Appeal Dismissed for Untimely Filing and Insufficient Substantiation of Fee Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a lower court's decision, which had granted their primary claim to establish the non-existence of a debt but denied their request for attorney's fees (Umtriebsentschädigung) related to that initial action. The appellate court dismissed the appeal because it was filed outside the thirty-day statutory deadline following the service of the lower court's judgment, and furthermore, the appellant failed to adequately contest the lower court's reasoning for denying the fee award, which hinged on insufficient substantiation of the claimed expenses.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 85a SchKG, Art. 110 i.V.m, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Untimely Filing and Insufficient Substantiation of Fee Claim: The appellate court dismissed the appeal because it was filed outside the thirty-day statutory deadline following the service of the lower court's judgment, and furthermore, the appellant failed to adequately contest the lower court's reasoning for denying the fee award, which hinged on insufficient substantiation of the claimed expenses.
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KI-generiertThe appellant was ordered to bear the costs of the appeal procedure because he lost.
This provision was cited by the court when determining the deadline for the appeal, which the appellant missed, leading to the non-admission of the appeal.
This provision defines the framework for the appeal against the cost decision, which the court treated the appellant's filing as.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP210066-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck
Beschluss vom 22. Dezember 2021
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ SA, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG) / Parteientschädigung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. September 2021; FV210133
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 24. September 2021 hiess das Einzelgericht für SchKG- Klagen am Bezirksgericht Zürich die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (fortan Beschwerdeführer) auf Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld gemäss Art. 85a SchKG gut. Es auferlegte die Kosten der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) und sprach dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (act. 21 = act. 13). Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 29. September 2021 zugestellt (act. 14).
2. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2021 stellte dieser beim Obergericht des Kantons Zürich ein "Begehren zur Bewertung in Sachen Entscheid über der Parteientschädigung sowie der beantragten Umtriebsentschädigung". Der Beschwerdeführer bezieht sich auf das vorerwähnte Urteil des Einzelgerichts, weist darauf hin, dass er vor Vorinstanz eine Umtriebsentschädigung von genau CHF 1'000.-- geltend gemacht habe, und er verlangt, es sei der Entscheid der Vorinstanz darüber neu zu "bewerten" (act. 19). Obwohl er seine Eingabe nicht als Beschwerde verstanden haben will, erhebt er sinngemäss eine solche, weshalb entsprechend ein Beschwerdeverfahren anzulegen war. Dies zumal es dem angerufenen Obergericht verwehrt ist, ausserhalb eines Rechtsmittelverfahrens sich zu erstinstanzlichen Anordnungen zu äussern. Es wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen.
3. Ist eine Partei einzig mit dem Kostenentscheid der Vorinstanz nicht einverstanden, wozu auch die Regelung über eine allfällige Entschädigung gehört, so ist dieser Entscheid mit Beschwerde im Sinne von Art. 110 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO anfechtbar. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit ihr kann unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
4. Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert wie erwähnt vom 14. Dezember 2021, wogegen die durch die Vorinstanz belehrte Rechtsmittelfrist von 30 Tagen
ab Zustellung des Entscheides bereits am 29. Oktober 2021 abgelaufen ist. Auf die verspätet erhobene Beschwerde ist daher ohne weiteres nicht einzutreten.
5. Im Übrigen befand die Vorinstanz in ihrem Entscheid, dass der Beschwerdeführer nicht näher dargelegt habe, inwiefern sich seine geltend gemachten Aufwendungen auf das vorliegende Verfahren bezögen und wie gross der Aufwand gewesen sein soll. Es liege kein begründeter Fall nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vor, weshalb dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen sei (act. 21 S. 4). Dem setzt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe einzig entgegen, dass es offensichtlich sei, dass das Führen einer Beschwerde gegen eine Instanz wie die Beschwerdegegnerin mit diversen Aufwänden verbunden sei (act. 19 S. 2). Damit genügt er den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht, da es insbesondere an jeder Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz fehlt. Auch aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
6. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'000. -- ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung die Entscheidgebühr auf Fr. 100. -- festzusetzen. Entschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr durch das Verfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 19, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i. V. Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Tanner
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