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PP210028 • OG ZH PP210028 KI-generiert

Defendant's Appeal Regarding Denial of Deadline Reinstatement for Legal Aid Application Dismissed

Geschäftsnummer PP210028
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a defendant's appeal against a lower court's decision that denied her request for reinstatement of a deadline to submit documents for her application for free legal aid in a debt collection case. The lower court properly denied reinstatement because the defendant failed to show that her delay in submitting the required financial documents, which were missed because she had placed a hold on court mail to manage her workload, was without significant fault; the court reasoned that a party is responsible for ensuring proper mail delivery, and a mail hold implemented to "dose judicial matters" does not constitute a justifiable impediment to meeting procedural deadlines, leading to the conclusion that the defendant bore more than slight fault for the missed extended deadline. Consequently, the appeal was deemed obviously unfounded, and the request for free legal aid for the appeal proceedings was also denied due to the hopelessness of the appeal itself.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 148 Abs. 2 ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Defendant's Appeal Regarding Denial of Deadline Reinstatement for Legal Aid Application Dismissed: The lower court properly denied reinstatement because the defendant failed to show that her delay in submitting the required financial documents, which were missed because she had placed a hold on court mail to manage her workload, was without significant fault; the court reasoned that a party is responsible for ensuring proper mail delivery, and a mail hold implemented to "dose judicial matters" does not constitute a justifiable impediment to meeting procedural deadlines, leading to the conclusion that the defendant bore more than slight fault for the missed extended deadline. Consequently, the appeal was deemed obviously unfounded, and the request for free legal aid for the appeal proceedings was also denied due to the hopelessness of the appeal itself.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Verfahrensfrist fehlende Akten Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Leitverfahren Rückzug des Rechtsbegehrens Forderung (Fristwiederherstellung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 ZPO

The court denied the request for free legal aid because the appeal was hopeless (aussichtslos).

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to order the losing party (the appellant) to pay the court fee and to deny her legal costs.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied to deny legal costs to the winning party due to lack of relevant efforts.

Art. 93 BGG

Cited in the final section to indicate that the decision is an interlocutory decision relevant for a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP210028-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Beschluss und Urteil vom 1. Juni 2021

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung (Fristwiederherstellung)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 20. April 2021 (FV200026-I)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 erhob die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 15. September 2020 bei der Vorinstanz gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) eine unbegründete Forderungsklage mit einem Streitwert von Fr. 2'961.35 (Urk. 5/1 und 5/2). Am 18. November 2020 lud die Vorinstanz die Parteien zur Hauptverhandlung am 16. Februar 2021 vor (Urk. 5/9). Mit Eingabe vom 14. Februar 2021 ersuchte die Beklagte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung) und beantragte die Sistierung des Verfahrens, eventualiter die Verschiebung der Verhandlung (Urk. 5/12). Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 wies die Vorinstanz die Anträge der Beklagten ab und setzte ihr Frist an, um hinsichtlich ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend zu belegen (Urk. 5/14). Mit Schreiben vom

1. März 2021 ersuchte die Beklagte um Erstreckung der mit Verfügung vom

15. Februar 2021 angesetzten Frist (Urk. 5/18). Am 4. März 2021 gewährte die Vorinstanz der Beklagten eine letztmalige Fristerstreckung bis am 12. März 2021 (Urk. 5/18). Die entsprechende Verfügung wurde der Beklagten wegen eines Postrückbehaltungsauftrags erst am 1. April 2021 zugestellt (Urk. 5/19 und Urk. 5/28). Mit Entscheid vom 30. März 2021 hiess die Vorinstanz die Klage gut und wies das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege ab (Urk. 5/24).

1.2. Mit Schreiben vom 11. März 2021 (Datum Poststempel: 13. April 2021) ersuchte die Beklagte bei der Vorinstanz um Wiederherstellung der mit Verfügung vom 4. März 2021 bis am 12. März 2021 erstreckten Frist zur Einreichung von Belegen zu ihren Einkommensund Vermögensverhältnissen (Urk. 5/28). Mit Verfügung vom 20. April 2021 wies die Vorinstanz das Fristwiederherstellungsgesuch ab (Urk. 2 S. 4 = Urk. 5/29 S. 4).

1.3. Hiergegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 9. Mai 2021 (Datum Poststempel: 10. Mai 2021) rechtzeitig (vgl. Urk. 30 S. 2) Beschwerde mit dem Antrag um Gutheissung ihres Fristwiederherstellungsgesuchs. Des Weiteren ersuchte sie

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich unentgeltliche Rechtsverbeiständung) für das Beschwerdeverfahren (Urk. 1).

1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-35). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015,

E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).

3. Die Vorinstanz erwog, die Beklagte habe mit Schreiben vom 1. März 2021 um Erstreckung der Frist gemäss Verfügung vom 15. Februar 2021 ersucht. Mit Verfügung vom 4. März 2021 sei ihr eine letztmalige Fristerstreckung bis am

12. März 2021 gewährt worden. Die entsprechende Verfügung habe der Beklagten indes wegen eines Postrückbehaltungsauftrags nicht zugestellt werden können. Da diese jedoch selbst das Fristerstreckungsgesuch gestellt habe, hätte sie auch mit einem entsprechenden Entscheid rechnen müssen. Damit vermöge die Beklagte nicht glaubhaft zu machen, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden treffe. Es habe somit für sie kein unverschuldeter Hinderungsgrund bestanden, der kausal für die prozessuale Säumnis gewesen wäre. Entsprechend sei ihr Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen (Urk. 2 S. 2 f.).

4.1. Die Beklagte rügt, ihr Gesuch um Fristwiederherstellung sei innerhalb von nicht einmal zehn Tagen bei der Vorinstanz eingetroffen, weil während der Gerichtsferien die Fristen stillständen (Urk. 1 S. 1).

Dieses Vorbringen der Beklagten erweist sich von vornherein als unbehelflich, da die Vorinstanz ihr Fristwiederherstellungsgesuch nicht wegen Verpassens der Frist gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO abwies, sondern da sie am Versäumen der Frist nicht bloss ein leichtes Verschulden treffe.

4.2. Die Beklagte beanstandet weiter, bezüglich der versäumten Frist treffe sie – wenn überhaupt – lediglich ein leichtes Verschulden, denn "anderweitige amtliche Gewalt" habe sie immer wieder von neuem daran gehindert, an den wirklich wichtigen Baustellen zu arbeiten. Vor allem aber sei sie gezwungen gewesen, gerichtliche Angelegenheiten zu dosieren, weshalb sie die Verlängerung zur Abholung genutzt habe. In der Folge sei ihr die Verfügung betreffend Bewilligung einer Fristerstreckung bis am 12. März 2021 erst am 1. April 2021 zugegangen. Irgendetwas scheine da nicht funktioniert zu haben und sie als Laiin wisse nun nicht mehr, was gelte. Deshalb beantrage sie erneut die Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Belege zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1).

Soweit die Beklagte ihre Säumnis sinngemäss mit (Arbeits-) Überlastung begründet, ist festzuhalten, dass dies keinen Grund für eine Fristwiederherstellung darstellt (BK ZPO-Frei, Art. 148 N 21).

Aufgrund des bestehenden Prozessrechtsverhältnisses hätte die Beklagte sodann nach Treu und Glauben dafür sorgen müssen, dass ihr Sendungen des Gerichts zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Der erteilte Postrückbehaltungsauftrag stellt dafür keine genügende Vorkehrung dar. Vielmehr gilt in einem solchen Fall die Sendung als am letzten Tag der Frist von sieben Tagen ab Eingang der Sendung bei der Poststelle am Wohnort des Empfängers zugestellt (BGE 141 II 429 E. 3.1 und 3.2 = Pra 105/2016 Nr. 53; BGE 123 III 492

E. 1). Die Beklagte kann die Folgen dieser Zustellfiktion nicht mit einem Fristwiederherstellungsgesuch umgehen, zumal sie den Postrückbehaltungsauftrag in der nicht schützenswerten Absicht erteilte, "gerichtliche Angelegenheiten zu dosieren"

(Urk. 1 S. 1). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass sie sich diesbezüglich ein nicht mehr leichtes Verschulden vorwerfen lassen muss. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Fristwiederherstellungsgesuch der Beklagten abwies.

4.3. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

5. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb der Beklagten die von ihr beantragte unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich unentgeltliche Rechtsverbeiständung) für das zweitinstanzliche Verfahren (vgl. Urk. 1 S. 1) nicht gewährt werden kann.

6.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 in Verbindung mit § 12 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 2'961.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 1. Juni 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

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