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PP210065 • OG ZH PP210065 KI-generiert

Appeal Dismissed: Procedural Order Deadline Not Appealable Without Irreparable Harm

Geschäftsnummer PP210065
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court refused to hear an appeal against a procedural order setting a deadline for a party to respond to a lawsuit. The appellate court determined that procedural orders of this nature are generally not appealable unless they cause irreparable harm, which was not demonstrated by the appellant. Furthermore, the court found the appellant's arguments regarding the case's dispute value and the lower court's jurisdiction to be irrelevant to the current appeal, which concerned only the deadline itself, and thus the appeal was deemed to be without merit.

Legislator-Regeste

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Art. 245 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 135 ZPO, Art. 144 ZPO; Appeal Dismissed: Procedural Order Deadline Not Appealable Without Irreparable Harm: The appellate court determined that procedural orders of this nature are generally not appealable unless they cause irreparable harm, which was not demonstrated by the appellant. Furthermore, the court found the appellant's arguments regarding the case's dispute value and the lower court's jurisdiction to be irrelevant to the current appeal, which concerned only the deadline itself, and thus the appeal was deemed to be without merit.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist Verfahrensrügen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Parteianhörung nicht wiedergutzumachender Nachteil Streitwert Nachbarschaftsstreit (Fristansetzung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 245 Abs. 2 ZPO
November 2021 wurde der Beklagten gemäss Art. 245 Abs. 2 ZPO eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt, um zur Klagebegründung und zu den Beilagen Stellung zu nehmen, unter Hinweis darauf, dass die Parteien im Säumnisfall zur Verhandlung vorgeladen würden (Urk.
Art. 322 Abs. 1 ZPO
Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO
Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn der beschwerdeführenden Partei durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art.
Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO
Cited as the legal basis for inadmissibility of the appeal due to the lack of a demonstration of a disadvantage that cannot be easily remedied.
Art. 135 ZPO
ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und - erstreckungen (Art.
Art. 144 ZPO
135 ZPO), Fristansetzungen und - erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder Beweisanordnungen (Art.
Art. 231 ZPO
154 und Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen könne.
Art. 326 Abs. 1 ZPO
Abgesehen davon handelt es sich bei den Ausführungen zu dieser Thematik um unzulässige Noven (Art. 326 Abs. 1 ZPO), nachdem sich die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren nicht zum Streitwert geäussert hat, obwohl ihr mit Verfügung vom 12.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose court costs on the defendant as she lost the appeal.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used to deny legal costs to the plaintiffs as they did not incur relevant expenses.

Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO

Cited as the legal basis for inadmissibility of the appeal due to the lack of a demonstration of a disadvantage that cannot be easily remedied.

Art. 93 BGG

Cited to explain the nature of the decision as an interlocutory decision and the conditions for an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP210065-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel

Beschluss vom 14. Januar 2022

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

1. B._____,

2. C._____, Kläger und Beschwerdegegner

betreffend Nachbarschaftsstreit (Fristansetzung)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 16. November 2021 (FV210161-L)

Erwägungen:

1.1. Die Parteien sind Stockwerkeigentümer in derselben Liegenschaft, wobei die Wohnung der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) über der Wohnung der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) liegt. Am

8. September 2021 reichten die Kläger beim Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) eine Klage betreffend eine nachbarrechtliche Streitigkeit (reglementswidrige Abdeckung von Lichtöffnungen der Loggia durch die Beklagte) ein (Urk. 4/2; samt entsprechender Klagebewilligung vom 24. Juni 2021, Urk. 4/1). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 setzte die Vorinstanz u.a. den Parteien eine Frist an, um sich zum Streitwert zu äussern, unter der Androhung, dass bei Säumnis der Streitwert durch das Gericht geschätzt werde (Urk. 4/5). Die Kläger überliessen die Streitwertbestimmung mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 dem Gericht (Urk. 4/7), während sich die Beklagte nicht vernehmen liess (vgl. Urk. 4/8 S. 2, Erw. 2). Mit Verfügung vom 9. November 2021 setzte die Vorinstanz, ausgehend von einem einstweilen auf Fr. 20'000.00 geschätzten Streitwert, den Klägern eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für die mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 3'150.00 an (Urk. 4/8). Dieser wurde am 15. November 2021 fristgerecht bezahlt (Urk. 4/10; Urk. 4/11 S. 2). Mit Verfügung vom 16. November 2021 wurde der Beklagten gemäss Art. 245 Abs. 2 ZPO eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt, um zur Klagebegründung und zu den Beilagen Stellung zu nehmen, unter Hinweis darauf, dass die Parteien im Säumnisfall zur Verhandlung vorgeladen würden (Urk. 4/11). Gegen die Verfügung vom 9. November 2021 (Urk. 4/8) erhob die Beklagte am 29. November 2021 Beschwerde, auf welche mit Beschluss der auch vorliegend entscheidenden Zivilkammer vom 20. Dezember 2021 nicht eingetreten wurde (Geschäfts-Nr. PP210063-O; Urk. 5).

1.2. Gegen die ihr am 24. November 2021 zugestellte (Urk. 4/12) Verfügung vom 16. November 2021 erhob die Beklagte am 6. Dezember 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 1):

"1 – Die Verfügung vom 16. November 2021 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.

2 – Das Einzelgericht sei eventuelle gerichtlich anzuweisen, die Beklagte eine neue höchstens einmal erstreckbare Frist von 20 Tagen anzusetzen, zur Klagebegründung und zu den Beilagen stellen zu nehmen, nach das Obergericht im Bezug auf PP210063 einen Entscheid getroffen hat.

3 – Alles unter Kosten zu Lasten der Klägerinnen."

Zur Begründung macht die Beklagte sinngemäss im Wesentlichen geltend, vor der Weiterführung des vorinstanzlichen Verfahrens müsse der Ausgang des Beschwerdeverfahrens PP210063 abgewartet werden. In jenem Rechtsmittelverfahren gehe es um die Höhe des Streitwerts, welcher gemäss dem beklagtischen Standpunkt Fr. 40'000.00 betrage, und demzufolge um die Frage der aus ihrer Sicht fehlenden Zuständigkeit des Einzelgerichts. Es mache ihres Erachtens keinen Sinn, zur Klagebegründung und zu den Beilagen Stellung zu nehmen, bevor der von der Vorinstanz festgelegte Streitwert vom Obergericht überprüft worden sei (Urk. 1 S. 1 f.).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Prozessleitende Verfügungen, wozu unter anderem Fristansetzungen gehören, betreffen die Gestaltung und den Ablauf des Verfahrens (Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. 2019, N 119 ff.). Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn der beschwerdeführenden Partei durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für die betroffene Partei günstigen Zwischenoder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Darüber hinaus ist eine Anfechtung auch dann möglich, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Indes ist

bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur ZPO vom 28. Juni 2006, BBl 2006, 7221 ff., 7377). In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertreten, dass bei Vorladungen (Art. 133 f. ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und - erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder Beweisanordnungen (Art. 154 und Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen könne. Die entsprechenden prozessleitenden Verfügungen können somit erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet werden. Die betroffene Partei muss einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 14 f. m.H.; Blickenstorfer, DIKE-Komm- ZPO, Art. 319 N 40 ff.). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.1. Die Beklagte äussert sich mit keinem Wort zu einem ihr aufgrund der angefochtenen Verfügung drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil. Schon mangels Darlegung eines drohenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.2. Ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die Erstattung einer Rechtsschrift vor dem gemäss dem Standpunkt der Beklagten unzuständigen Einzelgericht stellt keinen solchen Nachteil dar, weshalb ein solcher unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens PP210063-O zu verneinen ist. Im Übrigen könnte die Beklagte ihre Rügen ohne Weiteres mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid vorbringen.

3.3. Mit einer Beschwerde kann sodann nur das Dispositiv angefochten werden, d.h. – ganz einfach gesagt – das, was im angefochtenen Entscheid tatsächlich entschieden wurde. Wie dem Beschluss der auch vorliegend entscheidenden Zivilkammer vom 20. Dezember 2021 zu entnehmen ist, wurde in der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. November 2021 nicht über die Höhe des Streitwerts und die Zuständigkeit der Vorinstanz entschieden (Urk. 5 Erw. 2b und Erw. 2d), weshalb diese Thematik entgegen der Auffassung der Beklagten (Urk. 1

S. 2, Rz. 3 und Rz. 7) nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens PP210063-O bildet. In der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2021 geht es ebenfalls weder um die Streitwerthöhe noch um die vorinstanzliche Zuständigkeit, weshalb diese Fragen nicht zum Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemacht werden können. Abgesehen davon handelt es sich bei den Ausführungen zu dieser Thematik um unzulässige Noven (Art. 326 Abs. 1 ZPO), nachdem sich die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren nicht zum Streitwert geäussert hat, obwohl ihr mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 (Urk. 4/5) dazu Gelegenheit gegeben worden war. Auf die Ausführungen der Beklagten zur Streitwerthöhe und zur daraus abgeleiteten Unzuständigkeit des Einzelgerichts ist mangels Zusammenhangs zum Anfechtungsobjekt nicht weiter einzugehen.

3.4. Hinzu kommt folgendes: Die prozesserfahrene Beklagte hat vorliegend kein Begehren um aufschiebende Wirkung gestellt (Art. 325 ZPO); ein solches wäre zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde aber ohnehin abzuweisen gewesen. Die der Beklagten mit der angefochtenen Verfügung vom

16. November 2021 angesetzte Frist zur Stellungnahme zur Klagebegründung und zu den Beilagen lief weiter bzw. ist in der Zwischenzeit abgelaufen (vgl. Urk. 4/12). Es ist an der Vorinstanz zu entscheiden, ob aufgrund der zwischenzeitlich durchgeführten Rechtsmittelverfahren (PP210063-O und PP210065-O) der Beklagten die Frist erneut anzusetzen oder entsprechend der Säumnisandrohung ohne Weiterungen zu einer Verhandlung vorzuladen sein wird (Urk. 2, Dispositiv Ziff. 1). Die Beklagte wird sich spätestens anlässlich der durchzuführenden Verhandlung (Art. 245 Abs. 1 ZPO) ohnehin noch äussern und ihre Einwände vorbringen können.

3.5. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde der Beklagten nicht einzutreten, weil sie offensichtlich unbegründet ist.

4.1. Für das Beschwerdeverfahren ist von einem Streitwert der Hauptsache von Fr. 20'000.00 auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.00 festzusetzen.

4.2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4.3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und den Klägern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 20'000.00.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. Januar 2022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. H. Lampel

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