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PP210029 • OG ZH PP210029 KI-generiert

Appeal Against Grant of Free Legal Aid: Lack of Standing

Geschäftsnummer PP210029
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant contested a lower court's decision to grant the opposing party free legal aid in a claim for CHF 20,000, having previously requested security for costs which the lower court had denied. The appellate court determined that the opposing party in a free legal aid matter lacks standing to appeal such a decision, as there is generally no legitimate interest to protect, and the code specifically limits the right of appeal in such cases to the party requesting aid, absent exceptional circumstances like the jeopardy of previously ordered cost security, which was not demonstrated here. Consequently, the court dismissed the appeal due to the appellant's lack of appellate standing, imposing court fees upon the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 60 ZPO, Art. 59 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Appeal Against Grant of Free Legal Aid: Lack of Standing: The appellate court determined that the opposing party in a free legal aid matter lacks standing to appeal such a decision, as there is generally no legitimate interest to protect, and the code specifically limits the right of appeal in such cases to the party requesting aid, absent exceptional circumstances like the jeopardy of previously ordered cost security, which was not demonstrated here. Consequently, the court dismissed the appeal due to the appellant's lack of appellate standing, imposing court fees upon the appellant.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Beschwerdelegitimation kostenloses Verfahren ausserordentliche Umstände Wegfall des Rechtsschutzinteresses Sicherheitsleistung Forderung (unentgeltliche Rechtspflege)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied for ordering the appeal costs to be borne by the appellant (Beklagter) due to their losing the appeal.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited as the basis for not awarding party compensation to the respondent (Klägerin) due to a lack of relevant activity.

Art. 93 BGG

Cited in the final paragraph to qualify the decision as an interlocutory decision subject to appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP210029-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Beschluss vom 3. Juni 2021

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Forderung (unentgeltliche Rechtspflege)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 25. März 2021 (FV200134-L)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 2. September 2020 reichte die Klägerin und Beschwerdegegnerin unter Beilage der Klagebewilligung vom 26. August 2020 bei der Vorinstanz eine Forderungsklage gegen den Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) auf Zahlung von Fr. 20'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 9. April 2019 ein und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 4/1 und 4/2). Mit Eingabe vom 10. September 2020 beantragte der Beklagte, die Klägerin sei zur Leistung einer "Prozesskaution" von Fr. 4'000.– zu verpflichten (Urk. 4/7). Mit Verfügung vom 1. Februar 2021 wies die Vorinstanz den Antrag des Beklagten um Verpflichtung der Klägerin zu einer Sicherheitsleistung für dessen Entschädigung sowie das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege ab (Urk. 4/25 S. 6 f.). Mit Eingabe vom 22. Februar 2021 ersuchte die Klägerin erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung; Urk. 4/28), welches Gesuch die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. März 2021 guthiess (Urk. 2 S. 2 = Urk. 4/30 S. 2). Mit Eingabe vom

1. April 2021 stellte der Beklagte ein Ausstandsbegehren und beantragte, die Verfügung vom 25. März 2021 sei aufzuheben und die Klägerin sei zur Leistung eines Kostenvorschusses sowie einer Sicherheit für die Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'000.– zu verpflichten (Urk. 4/32).

1.2. Mit Eingabe vom 5. April 2021 (Datum Poststempel: 6. April 2021) erhob der Beklagte bei der Vorinstanz rechtzeitig (vgl. Urk. 4/31/2) Beschwerde gegen deren Verfügung vom 25. März 2021 (Urk. 1/2 = Urk. 4/34). Mit Verfügung vom

19. April 2021 setzte die Vorinstanz dem Beklagten Frist an zur Erklärung, ob er mit seiner Eingabe vom 5. April 2021 ein formelles Rechtsmittel habe erheben wollen (Urk. 4/35). Mit Schreiben vom 23. April 2021 (Urk. 1/3 = Urk. 4/40) bestätigte der Beklagte, er habe mit seiner Eingabe vom 5. April 2021 Beschwerde erheben wollen, worauf die Vorinstanz diese mit den vorinstanzlichen Akten an die beschliessende Kammer weiterleitete (Urk. 1/1).

2.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO i.V.m. Art. 59 ZPO). Dazu gehören unter anderem die Fragen,

ob ein gültiges Anfechtungsobjekt vorliegt, die beschwerdeführende Partei zur Erhebung derselben legitimiert ist und ein Rechtsschutzinteresse besteht.

2.2. Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege kommt der Gegenpartei mangels eines schutzwürdigen Interesses keine Parteistellung zu (BGE 139 III

334 E. 4.2; BGer 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014, E. 5; BGer 5A_29/2013 vom

4. April 2013, E. 1.1). Demgemäss räumt die ZPO der Gegenpartei der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Partei grundsätzlich auch kein Rechtsmittel gegen den entsprechenden Entscheid ein (Art. 121 ZPO). Vorliegend bringt der Beklagte nicht vor, es liege ein Ausnahmefall vor, insbesondere, dass durch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sein Anspruch auf Prozesskostensicherheit vereitelt worden sei (vgl. Urk. 1/2). Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal der Antrag des Beklagten um Sicherstellung der Parteientschädigung von der Vorinstanz bereits mit Verfügung vom 1. Februar 2021 abgewiesen worden war (Urk. 4/25 S. 6 f.). Der Beklagte hat zwar im vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 1. April 2021 erneut beantragt, die Klägerin sei zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'000.– zu verpflichten, diesen Antrag jedoch mit keinem Wort begründet (vgl. Urk. 4/32) und damit insbesondere nicht dargetan, inwiefern von veränderten Verhältnissen auszugehen wäre, welche eine Neubeurteilung rechtfertigen würden (ZK ZPO-Suter/von Holzen, Art. 99 N 13 und Art. 100 N 15 f.). Zur Begründung von Parteirechten wäre aber ein formelles und begründetes Gesuch um Sicherheitsleistung erforderlich gewesen (BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 121). Daher ist auf die Beschwerde mangels Rechtsmittellegitimation des Beklagten nicht einzutreten.

3.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 in Verbindung mit § 12 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Kopien der Urk. 1/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. Juni 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli versandt am: la