Respondent v. Appellant (Unjust Enrichment: Electricity Payments)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal against a lower court's decision that ordered the appellant to reimburse the respondent for CHF 5,475.60, which the respondent had mistakenly continued to pay for electricity bills for a property after moving out, while the appellant, the new tenant and later owner, consumed the electricity without subscribing to the service. The appellate court upheld the lower court's decision, reasoning that the claim was based on unjust enrichment (Art. 62 OR) because the appellant was enriched by the respondent's payments for electricity they consumed, and the appellant’s defense based on voluntary payment of a non-debt (Art. 63 OR) failed as the payment was made under a mistake, which did not need to be excusable, and furthermore, the appellant’s own assertions suggested the payments were indeed inadvertent. The court also rejected the appellant's prescription defense, finding that the limitation period only began when the respondent actually became aware of the claim, which was late in 2019, and this period was interrupted by the initiation of debt enforcement proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 63 Abs. 1 OR, Art. 62 OR; Respondent v. Appellant (Unjust Enrichment: Electricity Payments): The appellate court upheld the lower court's decision, reasoning that the claim was based on unjust enrichment (Art. 62 OR) because the appellant was enriched by the respondent's payments for electricity they consumed, and the appellant’s defense based on voluntary payment of a non-debt (Art. 63 OR) failed as the payment was made under a mistake, which did not need to be excusable, and furthermore, the appellant’s own assertions suggested the payments were indeed inadvertent. The court also rejected the appellant's prescription defense, finding that the limitation period only began when the respondent actually became aware of the claim, which was late in 2019, and this period was interrupted by the initiation of debt enforcement proceedings.
Schlagwörter
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KI-generiertBasis for ordering the appellant to bear the costs due to the outcome of the appeal.
Basis for ordering the court fee to be set and offset against the cost deposit.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP210051-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel
Urteil vom 2. Dezember 2021
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 22. Juli 2021 (FV200047-C)
Rechtsbegehren:
des Klägers (Urk. 2; sinngemäss):
1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 5'475.60 zzgl.
Zins zu 5 % seit 18. Februar 2020 zu bezahlen.
2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bassersdorf-Nürensdorf (Zahlungsbefehl vom
14. Februar 2020) zu beseitigen und dem Kläger sei in diesem Umfang zzgl. Betreibungskosten von Fr. 73.30 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.
des Beklagten (Urk. 11):
1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Die Betreibung beim Betreibungsamt Bassersdorf mit der Nummer ... sei durch den Kläger auf seine Kosten innert Monatsfrist zu löschen.
3. Sämtliche bis anhin angefallenen Verfahrenskosten aller Instanzen seien dem Kläger zu überbürden.
4. Zahlung einer Erwerbsausfallentschädigung an den Beklagten für
4 Stunden à Fr. 250.–.
5. Die noch ausstehenden Kosten des Beklagten, wie zum Beispiel Rechtsberatung und Reisespesen, seien auf erstmaliges Verlangen innert 30 Tagen zu bezahlen; eventualiter pauschal Fr. 500.– ohne Notwendigkeit eines Nachweises des Beklagten.
Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 22. Juli 2021:
(Urk. 16 S. 8 = Urk. 25 S. 8)
1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 5'475.60 nebst Zins zu 5 % seit 18. Februar 2020 sowie Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen.
In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bassersdorf-Nürensdorf (Zahlungsbefehl vom 14. Februar 2020) aufgehoben.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'050.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheids, reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt und aus dem vom Kläger geleisteten Vorschuss bezogen. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Gerichtskosten sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 350.– zu ersetzen.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. [Schriftliche Mitteilungen.]
6. [Rechtsmittel.]
Beschwerdeanträge:
des Beklagten und Beschwerdeführers (Urk. 24 S. 2):
"1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 22.07.2021, Geschäfts-Nr.
FV200047-C, sei vollumfänglich aufzuheben;
2. Es sei das Betreibungsamt Bassersdorf anzuweisen, die Betreibung Nr. ... umgehend zu löschen.
3. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 22.07.2021, Geschäfts-Nr. FV200047-C, in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 vollumfänglich aufzuheben und es sei das Verfahren zur Vervollständigung der Sachverhaltsfeststellungen und erneuter Entscheidung im Sinne der Erwägungen der Beschwerdeinstanz an das Bezirksgericht Bülach zurückzuweisen;
4. Es sei über die Verteilung der Prozesskosten des vorliegend angefochtenen erstinstanzlichen Verfahrens neu zu entscheiden;
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen, zzgl. MWST, zulasten des Beschwerdegegners."
Erwägungen:
I.
1. Gemäss unbestrittenem Sachverhalt wohnte der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) bis Ende November 2016 an der C._____-strasse ... in ... D._____, und zog danach innerhalb derselben Ortschaft in ein Haus an der E._____-strasse .... In den Jahren 2017, 2018 und 2019 bezahlte der Kläger weiterhin die Stromrechnungen für die Liegenschaft an der C._____-strasse ... im Gesamtbetrag von Fr. 5'475.60. Per Ende 2016 wurde der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) der neue Mieter der Liegenschaft an der C._____-strasse ..., bevor sie später in sein Alleineigentum überging. Er meldete sich jedoch nicht bei den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich (fortan EKZ) an und bezahlte in den Jahren 2017, 2018 und 2019 keine Stromrechnungen für die Liegenschaft an der C._____-strasse ..., obwohl er den Strom bezog (vgl. Urk. 25
E. 2.1). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 forderte der Kläger den Beklagten auf, ihm obgenannten Betrag bis Ende Jahr zu bezahlen (Urk. 10/6), was der Beklagte mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 [gemeint wohl 21. Dezember 2019] ablehnte (Urk. 10/7).
2. Nach Einleitung der Betreibung (Zahlungsbefehl vom 14. Februar 2020), gegen welche Rechtsvorschlag erhoben wurde (Urk. 3/2 = 10/2), und unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts D._____ vom 13. Mai 2020, reichte der Kläger mit Eingabe vom 8. September 2020 die vorliegende Klage ein (Urk. 1 und Urk. 2). Nach durchgeführter Hauptverhandlung vom 8. Oktober 2020 hiess die Vorinstanz mit Urteil vom 22. Juli 2021 die Klage gut (Urk. 25 S. 8).
3. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte am 20. Oktober 2021 fristgerecht (vgl. Urk. 17) Beschwerde mit obgenannten Anträgen (Urk. 24 S. 2). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 wurde auf das Gesuch des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten und dem Beklagten gleichzeitig Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'116.– angesetzt (Urk. 29). Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (Urk. 30). Am 2. November 2021 teilte der Kläger dem Gericht telefonisch mit, dass ihm der Beklagte nach Erlass des
Nichteintretensentscheid betreffend aufschiebende Wirkung vom 22. Oktober 2021 die vollständige Forderung über Fr. 7'418.90 mit Valuta per 27. Oktober 2021 bezahlt habe (Urk. 31). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-23). Das Verfahren ist spruchreif.
II.
1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der schriftlichen Beschwerdebegründung ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41 m.w.H.).
2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (BGE 137 III 470 E. 4.5.3).
3.1. Die Beschwerde muss einen Antrag wie die Berufung enthalten (BSK ZPO- Spühler, Art. 321 N 4). Es genügt nicht, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern es muss ein Antrag in der Sache gestellt werden, und zwar grundsätzlich im Rechtsbegehren selber und nicht bloss in der Begründung. Dieses muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Auf eine Berufung mit
einem formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt bzw. welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Entsprechend sind Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617, E. 4.3 und 6.2).
3.2. Der Beklagte stellt den Antrag, es sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 22. Juli 2021 vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei das Urteil an das Bezirksgericht Bülach zurückzuweisen. Ein Antrag in der Sache fehlt. Aus der Beschwerdeschrift geht jedoch hervor, dass der Beklagte an seinem vorinstanzlich eingenommenen Standpunkt festhält, weshalb davon auszugehen ist, dass er auf Abweisung der Klage schliesst. Trotz formell mangelhaften Beschwerdeanträgen ist damit auf die Beschwerde gegen das Urteil einzutreten.
III.
1. Ungerechtfertigte Bereicherung
1.1. Gemäss Art. 62 Abs. 1 und 2 OR hat derjenige, welcher in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten. Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. Hat jemand eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann er das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1 OR).
1.2. Die Vorinstanz bejahte einen Anspruch des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung im Sinne von Art. 62 OR. Zusammengefasst führte sie aus, gemäss Art. 4 der Allgemeinen Bedingungen der EKZ für Endverbraucher mit Grundversorgung und Produzenten (AGB EKZ) ende das Rechtsverhältnis mit dem Kunden durch entsprechende Abmeldung. Mangels gegenteiliger Beweise des Klägers sei die Abmeldung bei den EKZ der Liegenschaft an der C._____-strasse ... in ... D._____ erst anfangs November 2019 erfolgt. Der Kläger habe somit bis zu
diesem Zeitpunkt in einem Rechtsverhältnis mit den EKZ gestanden und sei zur Bezahlung der Stromkosten verpflichtet gewesen. Allerdings sei gemäss Art. 4 AGB EKZ nicht nur der wegziehende Mieter, sondern seien auch die Vermieter unter Angabe des neuen Mieters bzw. später des Käufers meldepflichtig gewesen. Diese Meldepflichten seien nicht wahrgenommen worden. Es sei deshalb zu prüfen, ob der Beklagte dadurch allenfalls ungerechtfertigt bereichert im Sinne von Art. 62 OR sei. Eine Bereicherung könne auch in der Nichtverminderung der Aktiven bzw. Nichterhöhung der Passiven liegen, worunter die Ersparnisbereicherung falle, bei welcher eine Ausgabe ausgeblieben sei, die nach dem regelmässigen Lauf der Dinge getätigt worden wäre (mit Verweis auf BSK OR I-Schulin/Vogt, Art. 62 N 5 ff.). Nach dem regelmässigen Lauf der Dinge bezahle derjenige, der in einem Haus wohne, die Stromkosten für dieses Haus, es sei denn, es bestehe eine spezielle Vereinbarung. Ausserdem hätte sich nach dem regelmässigen Lauf der Dinge der Kläger bei den EKZ abund der Beklagte sich angemeldet. Der Kläger habe jedoch in den Jahren 2017, 2018 und 2019 ungewollt weiterhin die Stromrechnungen der Liegenschaft an der C._____-strasse ... bezahlt, während der Beklagte den Strom und somit eine fremde Sache verbraucht habe. Der Kläger sei somit entreichert und der Beklagte im Sinne einer Nichtverminderung der Aktiven bzw. Nichterhöhung der Passiven entsprechend bereichert. Ein Rechtsgrund zum Behaltendürfen des erlangten Vermögensvorteils sei vorliegend nicht ersichtlich. Da bei einer Ersparnisbereicherung kein tatsächlich angefallener Vermögenswert vorliege, welcher verbraucht werden könne, sei der Beklagte zu verpflichten, die Bereicherung und demnach den Betrag von Fr. 5'475.60 zurückzuzahlen (Urk. 25 E. 3.1.).
1.3. Der Beklagte bestreitet nicht, ohne Rechtsgrund aus dem Vermögen des Klägers bzw. auf Kosten des Klägers im Betrag der von diesem bezahlten Stromkosten von Fr. 5'475.60 bereichert worden zu sein. Indes macht er zusammengefasst geltend, er habe im Rahmen seiner Klageantwort und Duplik unter anderem und insbesondere vorgebracht, dass der Kläger die Stromrechnungen nicht unbeabsichtigt bezahlt habe. Die Vorinstanz habe seine diesbezüglichen Argumente gänzlich ausser Acht gelassen. So habe er sich explizit auf Art. 63 OR berufen und ausgeführt, dass in casu kein Irrtum seitens des Klägers vorliege, sondern
vielmehr von Fahrund Nachlässigkeit bis hin zur Schlamperei auszugehen sei. Er habe ferner festgehalten, dass sich der Kläger nicht um seine Zahlungen gekümmert und sich somit nicht in einem Irrtum befunden habe. Er habe zur Begründung insbesondere darauf verwiesen, dass der Kläger bei jedem Rechnungslauf, d.h. quartalsweise, die Akontound Jahresrechnungen der EKZ doppelt erhalten habe, und zwar einmal für die Liegenschaft an der C._____-strasse ... und einmal für diejenige an der E._____-strasse ... in D._____. Dass der Kläger die Rechnungen angeblich per E-Mail erhalte und per Lastschriftverfahren bezahle, sei irrelevant. Während dreier Jahre habe der Kläger 24 E-Mails von der EKZ erhalten anstatt 12, wobei jedem E-Mail die Einzelrechnung beigefügt gewesen sei. Hieraus liessen sich ohne Weiteres die Adresse der Liegenschaft und die Verbrauchstellen-Nummer herauslesen. Wenn man während dreier Jahren alle drei Monate zwei anstatt eine Rechnung der EKZ erhalte, könne man sich nicht in einem Irrtum befinden. Der Kläger hätte nur die E-Mails öffnen müssen, um die unterschiedlichen Rechnungen zu erkennen. Da er dies in fahrlässiger Weise unterlassen habe, könne er sich nun auch nicht darauf berufen, dass er unbeabsichtigt geleistet habe. Der Kläger versuche sodann mit seinen eingereichten Unterlagen betreffend Lastschriftverfahren und den Ausführungen zu einer angeblichen Obergrenze von Fr. 300.– erfolglos darzulegen, dass die Rechnungen ohne sein Zutun bezahlt worden seien und er sich in einem Irrtum befunden habe. Die Vorinstanz hätte sämtliche relevanten Vorbringen der Parteien würdigen müssen. Indem sie dies nicht gemacht habe, habe sie den Sachverhalt nicht umfassend dargestellt. Daraus folge auch eine unzulässige antizipierte und willkürliche Beweiswürdigung. Sodann habe sie ihre richterliche Fragepflicht verletzt, da sie dem Beklagten keine Fragen zum Irrtum des Klägers gestellt habe (Urk. 24 S. 3 ff.).
1.4. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, bestand zwischen dem Kläger und den EKZ betreffend Liegenschaft an der C._____-strasse ... bis zur Abmeldung im November 2019 ein Rechtsverhältnis und entsprechend auch eine Schuldpflicht. Demzufolge beglich der Kläger eine gegenüber den EKZ tatsächlich bestehende Schuld. An den Beklagten, demgegenüber er tatsächlich keine Verpflichtung hatte, leistete er demgegenüber nicht direkt. In vorliegender Konstellation kommt demnach Art. 63 OR, welcher
sich mit der freiwilligen Bezahlung einer Nichtschuld befasst, nicht zur Anwendung. Entsprechend ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beklagten nicht weiter eingegangen ist. Abgesehen davon ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohnehin nicht von einer freiwilligen Bezahlung einer Nichtschuld auszugehen, wenn eine Leistung versehentlich und ungewollt erbracht wurde (BGE 124 II 570 E. 4d; BGer 4C.398/2004 vom 20. Dezember 2004, E. 3.1). Indem der Beklagte ausführt, der Kläger habe es seiner eigenen Fahrund Nachlässigkeit bzw. Schlamperei zuzuschreiben, dass er nicht sofort gemerkt habe, dass er die Rechnungen doppelt bezahle, geht er letztlich selber davon aus, dass die Zahlungen versehentlich erfolgten. Wenn er nun im Rahmen der Beschwerde ausführen lässt, dass es unmöglich sei, einen solchen Missstand während mehreren Jahren nicht zu bemerken, weshalb von einer wissentlichen und willentlichen Zahlung auszugehen sei (vgl. Urk. 24 Rz. 35 f.), setzt er sich in Widerspruch zu den vor Vorinstanz gemachten Ausführungen. Darüber hinaus würde dem Kläger selbst bei Annahme einer willentlichen bzw. freiwilligen Leistung einer Nichtschuld an den Beklagten der Beweis eines Irrtums gelingen, zumal an das Vorhandensein eines Irrtums keine strengen Anforderungen zu stellen sind. Es genügt, wenn nach den Umständen des Falles ausgeschlossen werden kann, dass der Leistende eine Schenkung beabsichtigte (Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, Zürich 2020, N 1534 mit Verweis auf BGer 4C.89/2004 vom 09.03.2005, E. 5.1 [nicht publiziert in BGE 131 III 222]). Belegt (vgl. Urk. 10/3-5) und unbestritten (vgl. Prot. I S. 7) ist, dass der Kläger bis im November 2019 weiterhin die Stromrechnungen für die Liegenschaft an der C._____-strasse ... bezahlte, obwohl seit November 2016 nicht mehr er, sondern ab Ende 2016 der Beklagte diese Liegenschaft bewohnte und entsprechend Strom bezog. Dass der Kläger die Stromrechnungen in der Absicht weiter beglichen hätte, dem Beklagten dessen Strombezug zu finanzieren bzw. zu schenken, macht nicht mal Letzterer geltend und entspricht auch in keiner Weise dem gewöhnlichen Lauf der Dinge. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung braucht der Irrtum sodann nicht entschuldbar oder wesentlich im Sinne der Art. 23 ff. OR zu sein. Mit anderen Worten kann sich der Leistende auch dann auf einen Irrtum
im Sinne von Art. 63 OR berufen, wenn er den Irrtum hätte erkennen müssen (BGer 4C.338/2006 vom 27.11.2006, E. 3.1.; BGer 4C.248/2006 vom 03.10.2006,
E. 2.2.; BGE 129 III 646, E. 3.2.). Selbst wenn also der Kläger unter Verletzung jeglicher Sorgfaltsregeln geleistet hätte, wie vom Beklagten geltend gemacht, könnte er sich dennoch auf einen Irrtum berufen. Entsprechend kann dem Beklagten auch nicht gefolgt werden, wenn er ausführen lässt, es liege ein Rechtsmissbrauch des Klägers vor, indem dieser trotz seiner eigenen vermeidbaren Verfehlungen einen Rückforderungsanspruch geltend mache (Urk. 24 Rz. 39). Dies gilt umso mehr, als auch der Beklagte seinen Teil dazu beigetragen hat, dass die fehlende Abmeldung unbemerkt blieb, hat er es doch seinerseits unterlassen, sich bei den EKZ anzumelden (vgl. auch Prot. I S. 12).
1.5. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht einen Anspruch der Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung im Sinne von Art. 62 OR bejaht.
2. Verjährung
2.1. Der Beklagte bringt sodann vor, sämtliche Forderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung im Zeitraum vom 1. April 2017 bis 31. Dezember 2018 seien verjährt. Der Kläger habe bereits im März 2017 auf der Rechnung der EKZ sowohl die Höhe der Vermögenseinbusse (Rechnungsbetrag) als auch den Umstand, dass er hierfür keine Leistung erbringen müsse (Grundlosigkeit der Vermögensverschiebung infolge fehlendem Strombezug bzw. falsche Liegenschaft), erkennen können. Anfang April 2017 habe der Kläger die erste Akonto-Zahlung vorgenommen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe dieser Kenntnis von den doppelten Rechnungen der EKZ gehabt und hätte seine LSV-Belastungen widerrufen und die Lastschriftermächtigung für weitere Zahlungen annullieren können. Da die Vorinstanz gestützt auf die geltende erweiterte Fragepflicht im Sinne von Art. 247 Abs. 1 ZPO gehalten gewesen wäre, den Beklagten mit entsprechenden Fragen auf die Thematik der Verjährung hinzuwirken, müsse eine Verjährungseinrede auch noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zulässig sein (Urk. 24 Rz. 46 ff.).
2.2. Gemäss dem per 1. Januar 2020 neu gefassten Art. 67 OR, welcher vorliegend zur Anwendung gelangt, soweit der Bereicherungsanspruch bis zu diesem Zeitpunkt nicht verjährt war (vgl. Art. 49 SchlT ZGB), verjährt dieser mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat (relative Frist), in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs (absolute Frist). In Bezug auf den Beginn der relativen Frist kommt es jedoch entgegen der Auffassung des Beklagten nicht darauf an, wann der hinreichend aufmerksame Geschädigte die Entstehung des Bereicherungsanspruchs hätte erkennen können, sondern es ist auf die tatsächlichen Kenntnisse hinsichtlich des Anspruchs abzustellen (BGer 4A_192/2016 vom 22. Juni 2016, E. 6.2.). Die Vorbringen des Beklagten zielen nun aber gerade darauf ab, die effektive Kenntnisnahme des Klägers mit dem Zeitpunkt gleichzusetzen, da er seinen Fehler erstmals hätte bemerken können. Dass er seinen Fehler jedoch nicht bereits mit dem Eintreffen der ersten Rechnung, sondern erst Ende November 2019 bemerkt hat, geht bereits daraus hervor, dass er die Stromrechnung für die Liegenschaft an der C._____-strasse ... unbestrittenermassen noch bis zu diesem Zeitpunkt weiter beglichen hat, obwohl er diese nicht mehr bewohnte. Abgesehen davon bestritt der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren auch gar nicht, dass der Kläger seinen Fehler erst Ende 2019 bemerkte. Erst in diesem Zeitpunkt fing die Verjährungsfrist daher an zu laufen. Nachdem die Verjährung (u.a.) mit der Schuldbetreibung – der Zahlungsbefehl datiert vom 14. Februar 2020 (vgl. Urk. 3/2) – unterbrochen wurde (Art.135 Ziff. 2 OR), sind die Ansprüche des Klägers entgegen der Auffassung des Beklagten nicht verjährt. Vor diesem Hintergrund kann auch die in der Lehre strittige Frage, ob die Vorinstanz im Rahmen der erweiterten richterlichen Fragepflicht angehalten gewesen wäre, den Beklagten auf die Verjährungsthematik hinzuweisen (vgl. Gottini, Die Verjährung im schweizerischen Privatrecht, Diss., 2019, § 3 S. 88 f. m.w.H.), offenbleiben.
3. Fazit
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde des Beklagten abzuweisen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei in Bezug auf Rechtsmittelantrag 2 noch erwähnt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst im Falle einer gutheis-
senden Beschwerde keine Kompetenz der Zivilgerichte bestanden hätte, das Betreibungsamt anzuweisen, den Registereintrag zu löschen (BGer 4A_440/2014 vom 27.11.2014, E. 4.2.).
IV.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'116.– festzusetzen, dem Beklagten aufzuerlegen und mit seinem Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, dem Kläger mangels Aufwendungen.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'116.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 24, Urk. 27, Urk. 28/2 und Urk. 28/4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'475.60.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 2. Dezember 2021
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. D. Scherrer MLaw S. Meisel
versandt am: lm