Brunner/Vischer, 3. Aufl., Art. 319 N 9).

1.3. Eine Vorladung fordert die Verfahrensbeteiligten auf, zu einem bestimmten Termin vor Gericht zu erscheinen. Die Vorladung bestimmt mithin die konkrete Gestaltung des Verfahrens, weshalb sie als prozessleitende Verfügung zu qualifizieren ist (KUKO ZPO-Weber, 3. Aufl., Art. 133 N 1).

1.4. Die angeordnete Einvernahme der Zeugin C._____ ist als eine Art partielle Beweisverfügung im Sinne von Art. 154 ZPO zu betrachten. Beweisverfügungen gelten ebenfalls als prozessleitende Verfügungen (KUKO ZPO-Baumgartner,

3. Aufl., Art. 154 N 12 f.).

1.5. Das Einzelgericht 10. Abteilung traf folglich zwei prozessleitende Anordnungen. Im Falle von prozessleitenden Verfügungen beträgt die Rechtsmittelfrist

10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz stellte die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2021 zu (act. 5/37/1). Die Adressatin erhob am 20. Dezember 2021 Beschwerde (Datum Poststempel; act. 2 S. 1). Unter Berücksichtigung der Weihnachtsgerichtsferien, die vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar dauern (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO), ist ihr Rechtsmittel daher als rechtzeitig eingereicht entgegenzunehmen.

2.

2.1. Prozessleitende Verfügungen können gemäss Art. 319 lit. b ZPO bloss in zwei Situationen selbstständig angefochten werden: (1.) in den vom Gesetz bestimmten Fällen; oder (2.) wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ist keine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt, kann die Partei die prozessleitende Verfügung erst zusammen mit dem Endentscheid anfechten (CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 319 ZPO N 14). Die Beurteilung, ob ein qualifizierter Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht oder nicht, liegt dabei im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (DIKE-Komm-Blickenstorfer, 2. Aufl., Art. 319 ZPO N 40).

2.2. Die Zivilprozessordnung unterstellt weder die Vorladung noch die Beweisverfügung der Beschwerde. Entsprechend ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin durch diese beiden Anordnungen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher Nachteil kann sowohl rechtlicher wie auch tatsächlicher Art sein (OGer ZH, PC210002 vom 22. Februar 2021, E. 3.2; grundlegend die entsprechende Literatur und Rechtsprechung zusammenfassend AppGer BS, BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019, E. 1.1.1). Tatsächliche Nachteile müssen eine gewisse Intensität aufweisen. Die Beweislast für das Vorliegen eines solchen Nachteils trägt dabei die beschwerdeführende Partei, soweit die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (OGer ZH, PS200185 vom 9. Oktober 2020, E. 3). Die beschwerdeführende Partei hat in ihrer Rechtsschrift darzulegen, inwiefern ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies umfasst einerseits eine genaue Umschreibung des mit der prozessleitenden Verfügung verbundenen erheblichen Nachteils. Andererseits bedingt dies Ausführungen zur Frage, weshalb sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen liesse (CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 319 ZPO N 15).

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, weshalb ihr durch eine Hauptverhandlung und/oder eine Zeugeneinvernahme ein Nachteil droht. Sie äussert sich überhaupt nicht zu den Folgen dieser beiden prozessleitenden Anordnungen. Mangels einer ausreichenden Begründung ist daher auf ihr Rechtsmittel nicht einzutreten.

3.2. Unbeachtlich sind im vorliegenden Zusammenhang ihre Ausführungen, wonach die Beschwerdegegnerin mangels eines Verwalters nicht handlungsfähig sei (act. 2 S. 2). Es steht der Beschwerdeführerin frei, den Einwand der fehlenden Vertretungsmacht von D._____ im Verfahren FV210210 zu erheben. Das Einzelgericht, 10. Abteilung, wird sich dann damit befassen. Selbst wenn sich dabei herausstellen sollte, dass das Handeln von D._____ keine Rechtswirkungen zeitigte, bliebe die im vorliegenden Verfahren angefochtene Verfügung vom

30. November 2021 trotzdem verbindlich. Eine Vorladung ist nicht nur schon deshalb ungültig, weil die klagende Partei keinen Anspruch auf den eingeklagten

Streitgegenstand hat. Es ist vielmehr gerade der Zweck einer Hauptverhandlung und einer Zeugeneinvernahme herauszufinden, ob der behauptete Anspruch besteht. Nähme das Gericht diesen Entscheid bereits in ihrer Vorladungsverfügung vorweg, verlöre die Hauptverhandlung jede Bedeutung.

3.3. Soweit die Beschwerdeführer mit ihrem Rechtsmittel schliesslich sinngemäss eine Aufhebung der Sistierung des Verfahrens ES210013 beim Einzelgericht Audienz bezweckt, ist Folgendes zu bemerken: Die Beschwerdeführerin hat mit separater Rechtsverzögerungsbeschwerde die Sistierung dieses audienzgerichtlichen Verfahrens angefochten (act. 2 in PP210067). Ein und derselbe Streit-

gegenstand kann nicht Thema zweier gleichzeitiger Rechtsmittelverfahren bilden. Dies ergibt sich aus Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO, wonach sich ein Gericht nur mit einer Klage befassen darf, wenn die Angelegenheit nicht bereits anderweitig rechtshängig ist. Ob das Einzelgericht Audienz die Sistierung des Verfahrens ES210013 zu Recht aufrechterhält oder nicht, ist daher ausschliesslich im zuerst anhängig gemachten Beschwerdeverfahren PP210067 zu entscheiden. Entsprechend ist auch diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin unterliegt im vorliegenden Rechtsmittelverfahren vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihr deshalb die Prozesskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit nach dem Streitwert. Der Streitwert beläuft sich hier auf Fr. 27'954.15 (vgl. act. 5/2, act. 5/32 und act. 5/33 in PP210067). Folglich beträgt die ordentliche Gerichtsgebühr Fr. 3'786.35 (Fr. 3'150.– + Fr. 636.35). Die Beschwerde richtet sich bloss gegen eine prozessleitende Verfügung, weshalb die Gerichtsgebühr angemessen zu reduzieren ist. In Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen.

5.2. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung. Der Beschwerdegegnerin ist durch das vorliegende Verfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden. Entsprechend ist auch ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Umtriebsbzw. Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie mit den erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 27'954.15.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

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