Appeal Regarding Extension to Pay Court Costs During Prior Cost Deposit Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal against a lower court's decision that rejected a request for an extension of time to pay court costs and set a short deadline for payment, following an initial appeal against the cost deposit order itself. The appellate court reasoned that the prior appeal against the cost deposit order inherently suspended the running of the original deadline for paying that deposit, meaning the lower court's subsequent actions to rule on extension requests or set a new short deadline were legally moot because the cost deadline would only be reset after the initial appeal was resolved; consequently, the challenged decisions were vacated as unnecessary, and the current appeal was dismissed as having become irrelevant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 Abs. 3 lic, Art. 92 BGG, Art. 95 Abs. 3 lic. ZPO; Appeal Regarding Extension to Pay Court Costs During Prior Cost Deposit Appeal: The appellate court reasoned that the prior appeal against the cost deposit order inherently suspended the running of the original deadline for paying that deposit, meaning the lower court's subsequent actions to rule on extension requests or set a new short deadline were legally moot because the cost deadline would only be reset after the initial appeal was resolved; consequently, the challenged decisions were vacated as unnecessary, and the current appeal was dismissed as having become irrelevant.
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KI-generiertApplied to deny compensation to the appellant who was not represented by counsel.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP210031-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler
Beschluss vom 1. Juli 2021
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
1. B._____, Dr. Ing.,
2. C._____,
3. D._____,
4. E._____,
5. F._____,
6. G._____,
7. H._____,
8. I._____, Beklagte und Beschwerdegegner
betreffend Nachbarschaftsstreit
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (1. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. Mai 2021; Proz. FV210045
Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerin reichte beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) am 5. März 2021 eine Klage ein (act. 5/2). Mit Verfügung vom 15. März 2021 setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin u.a. eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung an, um für die Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 3'900.– zu leisten (act. 5/4).
2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. April 2021 fristgerecht Beschwerde an die Kammer und beantragte u.a., es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl. Verfahren PP210023). Mit Verfügung vom
22. April 2021 trat die Kammer auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht ein. Dies, da nach Praxis der Kammer bei einer Beschwerde gegen die Leistung eines Kostenvorschusses von einem sinngemäss gestellten Gesuch um Fristerstreckung auszugehen ist und die vorinstanzlich angesetzte Frist während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht säumniswirksam ablaufen kann. Die Frist zur Bezahlung des Vorschusses ist vielmehr mit bzw. nach Entscheid über die Beschwerde neu anzusetzen (vgl. PP210023, act. 6 E. 2.1).
3.1 Bereits mit Schreiben vom 19. März 2021 gelangte die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz und wies darauf hin, eine Beschwerde beim Obergericht anhängig gemacht zu haben. Sie erwarte, ihr werde die aufschiebenden Wirkung erteilt, da dies allerdings nicht klar sei, bitte sie um Fristerstreckung bis am 19. Mai 2021. Diese Fristerstreckung bewilligte die Vorinstanz durch Stempelverfügung vom 20. April 2021 (act. 6). Mit Schreiben vom 17. Mai 2021 wies die Beschwerdeführerin die Vorinstanz erneut auf das hängige Beschwerdeverfahren hin und ersuchte um Erstreckung der ihr mit Verfügung vom 5. März 2021 angesetzten Frist zur Leistung des Vorschusses bis zum 18. Juni 2021 (act. 8/8).
3.2 Mit Verfügung vom 18. Mai 2021 wies die Vorinstanz das Fristerstreckungsgesuch ab und setzte der Beschwerdeführerin eine Notfrist von drei Tagen ab Zustellung der Verfügung an, um den Vorschuss zu leisten (act. 3 = act. 8/9).
4. Gegen diese Verfügung gelangt die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 29. Mai 2021 (Poststempel) erneut an die Kammer und stellt die folgenden Anträge (act. 2):
" 1 - Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen.
2 - Die Verfügung vom 18. Mai im Bezug auf FV210045-L/Z02 sei für nichtig zu erklären.
3 - Das Bezirksgericht sei gerichtlich anzuweisen, mein Gesuch um Feisterstreckung von 30 Tagen gutzuheissen.
4. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagte."
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–6 u. 8/7–10). Eine Beschwerdeantwort ist nicht einzuholen, da die Beschwerdegegner vom Gegenstand des Verfahrens – der Vorschusspflicht der Beschwerdeführerin – nicht betroffen sind. Das Verfahren ist spruchreif.
5. Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerdebegründung dar, weshalb die Vorinstanz das Fristerstreckungsgesuch ihrer Ansicht nach inhaltlich zu Unrecht abgewiesen habe (act. 2). Auf die Frage, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Unrecht abwies, braucht indes nicht eingegangen zu werden. Wie gezeigt, konnte die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 15. März 2021 angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht säumniswirksam ablaufen. Vielmehr wird die Frist nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens PP210023 durch die Vorinstanz neu anzusetzen sein (vgl. heutiger Entscheid in PP210023, E. 4.). Entsprechend war es obsolet, über die von der Beschwerdeführerin gestellten Fristerstreckungsgesuche zu entscheiden bzw. eine Notfrist anzusetzen. Die entsprechenden Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung vom 18. Mai 2021 sind daher der Klarheit halber von Amtes wegen aufzuheben. Es ist indessen darauf hinzuweisen, dass der Vorinstanz die Verfügung der Kammer vom 22. April 2021 (PP210023, act. 6), in der Entsprechendes festgehalten worden war, nicht zugestellt wurde. Dies wurde im vorliegenden Verfahren nachgeholt (act. 7).
Damit ist die Beschwerdeführerin nicht (mehr) beschwert. Die Beschwerde wird gegenstandslos und ist abzuschreiben. Unter diesen Umständen wird das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für das vorliegende Verfahren ebenfalls gegenstandslos und ist abzuschreiben.
6. Umständehalber sind für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben. Der Beschwerdeführerin, welche nicht anwaltlich vertreten ist und keine aussergewöhnlichen Aufwendungen geltend macht, ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 lic. ZPO; vgl. statt vieler BGer 4A_192/2016 vom 22. Juni 2016
E. 8.2).
Es wird beschlossen:
1. Dispositiv Ziffern 1 und 2 der Verfügung der 1. Abteilung – Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. Mai 2021 (FV210045) werden ersatzlos aufgehoben.
2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
3. Die Beschwerde wird abgeschrieben.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an die 1. Abteilung - Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i.V. der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Häfeli
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