Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PP210035 • OG ZH PP210035 KI-generiert

Debt Collection Legal Aid Eligibility Appeal and Evidentiary Limitations

Geschäftsnummer PP210035
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged the lower court's denial of her request for free legal aid in a debt collection case. The appellate court ruled that it could not consider new financial evidence submitted with the appeal, as appellate proceedings are generally limited to the facts established below, leading to non-admission of parts of the appeal. However, the court noted that applying a hypothetical income instead of the actual income when assessing the eligibility for free legal aid was legally incorrect, though this error was ultimately immaterial as the appellant would have been denied aid even based on her actual reported income. Consequently, the appellate court declined to rule on the appeal but referred the matter back to the lower court to determine if the submitted evidence constituted a new request for free legal aid based on changed circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 121 i.V.m, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO; Debt Collection Legal Aid Eligibility Appeal and Evidentiary Limitations: The appellate court ruled that it could not consider new financial evidence submitted with the appeal, as appellate proceedings are generally limited to the facts established below, leading to non-admission of parts of the appeal. However, the court noted that applying a hypothetical income instead of the actual income when assessing the eligibility for free legal aid was legally incorrect, though this error was ultimately immaterial as the appellant would have been denied aid even based on her actual reported income. Consequently, the appellate court declined to rule on the appeal but referred the matter back to the lower court to determine if the submitted evidence constituted a new request for free legal aid based on changed circumstances.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Inkasso finanzielle Verhältnisse Beweisverfügungen Leitverfahren erworbener Anspruch Forderung / unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 121 ZPO

Cited in the reasoning section regarding the appeal against the rejection of legal aid, which is related to the non-admission of the appeal in order 1.

Art. 326 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning section concerning the inadmissibility of new facts in the appeal procedure, which forms the basis for the non-admission of parts of the appeal in order 1.

Art. 117 ZPO

Cited in the reasoning section as the general legal basis for the right to free legal aid, which was the subject of the decision that led to the non-admission of the appeal in order 1.

Art. 90 BGG

Cited in the final section as confirmation that the decision is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited in order 6 as the general provisions governing appeals in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited in order 6 as the general provisions governing subsidiary constitutional appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in order 6 in conjunction with the appeal provisions to the Federal Supreme Court.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive, the principle of costs (or waiver thereof) is reflected in order 3 and 4, which are based on Art. 68/66 BGG/LTF principles, however, since the operative part explicitly mentions 'Keine Kosten erhoben' (Order 3) and 'Keine Parteientschädigungen zugesprochen' (Order 4), and the only provision cited regarding costs/fees in the decision text itself is implicitly through the waiver based on circumstances (E. III), no explicit procedural cost provision (like Art. 66 LTF) is mandated by the dispositive orders for inclusion based on the strict rule. I will only include explicit citations from the dispositive.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP210035-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.

A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher

Beschluss vom 26. Juli 2021

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Forderung / unentgeltliche Rechtspflege

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Juni 2021; Proz. FV210049

Erwägungen:

I.

1.1 Unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich vom 5. Januar 2021 (act. 2/1) erhob die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) eine Forderungsklage beim Bezirksgericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz). Mit dieser verlangte sie, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ihr Fr. 281.– nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2020, Fr. 281.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2020, Fr. 845.– nebst Zins zu 5 % seit

1. November 2020, Fr. 845.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2020, Fr. 845.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2021, Fr. 187.40 sowie Fr. 93.70 zu bezahlen (act. 5/1). Ohne dass ihr hierzu Frist angesetzt worden wäre, wandte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. März 2021 an die Vorinstanz und stellte sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (act. 5/8). Zudem reichte sie diverse Unterlagen ein (act. 5/9/1-22). Mit Verfügung vom 6. April 2021 setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin daraufhin Frist an, um ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend und vollständig darzulegen und weitere Unterlagen dazu einzureichen. Ausserdem setzte sie ihr Frist an, um ihre Behauptungen zur Klageschrift vom 9. März 2021 vorzubringen und anzugeben, mit welchen Beweismitteln sie ihre Behauptungen beweisen wolle (act. 5/10). Am 14. Mai 2021 reichte die Beschwerdeführerin – nunmehr anwaltlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ – eine entsprechende Stellungnahme ein, in welcher sie beantragte, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr in der Person der genannten Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (act. 5/19 S. 2).

1.2 Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 wies die Vorinstanz die Gesuche beider Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (act. 4 [= act. 5/23]).

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin – nunmehr nicht mehr anwaltlich vertreten (vgl. act. 5/26) – am 25. Juni 2021 ein Rechtsmittel, welches sie als Be-

rufung bezeichnete und bei der Vorinstanz einreichte (act. 5/25). Die entsprechende Eingabe wurde der Kammer am 29. Juni 2021 durch die Vorinstanz überwiesen (act. 5/27), wo sie am 1. Juli 2021 einging (act. 2).

2.1 Der Entscheid der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin am 15. Juni 2021 zugestellt (act. 5/24/1), womit die 10-tägige Beschwerdefrist (vgl. Art. 121 i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO) bis zum 25. Juni 2021 lief. Die Beschwerdeführerin hat ihr Schreiben damit am letzten Tag der Frist der Vorinstanz überbracht (act. 5/25), welche es am 29. Juni 2021 der Kammer übermittelte (act. 5/27), wo es nach Ablauf der Beschwerdefrist einging (act. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Rechtsmittelfrist gewahrt, wenn das Rechtsmittel rechtzeitig bei der Vorinstanz eingereicht wurde, auch wenn die Eingabe direkt bei der oberen Instanz einzureichen wäre (BGE 140 III 636). Die Rechtsmittelerhebung erfolgte somit rechtzeitig.

2.2 Die Beschwerdeführerin bezeichnet das von ihr erhobene Rechtsmittel als Berufung. Daraus erwächst ihr jedoch kein Nachteil, wird ein unrichtig bezeichnetes Rechtsmittel nach der Praxis der Kammer doch ohne Weiteres mit dem richtigen Namen bezeichnet und nach den richtigen Regeln behandelt (OGer ZH, NQ110026 vom 23. Juni 2011, E. 2.2). Da die unentgeltliche Rechtspflege ablehnende Entscheide mit Beschwerde anzufechten sind (Art. 121 ZPO), ist das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin als Beschwerde entgegen zu nehmen.

3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-27). Eine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin ist nicht einzuholen, weil sie vom Entscheid der Frage, ob der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist, in ihren Interessen nicht berührt wird (BGE 139 III 334, E. 4.2 m.w.H.; vgl. auch nachfolgend E. III). Lediglich zur Kenntnisnahme ist ihr noch eine Kopie von act. 2 zuzustellen. Das Verfahren ist dementsprechend spruchreif.

II.

1. Eine Person hat Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).

2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege durch das Gericht ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid – wie bereits gesagt – mit Beschwerde angefochten (Art. 121 ZPO) und dabei die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Noven, d.h. neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig (act. 326 ZPO). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), was bedeutet, dass sich die Beschwerde führende Partei mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und genau aufzeigen muss, welchen Teil der Begründung sie für falsch hält und auf welche Dokumente sie sich dabei stützt. Was nicht beanstandet wird, hat Bestand. Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch ohne weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH, PS110192 vom 21. Februar 2012

E. 5.1).

3. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift einerseits geltend, ihre finanzielle Situation habe sich geändert, weil sie nunmehr keine Prämienverbilligung mehr erhalte. Andererseits bringt sie vor, dass sie nun von der Sozialversicherung unterstützt werde (act. 2), wobei sie Abrechnungen der Arbeitslosenkasse für die Monate Dezember 2019, Februar 2020, April 2021 und Mai 2021 einreicht (act. 3/4-7). Sinngemäss beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung ihrer ehemaligen Rechtsverteterin, MLaw Y._____, als unentgeltliche Rechtsbeiständin (act. 2).

3.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid einen zivilprozessualen Notbedarf der Beschwerdeführerin von Fr. 2'390.75 pro Monat ermittelt, wobei sie insbesondere von einer ausgewiesenen subventionierten Krankenkassenprämie von Fr. 240.75

(Fr. 294.– abzüglich Fr. 53.25) ausging (act. 4 S. 14, E. 3.4). Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren geltend macht, sie erhalte neu keine Prämienverbilligung mehr, handelt es sich um eine neue Tatsache, welche im Beschwerdeverfahren – wie bereits gesagt – nicht mehr zulässig ist (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist deshalb insoweit nicht einzutreten. Im Übrigen belegt die Beschwerdeführerin nicht, dass und weshalb sie neu keine Prämienverbilligung mehr erhalte, weshalb sich ihre Beschwerde insoweit – käme es denn noch darauf an – auch als unbegründet erwiese. Weitere Beanstandungen zu dem ihr von der Vorinstanz angerechneten Notbedarf bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, weshalb es bei dem ihr vorinstanzlich angerechneten Betrag von Fr. 2'390.75 pro Monat bleibt.

3.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr Einkommen geltend, sie werde nun von der Sozialversicherung unterstützt (act. 2 S. 1), wobei sie – wie bereits gesagt – ihrer Beschwerde Abrechnungen der Arbeitslosenkasse für die Monate Dezember 2019, Februar 2020, April 2021 und Mai 2021 beilegt (act. 3/4- 7). Vor Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin zu ihrem Einkommen ausgeführt, sie sei derzeit arbeitslos und erhalte aufgrund eines Unfalls Taggeldleistungen der Unfallversicherung von Fr. 99.87 pro Tag. Die ergebe ein monatliches Nettoeinkommen zwischen Fr. 2'797.– und Fr. 3'096.–. Zuvor habe sie bei der C._____ AG gearbeitet und ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'627.– erzielt (act. 5/19 S. 13 f., Rz. 47 ff.).

3.2.1 Den Erwägungen der Vorinstanz lässt sich zum Einkommen der Beschwerdeführerin entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Lohnausweis der C._____ AG zwischen dem 13. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2020 einen Nettolohn von Fr. 32'523.70 bzw. monatlich Fr. 2'710.30 erwirtschaftet habe, wobei sie teilweise Krankenversicherungstaggelder erhalten und sich ab dem

16. März 2020 aufgrund der Coronavirus-Pandemie in Kurzarbeit befunden habe. Den Lohnabrechnungen der C._____ AG könne zusätzlich entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Januar 2020 zunächst in einem 60%-Pensum tätig gewesen sei, ab März 2020 ihr Pensum auf 100% aufgestockt, sich jedoch teilweise in Kurzarbeit befunden habe, und von Oktober bis Dezember 2020 Un-

fallbzw. Versicherungstaggelder bezogen habe. Zudem habe die Beschwerdeführerin im Januar und Februar 2020 Arbeitslosentaggelder in der Höhe von insgesamt netto Fr. 2'169.– erhalten. Angaben zur Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin bzw. zu ihrem von Januar bis Februar 2020 reduzierten Arbeitspensum seien keine gemacht worden. Ebenso wenig habe sie Ausführungen zu ihrer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ab Oktober 2020 gemacht. Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen inklusive Arbeitslosenentschädigung habe sich somit im Jahr 2020 insgesamt auf Fr. 2'891.05 belaufen. Von Januar bis März 2021 habe die Beschwerdeführerin sodann Unfallversicherungstaggelder in der Höhe von durchschnittlich Fr. 2'996.65 wegen einer nicht näher dargelegten vollständigen Arbeitsunfähigkeit bezogen. Die Beschwerdeführerin habe insbesondere keine Angaben über den Unfall vom 30. September 2020 sowie die Dauer ihrer vollständigen Arbeitsunfähigkeit gemacht und nicht angegeben, ob und gegebenenfalls wann und in welchem Umfang sie ihrer Erwerbstätigkeit – mutmasslich als Köchin – wieder nachgehen könnte. Ebenso wenig habe die Beschwerdeführerin dargelegt, weshalb sie ihre Anstellung bei der C._____ AG verloren habe bzw. wann sie erneut arbeitslos geworden sei. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich – derzeit ca. 80% ihres unfallversicherten Lohnes erhalte, mithin monatlich rund Fr. 3'000.-, und sie keine weiteren Ausführungen zur ihrer Arbeitsunfähigund Arbeitslosigkeit gemacht habe, sei ihr unter Hinweis auf ihre Mitwirkungsobliegenheit im vorliegenden Verfahren ein hypothetisches Einkommen im Umgang eines 100 % Arbeitspensums anzurechnen. Folglich sei von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin in der Höhe von rund Fr. 3'700.- auszugehen, was im Übrigen ihrem durchschnittlichen monatlichen Einkommen im Jahr 2019 von Fr. 3'699.25 entspreche, als sie – soweit ersichtlich – keine Versicherungstaggelder in Anspruch genommen habe und keine Kurzarbeit angefallen sei (act. 4 S. 12 f.,

E. 3.2).

3.2.2 Gestützt auf diese Ausführungen der Vorinstanz festzuhalten ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz für die Zeit von Januar bis März 2021 Abrechnungen der Unfallversicherung eingereicht hat, aus denen sich gemäss zutreffender Erwägung der Vorinstanz für diese drei Monate ein durchschnittliches

Monatseinkommen von Fr. 2'996.65 ergab (vgl. act. 5/20/8). Indem die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren für die Monate April und Mai 2021 neu Abrechnungen der Arbeitslosenkasse vorlegt und vorbringt, sie werde neu von der Sozialversicherung unterstützt, macht sie somit sinngemäss geltend, neu (seit April 2021) keine Unfallversicherungsleistungen mehr zu erhalten, sondern Leistungen der Arbeitslosenkasse. Da diese Abrechnungen vor Vorinstanz noch nicht eingereicht wurden, handelt es sich um Noven, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden können. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist deshalb auch insoweit nicht einzutreten.

Indes wird die Vorinstanz zu prüfen haben, ob es sich bei der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. Juni 2021 um ein neues Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund veränderter Verhältnisse handelt, zumal aus der (eigentlich an die Vorinstanz gerichteten und durch diese an die Kammer weitergeleiteten) Eingabe der Beschwerdeführerin hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin von ihrer ehemaligen Rechtsvertreterin darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass sie Veränderungen ihrer finanziellen Verhältnisse dem Gericht melden müsse. Zudem ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der Prüfung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zulässig ist, einer gesuchstellenden Partei ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, sondern dass aufgrund der Geltung des Effektivitätsgrundsatzes vom effektiven Einkommen der gesuchstellenden Partei auszugehen ist. Nur wenn sich eine Partei im Hinblick auf einen bevorstehenden Prozess eines Teils ihres Einkommens entledigt, um in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege zu kommen, kann ihr das bisherige Einkommen (hypothetisch) angerechnet werden. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht – wie sie die Vorinstanz zur Begründung der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens anführt –, kann zwar unter Umständen zu einer Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege führen, nicht aber zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Da der Beschwerdeführerin gemäss vorinstanzlichem Entscheid aber auch gestützt auf ihr effektives Einkommen von rund Fr. 3'000.– die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern

gewesen wäre (vgl. act. 4 S. 15, E. 3.5), hätte sich im Ergebnis ohnehin nichts geändert. Weiterungen erübrigen sich dementsprechend.

III.

Auf die Erhebung von Kosten ist vorliegend umständehalber zu verzichten. Entschädigungen sind keine zuzusprechen, der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil sie im vorliegenden Verfahren nicht formell Partei war und ihr im Übrigen auch keine Umtriebe entstanden sind.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. Juni 2021 wird der Vorinstanz zur Prüfung überwiesen, ob es sich dabei um ein neues Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege handle.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, und an Vorinstanz unter Beilage der vorinstanzlichen Akten sowie der Originale der act. 2 und 3/1-7, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'570.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

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