Appellant Challenges Enforcement Order for Unpaid Court Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant filed a negative declaratory action challenging an enforcement order for unpaid court costs, seeking to prevent the notification of the enforcement to third parties and the forced withdrawal of a continuation request by the enforcement authority. The court dismissed the appeal because the request concerning non-disclosure to third parties (under Art. 8a para. 3 lit. d Debt Enforcement and Bankruptcy Law) should have been directed to the competent enforcement office, not the civil court, as civil courts lack jurisdiction to instruct enforcement authorities on such matters, and the request regarding the withdrawal of the continuation was deemed an improper attempt to instruct another judicial body, failing to address the lower court's jurisdictional reasoning. Consequently, the appeal was found manifestly unfounded, free legal aid was denied due to the case's hopelessness, and court fees were imposed on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 85a SchKG, Art. 8a Abs. 3 Bst, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG; Appellant Challenges Enforcement Order for Unpaid Court Costs: The court dismissed the appeal because the request concerning non-disclosure to third parties (under Art. 8a para. 3 lit. d Debt Enforcement and Bankruptcy Law) should have been directed to the competent enforcement office, not the civil court, as civil courts lack jurisdiction to instruct enforcement authorities on such matters, and the request regarding the withdrawal of the continuation was deemed an improper attempt to instruct another judicial body, failing to address the lower court's jurisdictional reasoning. Consequently, the appeal was found manifestly unfounded, free legal aid was denied due to the case's hopelessness, and court fees were imposed on the appellant.
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KI-generiertApplied to determine and impose the decision fee on the appellant (Klägerin) due to her losing the appeal.
Applied to deny party compensation to the respondent (Beklagter) due to lack of relevant efforts.
Cited as the basis for denying the appellant's request for free legal aid because the appeal was hopeless from the start.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP210026-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli
Beschluss und Urteil vom 18. Mai 2021
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Staat Zürich, Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 11. März 2021 (FV210008-I)
Erwägungen:
1.1. Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) für unbezahlte Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. 1'140.– nebst Zins zu 5% seit dem 13. Februar 2020 sowie Fr. 40.– Mahngebühr betrieben hatte (Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Uster, Zahlungsbefehl vom 5. Oktober 2020, Urk. 5/3/1), erhob die Klägerin mit Eingabe vom 6. März 2021 bei der Vorinstanz eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG. Mit Verfügung vom 11. März 2021 trat die Vorinstanz u. a. auf die Rechtsbegehren Ziff. 5 (betreffend Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte) sowie Ziff. 7 (betreffend Verpflichtung des Beschwerdegegners zu einem einstweiligen Rückzug des Fortsetzungsbegehrens beim Betreibungsamt Uster) nicht ein (Urk. 2 S. 7 Dispositiv-Ziff. 1 und 2 = Urk. 5/4 S. 7 Dispositiv-Ziff. 1 und 2).
1.2. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 2. Mai 2021 (Datum Poststempel: 3. Mai 2021) rechtzeitig (vgl. Urk. 5/5 S. 1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1):
" 1. URP & URB durch X._____ Rechtsanwälte AG
2. Negative Feststellungsklage (neuer Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG)
3. Ebenso sei das Verwaltungsgericht zu beauftragen einen einstweiligen Rückzug des Fortsetzungsbegehrens beim Betreibungsamt Uster zu erwirken, bis über meine Feststellungsklage am Bezirksgericht Uster entschieden ist.
4. Antrag auf Beantwortung meiner Frage als Rechtsunwissende: Warum hat / woher nimmt sich das Generalsekretariat (=Sekretärinnen im Homeoffice) das Recht, ohne Überprüfung (!) mein berechtigtes Gesuch um Abschreibung der Gerichtsgebühren arrogant, ohne stichhaltige oder rechtmässige Begründung, abzulehnen? Dies entspricht nicht einem materiell rechtskräftigen Entscheid !
5. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Verwaltungsgerichtes"
1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-5). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015,
E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
3.1.1. Die Vorinstanz erwog, das Rechtsbegehren Ziff. 5 der Klägerin sei aufgrund ihrer Bezugnahme auf Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG so zu verstehen, dass die Klägerin darum ersuche, Dritten solle von der vorliegenden Betreibung keine Kenntnis gegeben werden. Die von der Klägerin aufgeführte Bestimmung beziehe sich auf das Recht zur Einsicht in Protokolle und Register von Betreibungsund Konkursämtern (vgl. Art. 8a Abs. 1 SchKG). Eine diesbezügliche Anfrage wäre an das zuständige Betreibungsamt zu richten gewesen, eine Beschwerde an dessen Aufsichtsbehörde, weswegen auf das Rechtsbegehren Ziff. 5 mangels Zuständigkeit nicht einzutreten sei (Urk. 2 S. 2).
3.1.2. Die Klägerin rügt, sie sei eine integre Person, weshalb dem Betreibungsamt Uster der Auftrag zur definitiven Löschung der Betreibung zu erteilen sei, damit Dritte davon keine Kenntnis erhielten. Soweit sie wisse, sei das Bezirksgericht Uster die zuständige Aufsichtsbehörde für das Betreibungsamt Uster. Aber die negative Feststellungsklage müsse zwingend zusammen mit der Feststellungsklage behandelt werden. Somit liege die Zuständigkeit eben doch eindeutig beim Bezirksgericht Uster, zumal dieses "für das Betreibungsamt Uster der Ort zur Einreichung meiner Feststellungsklage ist" (Urk. 1 S. 3).
3.1.3. Nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG geben die Betreibungsämter Dritten unter bestimmten Voraussetzungen (lit. a-d) von einer Betreibung keine Kenntnis. Das ist u.a. der Fall, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit
der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von
20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht (lit. d). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, wäre ein Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an das Betreibungsamt zu richten gewesen (BGer 4A_440/2014 vom 27. November 2014, E. 4.2; Rodriguez/Gubler, Die Abwehr von Betreibungsregistereinträgen ab dem 1. Januar 2019, in: ZBJV 155/2019, 12 ff., 20; Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5 [neuer Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG] vom 18. Oktober 2018,
S. 2, https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/wirtschaft/schkg/weisungen/weisung-5- d.pdf, besucht am 12. Mai 2021).
3.1.4. Soweit die Klägerin sich eigentlich auf Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG berufen und beanstanden wollte, die Vorinstanz habe zu Unrecht davon abgesehen, das Betreibungsamt Uster anzuweisen, den Betreibungsregistereintrag zu löschen (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 5/1 S. 2), ist festzuhalten, dass Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG keine gesetzliche Grundlage bildet, gestützt auf welche die Zivilgerichte den Betreibungsämtern Anweisungen geben könnten. Vielmehr steht die Anwendung von Art. 8 Abs. 3 lit. a SchKG in der ausschliesslichen Kompetenz der Betreibungsbehörde, die das Register führt (Art. 8 SchKG), nicht in derjenigen der Zivilgerichte, selbst wenn diese mit einer negativen Feststellungsklage über die Betreibungsforderung befasst sind. Ein Begehren um "Löschung" eines Betreibungsregistereintrags, d.h. um Kennzeichnung des Eintrags mit einem entsprechenden Vermerk bzw. um Nichtmitteilung eines Eintrags an Dritte, muss deshalb beim zuständigen Betreibungsamt gestellt werden (BGer 4A_440/2014 vom
27. November 2014, E. 4.2).
3.1.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf ihr Rechtsbegehren Ziff. 5 nicht eingetreten, als offensichtlich unbegründet.
3.2.1. Die Vorinstanz erwog weiter, mit dem Antrag Ziff. 7 verlange die Klägerin, die Gegenpartei sei zu beauftragen, einen einstweiligen Rückzug des Fortsetzungsbegehrens beim Betreibungsamt Uster zu erwirken. Ihr, der Vorinstanz, stehe es aber nicht zu, einem anderen Gericht, namentlich dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, irgendwelche Aufträge zu erteilen. Mangels Zuständigkeit sei auf diesen Antrag nicht einzutreten (Urk. 2 S. 3).
3.2.2. Die Klägerin rügt, trotz des von ihr rechtzeitig eingereichten Gesuchs um Erlass der Gerichtsgebühren sei vom Generalsekretariat des Verwaltungsgerichts rechtlich nicht fundiert das Fortsetzungsbegehren gestellt worden. Daher sei das Generalsekretariat des Verwaltungsgerichts zu beauftragen, einen einstweiligen Rückzug des Fortsetzungsbegehrens beim Betreibungsamt Uster zu erwirken, bis über ihre Feststellungsklage am Bezirksgericht Uster entschieden worden sei (Urk. 1 S. 3).
3.2.3. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Klägerin nicht einmal ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Insbesondere legt sie nicht dar, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht ihre Zuständigkeit verneinte. Ebenso wenig legt sie dar, inwiefern ein Zusammenhang zwischen ihrem Beschwerdeantrag Ziff. 4 und dem angefochtenen Entscheid besteht. Damit genügt sie ihrer Begründungsobliegenheit (vgl. oben Ziff. 2) nicht, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
3.3. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
4. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb der Klägerin die von ihr beantragte unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich unentgeltliche Rechtsverbeiständung) für das zweitinstanzliche Verfahren (vgl. Urk. 1 S. 1) nicht gewährt werden kann.
5.1. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'180.– ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 290.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 290.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'180.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. Mai 2021
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Dr. D. Scherrer lic. iur. M. Hochuli
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