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PP210061 • OG ZH PP210061 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Insufficient Justification and Untimely Filing

Geschäftsnummer PP210061
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party appealed a court order requiring a cost deposit in a case. The appellate court dismissed the appeal because the initial appeal filing lacked specific requests and a detailed justification, and a subsequent attempt to provide justification was filed too late. The court reasoned that appeals must contain clear legal requests and supporting arguments within the prescribed timeframe, and failure to do so warrants dismissal without further opportunity to correct the filing.

Legislator-Regeste

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Art. 130 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Dismissal of Appeal for Insufficient Justification and Untimely Filing: The appellate court dismissed the appeal because the initial appeal filing lacked specific requests and a detailed justification, and a subsequent attempt to provide justification was filed too late. The court reasoned that appeals must contain clear legal requests and supporting arguments within the prescribed timeframe, and failure to do so warrants dismissal without further opportunity to correct the filing.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung formelle Verfahrenseinstellung substantiierte Begründung Beschwerdelegitimation Eilvorabentscheidungsverfahren Kostenvorschuss Aberkennung (Kostenvorschuss)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 321 ZPO

Cited in the reasoning and implicit in the dispositive's decision to not consider the late filing of the appeal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Basis for imposing court costs on the appellant as the losing party due to non-entry into the appeal.

§ 9 Abs. 1 GebV OG

Used for the assessment of court costs for the appeal proceedings.

§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG

Used for the assessment of court costs for the appeal proceedings.

Art. 93 BGG

Used to classify the decision as an interim decision and inform about appeal to the Federal Tribunal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP210061-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 10. Januar 2022

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Fürsprecher X._____

betreffend Aberkennung (Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 8. November 2021 (FV210053-G)

Erwägungen:

1. a) Mit Verfügung vom 8. November 2021 setzte die Vorinstanz im zwischen den Parteien anhängigen Aberkennungsverfahren dem Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) Frist an, um für die Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 3'135.– zu leisten (Urk. 2). Diese Verfügung nahm der Kläger am 10. November 2021 in Empfang.

b) Mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 18. November 2021 (gleichentags der Post übergeben, hierorts am 19. November 2021 eingegangen; vgl. den an Urk. 1 angehefteten Briefumschlag) erhob der Kläger gegen die vorgenannte Verfügung Beschwerde. Er unterliess es in seiner Eingabe, Anträge zu stellen und seine Beschwerde zu begründen (Urk. 1).

Mit per A-Post Plus versandtem Schreiben vom 19. November 2021 wurde der Kläger darauf aufmerksam gemacht, dass gemäss Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO die Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen innert der Rechtsmittelfrist von zehn Tagen dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich und begründet eingereicht werden müsse. Seine Eingabe vom 18. November 2021 weise keine Begründung auf. Sollte hierorts innert der Beschwerdefrist keine Begründung seiner Beschwerde nachgereicht werden, so würde voraussichtlich auf seine Beschwerde mangels Begründung nicht eingetreten werden. Zudem habe er seine Eingabe vom 18. November 2021 nicht unterschrieben. Gemäss Art. 130 Abs. 1 ZPO seien Eingaben dem Gericht unterzeichnet einzureichen, weshalb er dies nachzuholen habe (Urk. 3). Dieses Schreiben wurde dem Kläger am 20. November 2021 durch die Post im Ablagefach/Briefkasten zugestellt (vgl. die an Urk. 3 angeheftete Sendungsverfolgung).

Da der Kläger auf das Schreiben vom 19. November 2021 nicht reagierte, wurde ihm mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 Nachfrist angesetzt, um dem Gericht die Beschwerdeschrift vom 18. November 2021 unterzeichnet einzureichen (Urk. 4). Innert Frist reichte er mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 die unterschriebene Beschwerdeschrift ein (Urk. 5 f.). Als Beilagen reichte er zudem eine an die Vorinstanz gerichtete Beschwerdeeingabe vom 22. Oktober 2021 be-

treffend das Urteil vom 13. Oktober 2021 im vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren EB210210-G ein (Urk. 7/1-2). Er machte dazu geltend, diese Begründung sei ebenfalls für die Geschäfts-Nr. FV210053-G gültig (Urk. 5).

2. Die Beschwerdefrist der angefochtenen prozessleitenden Verfügung beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung, Urk. 2 S. 3 Dispositivziffer 4). Die den Kläger betreffende Beschwerdefrist ist daher am 22. November 2021 abgelaufen (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die am 17. Dezember 2021 zur Post gegebene Beschwerdebegründung (Urk. 5 und Urk. 7/1) ist daher als verspätet zu betrachten und darf von der beschliessenden Kammer – wie im Schreiben vom

19. November 2021 angedroht (Urk. 3) – im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden.

3. Die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 14). Fehlen genügende Anträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden, auch nicht zur Ergänzung oder Nachbesserung einer Rechtsmittelbegründung (BGer 5A_408/2015 vom 8. Oktober 2015, E. 5.2 m.w.H.; BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017,

E. 4.3 m.w.H.; BGer 4A_55/2021 vom 2. März 2021, E. 4.1.2 m.w.H.).

Die Beschwerdeeingabe des Klägers vom 18. November 2021 (Urk. 1, Urk. 6) enthält keine Anträge bzw. Rechtsbegehren. Da die Eingabe auch keine Rechtsmittelbegründung aufweist, ist es nicht möglich, aus dieser die Anträge des Rechtsmittelverfahrens herzuleiten. Auf die Beschwerde ist deshalb sowohl mangels Anträgen wie auch mangels einer Rechtsmittelbegründung nicht einzutreten.

4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho-

ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangen § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG zur Anwendung.

Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Kläger seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (vgl. Urk. 1, Urk. 6).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1, 5, 6 und 7/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 19'895.65.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 10. Januar 2022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: lm