Inheritance Division Cost Deadline Appeal Dismissed for Lack of Standing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal court dismissed an appeal against a lower court's order setting a deadline for the plaintiff to pay a court cost advance in an inheritance division case because the appealing party, a defendant, suffered no direct disadvantage from the order, as it imposed no obligation upon them, and the matter of their standing as a party was not decided by the challenged ruling. Furthermore, the court noted that the appellant's substantive arguments appeared to constitute a declaration of renunciation of inheritance, which should have been filed with the lower court and was likely time-barred given the decedent's death date in 2007.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 567 Abs. 1 ZGB, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Inheritance Division Cost Deadline Appeal Dismissed for Lack of Standing: Furthermore, the court noted that the appellant's substantive arguments appeared to constitute a declaration of renunciation of inheritance, which should have been filed with the lower court and was likely time-barred given the decedent's death date in 2007.
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KI-generiertApplied to impose the court costs of the appeal proceedings on the appellant due to his loss.
Applied, along with Art. 106 Abs. 1 ZPO, for the decision not to award party compensation due to the appellant's loss.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP210064-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 20. Januar 2022
in Sachen
A._____, Beklagter 3 und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie
1. C._____,
2. Erben des D._____,
Beklagte 1 und 2 und Beschwerdegegner
betreffend Erbteilung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 16. November 2021 (FV210040-K)
____________________
Erwägungen:
1. a) Am 8. November 2021 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) eine Klage auf Feststellung und Teilung des Nachlasses des am tt.mm.2007 verstorbenen Ehemannes der Klägerin und Bruder der Beklagten ein (Vi-Urk. 1; unter Beilage der entsprechenden Klagebewilligung vom
17. August 2021, Vi-Urk. 4). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 11'000.-- setzte die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. November 2021 der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 1'890.-- an (Vi-Urk. 6 = Urk. 2).
b) Hiergegen erhob der Beklagte 3 am 29. November 2021 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1):
[Der Beklagte 3] "sei in diesem Prozess zu streichen, herauszunehmen, respektive zu befreien.
Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der klagenden Partei."
c) Der Beklagte 3 reichte die Beschwerde auch bei der Vorinstanz ein und diese überwies ihre Akten dem Obergericht. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Insbesondere kann auch trotz des Versterbens des Beklagten 2 am 4. Dezember 2021 (Urk. 7 und 8) von einer Sistierung des Beschwerdeverfahrens abgesehen werden, da durch dasselbe die Rechte von dessen Erben nicht geschmälert werden.
2. a) Die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Eine solche Prozessvoraussetzung ist, dass diejenige Partei, welche Beschwerde erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet. Ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde und ist dementsprechend auf diese nicht einzutreten (vgl. Art. 59
Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). Durch die angefochtene Verfügung wurde einzig der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt. Der Beklagte 3 wurde dagegen zu nichts verpflichtet; durch die angefochtene Verfügung erleidet er damit keinen Nachteil.
b) Mit einer Beschwerde kann sodann – ganz einfach gesagt – nur das angefochten werden, was im angefochtenen Entscheid tatsächlich entschieden wurde. In der angefochtenen Verfügung wurde über die Parteistellung des Beklagten 3 nicht entschieden, weshalb diese Frage nicht zum Thema eines Beschwerdeverfahrens gemacht werden kann.
c) Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde des Beklagten 3 nicht eingetreten werden.
d) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde des Beklagten 3 inhaltlich eine Ausschlagungserklärung darzustellen scheint (vgl. Begründung Ziffer 3). Eine solche wäre nicht beim Obergericht einzureichen, sondern beim Einzelgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers (§ 137 lit. e GOG). Angesichts des Todesdatums tt.mm.2007 (Vi-Urk. 5/4 S. 1) dürfte allerdings davon auszugehen sein, dass die Ausschlagungsfrist von drei Monaten (Art. 567 Abs. 1 ZGB) bereits abgelaufen ist.
3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 687.50 (Erbteil des Beklagten 3, mithin 1/16 von Fr. 11'000.--; vgl. Vi-Urk. 1 S. 2). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 150.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten 3 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten 3 zufolge seines Unterliegens, den Beschwerdegegnern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner je unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 687.50.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. Januar 2022
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo