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PP210032 • OG ZH PP210032 KI-generiert

Appeal Denied: Failure to Substantiate Financial Need in Legal Aid Request

Geschäftsnummer PP210032
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant, a defendant in a debt collection case who had a judgment rendered against them, appealed the lower court's decision to deny their request for free legal aid in the first instance. The lower court had dismissed the request because the appellant failed to substantiate their alleged financial distress despite repeated requests, thereby not fulfilling their obligation to cooperate. The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to meet the formal requirements for a written appeal by not specifically addressing the lower court's reasoning regarding the failure to provide the necessary financial documentation, effectively relying only on a repetition of their initial assertion of indigence, which also rendered the appeal inherently futile.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Denied: Failure to Substantiate Financial Need in Legal Aid Request: The lower court had dismissed the request because the appellant failed to substantiate their alleged financial distress despite repeated requests, thereby not fulfilling their obligation to cooperate. The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to meet the formal requirements for a written appeal by not specifically addressing the lower court's reasoning regarding the failure to provide the necessary financial documentation, effectively relying only on a repetition of their initial assertion of indigence, which also rendered the appeal inherently futile.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Inkasso Verpflichtungsgrund Konkursbegehren schwerer Härtefall Bedürftigkeit Forderung (unentgeltliche Rechtspflege)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 ZPO

Cited in the reasoning to establish the legal basis for granting or denying legal aid, which is subsequently denied in order 1.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to order the imposition of the second instance court fee on the defendant (Order 4) and to rule on the non-award of party compensation (Order 5).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning for not awarding party compensation to the plaintiff (Order 5).

Art. 320 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for the types of grievances that can be raised in an appeal (though the appeal was not entered upon).

Art. 326 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning concerning the inadmissibility of new evidence in the appeal procedure.

Art. 93 BGG

Identifies the decision as an interlocutory decision for the purpose of appealability to the Federal Supreme Court (mentioned in the final paragraph before the signature block).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP210032-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Beschluss vom

in Sachen

A.____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Uster

betreffend Forderung (unentgeltliche Rechtspflege)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 30. März 2021 (FV200026-I)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 erhob die B._____ AG unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 15. September 2020 bei der Vorinstanz eine unbegründete Forderungsklage mit einem Streitwert von Fr. 2'961.35 gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte; Urk. 1 und 2). Am 18. November 2020 lud die Vorinstanz zur Hauptverhandlung am

16. Februar 2021 vor (Urk. 9). Mit Eingabe vom 14. Februar 2021 ersuchte die Beklagte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung) und beantragte die Sistierung des Verfahrens, eventualiter die Verschiebung der Verhandlung (Urk. 12). Mit Verfügung vom

15. Februar 2021 wies die Vorinstanz die Anträge der Beklagten ab und setzte ihr Frist an, um hinsichtlich ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend zu belegen (Urk. 14). Mit Schreiben vom 1. März 2021 ersuchte die Beklagte um Erstreckung der mit Verfügung vom 15. Februar 2021 angesetzten Frist (Urk. 18). Am 4. März 2021 gewährte die Vorinstanz der Beklagten eine letztmalige Fristerstreckung bis am

12. März 2021 (Urk. 18). Die entsprechende Verfügung wurde der Beklagten wegen eines Postrückbehaltungsauftrags erst am 1. April 2021 zugestellt (Urk. 19 und Urk. 28). Mit Entscheid vom 30. März 2021 hiess die Vorinstanz die Klage gut und wies das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege ab (Urk. 24

S. 9 f. = Urk. 40 S. 9 f.).

1.2. Mit Schreiben vom 11. März 2021 (Datum Poststempel: 13. April 2021) ersuchte die Beklagte bei der Vorinstanz um Wiederherstellung der mit Verfügung vom 4. März 2021 bis am 12. März 2021 erstreckten Frist zur Einreichung von Belegen zu ihren Einkommensund Vermögensverhältnissen (Urk. 28). Mit Verfügung vom 20. April 2021 wies die Vorinstanz das Fristwiederherstellungsgesuch ab (Urk. 29 S. 4). Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies die beschliessende Kammer mit Urteil vom 1. Juni 2021 ab (Geschäfts- Nr. PP210028-O).

1.3. Mit Eingabe vom 30. Mai 2021 (Datum Poststempel: 1. Juni 2021; Aufgabe der Sendung bei der Post gemäss Track&Trace-Auszug: 31. Mai 2021 [Urk. 42])

erhob die Klägerin rechtzeitig (vgl. Urk. 36 S. 2) Beschwerde gegen die mit Verfügung vom 30. März 2021 erfolgte Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren mit folgenden Anträgen (Urk. 39

S. 1):

" 1. Vorliegende Beschwerde sei „der Einfachheit halber‟ mit meiner Beschwerde bei Obergericht Geschäfts-Nr.: PP210028-O/K01/la das selbe Verfahren bei BG Uster betreffend, zu kombinieren. (Vergleich zu Beilage)

2. URP & URB bei Obergericht ZH sowie

3. URP & URB bei BG Uster"

1.4. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Vorinstanz erwog, die Beklagte sei ihrer Mitwirkungspflicht bezüglich Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse trotz entsprechender Aufforderung in der Verfügung vom 15. Februar 2021 nicht nachgekommen. Damit habe sie die geltend gemachte Mittellosigkeit nicht glaubhaft gemacht, weshalb ihr Gesuch abzuweisen sei (Urk. 35 S. 8 E. 6 = Urk. 40 S. 8 E. 6).

3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374

E. 4.3.1).

3.2. Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerde der Beklagten nicht. Darin beharrt sie im Wesentlichen auf ihrem Standpunkt, sie sei mittellos und habe daher Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Urk. 39). Soweit sie in diesem Zusammenhang auf die Steuererklärung 2019 (Urk. 41/6) und weitere Unterlagen (Urk. 41/7-8) verweist, handelt es sich um neue Beweismittel, welche aufgrund des umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren vorliegend nicht berücksichtigt werden können (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Hingegen setzt sich die Beklagten nicht mit der zutreffenden Erwägung der Vorinstanz auseinander, wonach sie im vorinstanzlichen Verfahren die geltend gemachte Mittellosigkeit trotz entsprechender Aufforderung in der Verfügung vom 15. Februar 2021 (Urk. 14 S. 2 Dispositiv-Ziff. 3) nicht belegt habe und damit ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen sei. Entsprechend genügt die Beklagte ihrer Begründungsobliegenheit (vgl. dazu oben Ziff. 3.1) nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb der Beklagten die von ihr beantragte unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich unentgeltliche Rechtsverbeiständung) für das zweitinstanzliche Verfahren (vgl. Urk. 39 S. 1) nicht gewährt werden kann.

5.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 in Verbindung mit § 12 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 39, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 2'961.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, Datum

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

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