Appeal Dismissed for Unfounded Monetary Claim and Procedural Errors
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Appellate Court dismissed the defendant's appeal against a lower court judgment that ruled in favor of the plaintiff in a claim for money, as the appeal was deemed obviously unfounded. The court reasoned that the requests to combine the current appeal with prior related appeals regarding procedural rulings (denial of procedural latitude extension and free legal aid) were inadmissible because those prior decisions were already addressed in separate, concluded appellate proceedings. Furthermore, the substantive arguments challenging the lower court's factual findings regarding payment and denial of the right to be heard were inadequately substantiated, failing to specifically counter the lower court’s reasoning, leading to non-admission on those points, and the appeal as a whole was rejected, including the request for free legal aid because the appeal lacked prospect of success.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 334 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 135 ZPO, Art. 117 ZPO; Appeal Dismissed for Unfounded Monetary Claim and Procedural Errors: The court reasoned that the requests to combine the current appeal with prior related appeals regarding procedural rulings (denial of procedural latitude extension and free legal aid) were inadmissible because those prior decisions were already addressed in separate, concluded appellate proceedings. Furthermore, the substantive arguments challenging the lower court's factual findings regarding payment and denial of the right to be heard were inadequately substantiated, failing to specifically counter the lower court’s reasoning, leading to non-admission on those points, and the appeal as a whole was rejected, including the request for free legal aid because the appeal lacked prospect of success.
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KI-generiertCited as the basis for denying the application for free legal aid due to the appeal being hopeless.
Applied for imposing the court fee on the appellant (Beschwerdegegnerin) and for denying them party compensation.
Applied to deny party compensation to the respondent (Klägerin) due to lack of relevant activities.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP210034-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli
Beschluss und Urteil vom 1. Juli 2021
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 30. März 2021 (FV200026-I)
Erwägungen:
1.1. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 erhob die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 15. September 2020 bei der Vorinstanz eine unbegründete Forderungsklage mit einem Streitwert von Fr. 2'961.35 gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte; Urk. 1 und 2). Am 18. November 2020 lud die Vorinstanz die Parteien zur Hauptverhandlung am 16. Februar 2021 vor (Urk. 9). Mit Eingabe vom 14. Februar 2021 ersuchte die Beklagte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung) und beantragte die Sistierung des Verfahrens, eventualiter die Verschiebung der Verhandlung (Urk. 12). Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 wies die Vorinstanz die Anträge der Beklagten ab und setzte ihr Frist an, um hinsichtlich ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend zu belegen (Urk. 14). Mit Schreiben vom 1. März 2021 ersuchte die Beklagte um Erstreckung der mit Verfügung vom 15. Februar 2021 angesetzten Frist (Urk. 18). Am 4. März 2021 gewährte die Vorinstanz der Beklagten eine letztmalige Fristerstreckung bis am 12. März 2021 (Urk. 18). Die entsprechende Verfügung wurde der Beklagten wegen eines Postrückbehaltungsauftrags erst am
1. April 2021 zugestellt (Urk. 19 und Urk. 28). Mit Entscheid vom 30. März 2021 hiess die Vorinstanz die Klage gut und wies das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege ab (Urk. 24 S. 2 f. = Urk. 35 S. 9 f. = Urk. 40 S. 9 f.).
1.2. Mit Urteil vom 1. Juni 2021 wies die erkennende Kammer die gegen die Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs der Beklagten erhobene Beschwerde ab (Geschäfts-Nr. PP210028-O). Mit Beschluss vom 11. Juni 2021 trat die Kammer sodann auf die gegen die Abweisung des Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erhobene Beschwerde nicht ein (Geschäfts- Nr. PP210032-O).
1.3. Mit Eingabe vom 20. Juni 2021 (Datum Poststempel: 21. Juni 2021) erhob die Beklagte rechtzeitig (vgl. Urk. 36) Beschwerde gegen das Urteil vom 30. März 2021 mit folgenden Anträgen (Urk. 39 S. 1):
" 1. Vorliegende Beschwerde sei „der Einfachheit halber‟ mit meiner Beschwerde vom 9. Mai 2021 bei Obergericht Geschäfts-Nr.: PP210028-O/K01/la das selbe Verfahren bei BG Uster betreffend, zu kombinieren. (Anhang 2 dieser Beschwerde)
2. Vorliegende Beschwerde sei ebenso zu kombinieren mit meiner Beschwerde vom 30. Mai 2021 bei Obergericht das selbe Verfahren bei BG Uster betreffend (Anhang 1 dieser Beschwerde)
3. Aufgrund der Zusammenfassung aller drei Beschwerden sei eine Wiedererwägung von Beschwerde 1 & Beschwerde 2 beim Obergericht (zusätzlich Anhang 3: Sendungsverlauf der ominösen Fristerstreckung des BG Uster!)
ins Auge zu fassen, da das desaströse Ausmass des ganzen Verfahrens erst in der Gesamtschau zur Geltung kommt.
4. URP & URB bei Obergericht ZH (Anhang 4 Steuererklärung 2019 & Anhang 5 Steuererklärung 2020: Alle beide sind druckfrisch wie anhand der Datierung ersichtlich. Weil diese noch in Arbeit waren, hätte ich die Fristerstreckung benötigt.)
5. Ich beantrage beim Obergericht (der Zweitinstanz) wegen diverser Verfahrensfehler, offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen und in Mangel der Gewährung des rechtlichen Gehörs das ganze Verfahren an die Erstinstanz zur "Wiedererwägung/Revision oder wie auch immer" zurückzuweisen.
6. Die Kosten des gesamten Verfahrens seien der Klägerschaft bei BG Uster und der Vorinstanz zu belasten."
1.4. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Ein gefällter und den Parteien mitgeteilter Endentscheid kann unabhängig davon, ob er bereits formell rechtskräftig ist, vom erlassenden Gericht grundsätzlich nicht mehr geändert werden. Vielmehr ist der Prozess mit Eröffnung des Endentscheids für die betreffende Instanz erledigt. Zwar ist eine Berichtigung möglich, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist, oder wenn es mit der Begründung im Widerspruch steht (Art. 334 Abs. 1 ZPO). Eine inhaltliche Anpassung oder Ergänzung eines Endentscheids ist hingegen ausgeschlossen (OGer ZH PS160245 vom 24. Januar 2017, E. 3.4; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 334 N 6; Schwander, Dike-Komm-ZPO, Art. 334 N 6; BK ZPO-Sterchi, Art. 334 N 3); dafür steht das gesetzliche Rechtsmittelsystem zur Verfügung. Dementsprechend kommt die von der Beklagten anbegehrte Wiedererwägung der Entscheide in den abgeschlossenen Beschwerdeverfahren PP210028-O und
PP210032-O von vornherein nicht in Betracht, weshalb auf die Rechtsmittelanträge Ziff. 1 bis 3 nicht einzutreten ist.
3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015,
E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
4.1.1. Die Beklagte rügt zusammengefasst, sie habe am 14. Februar 2021 bei der Vorinstanz ein Verschiebungsgesuch eingereicht, da sie am Verhandlungstag ganz kurzfristig einen anderen Termin (beim Betreibungsamt [Urk. 41/9]) habe wahrnehmen müssen. Obschon das Verschiebungsgesuch am 15. Februar 2021 und damit rechtzeitig bei der Vorinstanz eingetroffen sei, habe die Vorinstanz an der Verhandlung vom 16. Februar 2021 festgehalten und diese in ihrer Abwesenheit durchgeführt. Damit habe die Vorinstanz ihr das rechtliche Gehör verweigert (Urk. 39 S. 2).
4.1.2. Nach Art. 135 ZPO kann das Gericht einen Erscheinungstermin verschieben, wenn zureichende Gründe vorliegen. Es handelt sich um eine Kann- Vorschrift, was bedeutet, dass entgegen der Ansicht der Beklagten kein Anspruch auf eine Verschiebung besteht (BGer 5A_121/2014 vom 13. Mai 2014, E. 3.3). Als zureichender Verschiebungsgrund gelten etwa durch Arztzeugnis nachgewiesene, eine Verhandlungsunfähigkeit begründende Krankheit, Todesfall einer nahe verwandten oder sonst nahestehenden Person, Militäroder Zivildienst (soweit kein Urlaub möglich ist), Beizug oder Wechsel des Rechtsbeistandes (BSK ZPO- Brändli/Bühler, Art. 135 N 19 ff.). In ihrem Schreiben vom 14. Februar 2021 brachte die Beklagte indes bloss vor, sie habe sich mit der Klägerin nicht einigen kön-
nen. Deren Organe wollten sich zunächst einen Überblick verschaffen. Da sie bis dato nicht wisse, woran sie sich zu orientieren habe, beantrage sie nun eine Sistierung (Urk. 12). Damit machte sie keinen zureichenden Grund im Sinne von Art. 135 ZPO geltend. Abgesehen davon stellte die Beklagte das Verschiebungsgesuch ohne Not äusserst knapp vor der Verhandlung. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Verschiebungsgesuch abwies.
4.1.3. Soweit die Beklagte rügt, sie habe erst am 23. Februar 2021 von der Abweisung ihres Verschiebungsgesuchs erfahren (Urk. 39 S. 2), erweist sich dies als unbehelflich: Erscheint eine Partei – wie vorliegend die Beklagte – nicht zum angesetzten Termin, ohne sich nach dem Verschiebungsentscheid erkundigt zu haben, treffen sie die Säumnisfolgen (BGer 5A_121/2014 vom 13. Mai 2014,
E. 3.3; zu den angedrohten Säumnisfolgen siehe Vorladung vom 18. November 2020 [Urk. 9], der Beklagten am 26. November 2020 zugestellt [Urk. 10 S. 2]). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Hauptverhandlung trotz Abwesenheit der Beklagten durchführte; diese hat selbst zu verantworten, dass sie sich nicht bezüglich des Entscheids über ihr Verschiebungsgesuch erkundigte und nicht zur Klage Stellung nehmen konnte. Damit erweist sich die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs als offensichtlich unbegründet.
4.2. Die Beklagte rügt weiter, sie sei der Klägerin überhaupt nichts schuldig, da sie den eingeklagten Betrag lange vor Ablauf der Zahlungsfrist beglichen habe (Urk. 39 S. 2 mit Verweis auf Urk. 41/6 [Buchungsbeleg]). Mit diesem Vorbringen setzt sie sich allerdings nicht mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander, wonach sie nach geleisteter Zahlung schriftlich eine Umbuchung "auf Akonto von D._____" veranlasst habe, weshalb davon auszugehen sei, dass sie der Klägerin (wieder) den Betrag von Fr. 2'941.35 schulde (Urk. 40 S. 6 E. 3.5 mit Verweis auf Urk. 3/2). Damit genügt die Beklagte ihrer Begründungsobliegenheit (vgl. oben Ziff. 3) nicht, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
4.3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als offensichtlich unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
5. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb der Beklagten die von ihr beantragte unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich unentgeltliche Rechtsverbeiständung) für das zweitinstanzliche Verfahren (vgl. Urk. 39 S. 1) nicht gewährt werden kann.
6.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 39, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'961.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 1. Juli 2021
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Dr. D. Scherrer lic. iur. M. Hochuli
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