Appeal Dismissed for Lack of Standing on Interlocutory Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a lower court's decision regarding a security deposit for a lawsuit. The appellate court dismissed the appeal, finding that the party lacked a legitimate interest because the lower court had since issued a final decision on costs that matched the amount the appealing party had sought. The court reasoned that the initial order for a security deposit was a procedural step, and any disputes about the calculation of fees or the classification of the lawsuit should have been raised in an appeal against the final judgment, not the interim procedural order.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 85a SchKG, Art. 85 SchKG, Art. 98 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 103 ZPO, Art. 320 ZPO; Appeal Dismissed for Lack of Standing on Interlocutory Order: The appellate court dismissed the appeal, finding that the party lacked a legitimate interest because the lower court had since issued a final decision on costs that matched the amount the appealing party had sought. The court reasoned that the initial order for a security deposit was a procedural step, and any disputes about the calculation of fees or the classification of the lawsuit should have been raised in an appeal against the final judgment, not the interim procedural order.
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KI-generiertApplied to impose the costs of the appeal proceedings on the appellant.
Cited to justify that no party compensation is awarded to the respondent as they incurred no compensable expenses.
Cited to establish that a decision on a provisional cost payment is generally appealable.
Cited as the legal basis for a court to request a provisional cost payment from the plaintiff.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP210050-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch
Beschluss vom 25. Oktober 2021
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG) / Kostenvorschuss
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. September 2021; Proz. FV210171
Erwägungen:
1.
1.1. Der Kanton Zürich hat A._____ für eine Forderung über Fr. 3'600.00 zuzüglich Zins zu 3 % seit 6. Dezember 2019 sowie Zins bis 5. Dezember 2019 von Fr. 105.60 betrieben. Als Forderungsgrund wurde die Direkte Bundessteuer 2016, Ordnungsbusse, und als Forderungsurkunde die Verfügung vom 13. November 2018 angegeben (Betreibung-Nr. …, Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 11. Dezember 2019; act. 4/2).
1.2. Mit Schriftsatz vom 21. September 2021 machte A._____ (Klägerin und Beschwerdeführerin, fortan Beschwerdeführerin) eine Klage, betitelt mit "Negative Feststellung Klage nach Art. 85 SchKG", gegen den Kanton Zürich (Beklagter und Beschwerdegegner, fortan Beschwerdegegner) beim Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) anhängig (act. 4/1). Neben dem Zahlungsbefehl vom 11. Dezember 2019 legte die Beschwerdeführerin ihrer Klage eine Abrechnung des Betreibungsamtes Zürich 7 über die Bezahlung des Endbetrages in der Betreibung- Nr. … bei (act. 4/2-3). In der Folge setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. September 2021 eine Frist an, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von einstweilen Fr. 400.00 zu leisten (act. 4/4 = act. 3/1). Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 29. September 2021 zugestellt (act. 4/5). Am 4. Oktober 2021 bezahlte sie den Kostenvorschuss (act. 4/7). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 trat die Vorinstanz auf die Klage der Beschwerdeführerin nicht ein. Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 200.00 festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen (act. 4/9 = act. 5 S. 4). Der Entscheid ging der Beschwerdeführerin am
13. Oktober 2021 zu (act. 4/10).
1.3. Gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 22. September 2021 betreffend die Kostenvorschusserhebung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
10. Oktober 2021 (Datum Poststempel: 11. Oktober 2021) rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer mit den folgenden Rechtsbegehren (act. 2 S. 1; act. 4/5):
"1. Die Verfügungen vom 22. September 2021 des Bezirksgericht Zürich im Bezug auf FV210170 & und FV210171 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben.
2. Der Kostenvorschuss im Bezug auf FV210170 sei von CHF 900 auf CHF 450 zu reduzieren.
3. Der Kostenvorschuss im Bezug auf FV210171 sei von CHF 400 auf CHF 200 zu reduzieren.
4. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zum Lasten der Staatskasse."
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, nicht eine Klage nach Art. 85a SchKG, sondern eine solche nach Art. 85 SchKG erhoben zu haben. Letztere werde im summarischen Verfahren behandelt. Bei der Festlegung des Kostenvorschusses müsse die Gebühr nicht nur, wie von der Vorinstanz berücksichtigt, einmal halbiert werden. Die Vorinstanz habe die gemäss Art. 8 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vorgesehene Reduktion der Gebühr in Summarverfahren nicht berücksichtigt. Die Gebühr von Fr. 385.00 (Fr. 250.00 + 20% x Fr. 2'600.00 = Fr. 250.00 + Fr. 520.00 = Fr. 770.00 / 2) müsse nochmals um die Hälfte herabgesetzt werden, das heisst auf Fr. 192.50. Sie ersuche daher um Reduktion des Kostenvorschusses auf Fr. 200.00 (act. 2 S. 2 f.).
1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-11). Eine Beschwerdeantwort ist nicht einzuholen, da der Beschwerdegegner vom Gegenstand des Verfahrens – der Vorschusspflicht der Beschwerdeführerin – nicht betroffen ist. Die Beschwerdeschrift (act. 2) ist dem Beschwerdegegner mit dem vorliegenden Entscheid lediglich noch zur Kenntnisnahme zuzustellen. Die Sache erweist sich als spruchreif.
2.
2.1. Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Kostenvorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO). Dies hat die Vorinstanz mit der Verfügung vom 22. September 2021 getan. Es handelt sich bei dieser um eine prozessleitende Verfügung betreffend die Leistung eines Kosten-
vorschusses, welche grundsätzlich mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). Die Beschwerde dient im Rahmen der Bestimmungen der ZPO der Korrektur unrichtiger Entscheide, es kann die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und/oder unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde muss einem schutzwürdigen Interesse der Beschwerde führenden Partei dienen (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), und das ist dann der Fall, wenn eine konkrete Änderung der Anordnungen im angefochtenen Entscheid angestrebt wird resp. werden kann. Andernfalls wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO).
2.2. Der erhobene Kostenvorschuss basierte im Zeitpunkt der Erhebung auf der mutmasslichen Höhe der im Verfahren anfallenden Gerichtskosten. Es handelte sich nicht um eine definitive Kostenfestlegung, sondern (nur) um einen einstweilen erhobenen Vorschuss, welchen die Beschwerdeführerin in der Folge leistete. Unterdessen ist im Endentscheid der Vorinstanz vom 6. Oktober 2021 eine endgültige bzw. definitive Kostenerhebung und -verteilung erfolgt. Aus dem Gesagten erhellt, dass auf die prozessleitende Verfügung über den Kostenvorschuss nun nicht mehr zurückgekommen resp. diese nicht mehr (mit Wirkung zugunsten der Beschwerdeführerin) abgeändert werden kann. Im Endentscheid setzte die Vorinstanz die Kosten auf Fr. 200.00 fest und – wenn auch aus anderen Gründen – damit in der von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde verlangten Höhe.
Der Beschwerdeführerin fehlt es nach dem Gesagten folglich an einem schutzwürdigen Interesse hinsichtlich der Anfechtung der vorinstanzlichen Kostenvorschussverfügung vom 22. September 2021. Auf ihre Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Die allfällige Rüge der nicht korrekten Behandlung ihrer Klage resp. die unrichtige Anwendung der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 hätte die Beschwerdeführerin mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid der Vorinstanz geltend zu machen.
3. Ausgangsgemäss sind der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. a, c und d, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 150.00 festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren ist keine Parteientschädigung zuzusprechen: Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind (siehe Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.00 festgesetzt.
3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'600.00.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
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