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PP210024 • OG ZH PP210024 KI-generiert

Debt Declaration Claim Dismissed Due to Prior Payment

Geschäftsnummer PP210024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A litigant sought a declaration that a debt subject to enforcement proceedings did not exist, relying on a prior court ruling that denied the creditor definitive legal authorization for the debt. The lower court dismissed the action because the underlying enforcement proceeding had been terminated by payment before the negative declaration claim was filed, holding that a currently pending enforcement was a prerequisite for such a claim under relevant statute, which the litigant did not dispute. The appellate court upheld the dismissal because the claim under the specific statute was inapplicable once the debt was paid, rendering the prior ruling on legal authorization irrelevant to the current procedural defect, and it refused to consider the litigant's new argument for repayment under a different statutory provision, as new claims are excluded in the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 85a SchKG, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 85a Abs. 1 SchKG, Art. 86 SchKG; Debt Declaration Claim Dismissed Due to Prior Payment: The lower court dismissed the action because the underlying enforcement proceeding had been terminated by payment before the negative declaration claim was filed, holding that a currently pending enforcement was a prerequisite for such a claim under relevant statute, which the litigant did not dispute. The appellate court upheld the dismissal because the claim under the specific statute was inapplicable once the debt was paid, rendering the prior ruling on legal authorization irrelevant to the current procedural defect, and it refused to consider the litigant's new argument for repayment under a different statutory provision, as new claims are excluded in the appeal.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Forderungsklage Widerruf der Konkurseröffnung neues rechtliches Vorbringen hängiges Verfahren Hinterlegung der Schuld Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 85a SchKG

The appeal was rejected because the claim under Art. 85a SchKG is no longer available after the debt has been paid.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the costs of the appeal proceedings on the plaintiff because she lost.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in connection with Art. 106 Abs. 1 ZPO as the basis for not awarding any party compensation.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP210024-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming

Beschluss und Urteil vom 16. Juni 2021

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Beklagter und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. April 2021; Proz. FV210065

Erwägungen:

I.

1. Mit Eingabe vom 30. März 2021 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) beim Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) "Negative Feststellung Klage nach Art85a SchKG Betreibung Nr. 1" ein, mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die vom Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 10'810.– (nebst Zins und Kosten) nicht bestehe. Weiter sei die gegen sie (die Klägerin) beim Betreibungsamt Zürich 7 (fortan Betreibungsamt) eingeleitete Betreibung Nr. 1 für nichtig zu erklären und aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, die Betreibung Nr. 1 im Betreibungsregister zu löschen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten (act. 1). Zur Begründung brachte die Klägerin vor, das Obergericht des Kantons Zürich habe mit Urteil vom

2. März 2021, Prozess Nr. RT200197, das Rechtsöffnungsgesuch des Beklagten in vorerwähnter Betreibung abgewiesen. Dabei sei festgestellt worden, dass die Forderung gemäss Betreibung Nr. 1 nicht bestehe (act. 1 inkl. Beilagen act. 2 f.).

2. Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 7. April 2021 mangels fehlender Prozessvoraussetzung nicht auf die Klage ein. Die stark reduzierte Entscheidgebühr von Fr. 150.– wurde ausgangsgemäss der Klägerin auferlegt (act. 5 = act. 16).

3. Dagegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 26. April 2021 (Poststempel) fristgerecht Beschwerde (act. 14 inkl. Beilagen act. 15/1-4; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 6). Sie beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Klage einzutreten. Darüber hinaus wiederholt sie ihre vorinstanzlichen Anträge (act. 14 S. 1). Der Beschwerdeeingang wurde den Parteien angezeigt (act. 17/1-2).

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-12). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

II.

1.1 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

1.2 Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und wenigstens rudimentär darzulegen, an welchen Mängeln dieser ihrer Ansicht nach leidet und inwiefern er abgeändert werden sollte (Begründungslast). Blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Wenn auch bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung an diese Erfordernisse kein strenger Massstab angelegt wird, ist bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGerZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Diese Anforderungen an eine Beschwerde sind der Klägerin bereits aus zahlreichen anderen Beschwerdeverfahren vor der Kammer bekannt.

2. Die Vorinstanz ist mit nachfolgender Begründung nicht auf die Klage eingetreten: Der Betriebene könne gemäss Art. 85a Abs. 1 SchKG jederzeit vom Gericht des Betreibungsorts feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr bestehe oder gestundet sei. Diese Feststellungsklage setze gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine laufende Betreibung voraus, andernfalls der Klage das Rechtsschutzinteresse fehle, da der Kläger nicht mehr "Betriebener" sei, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei. Bei der Voraussetzung der laufenden Betreibung im Zeitpunkt der Einreichung der Klage (Rechtshängigkeit) handle es sich somit um eine Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen auf die Klage nicht einzutreten sei. Gemäss Auskunft des Betreibungsamtes sei in der

Betreibung Nr. 1 die Forderung samt Zins und Kosten am 9. Februar 2021 und damit noch vor der Rechtshängigkeit der Klage bezahlt worden. Es habe sich daher bereits im Zeitpunkt der Einreichung der Klage nicht mehr um eine laufende Betreibung gehandelt, womit es an einer Prozessvoraussetzung fehle und daher auf die Klage ohne Weiterungen nicht einzutreten sei (act. 16 S. 2 f.).

3. Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht über die Anträge der Klägerin entschieden hat, sondern auf ihre Klage, wie gesagt, nicht eingetreten ist. Die im Beschwerdeverfahren von der Klägerin wiederholten erstinstanzlichen Anträge zur Sache (vgl. vorstehend Ziff. I.1 und I.3) können daher nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sein, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

4. Die Klägerin bestreitet die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der Begleichung der Forderung in der Betreibung Nr. 1 nicht. Sie macht geltend, nachdem dem Beklagten vom Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich mit

Urteil vom 19. November 2020 definitive Rechtöffnung erteilt worden sei, habe der Beklagte das Fortsetzungsbegehren gestellt. Nach Erhalt der Pfändungsankündigung vom 14. Januar 2021 (act. 15/3) habe sie (die Klägerin) die Forderung bezahlt. Dies, weil ihrem Antrag um aufschiebende Wirkung im Rahmen der Anfechtung des vorerwähnten Urteils nicht entsprochen worden sei. Daher sei sie zur Bezahlung der Forderungen gezwungen gewesen, was jedoch keine Schuldanerkennung darstelle. Nachdem das Obergericht den vorerwähnten erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid mit Urteil vom 2. März 2021, Prozess Nr. RT200197, aufgehoben habe und dem Beklagten die definitive Rechtsöffnung nicht erteilt worden sei (act. 15/4), könne sie (die Klägerin) die Forderung nach Art. 86 SchKG zurückverlangen, denn das Obergericht habe festgestellt, dass die Forderung nicht bestehe. Da der Zahlungsbefehl (act. 2) noch Gültigkeit habe, hätte die Vorinstanz auf ihre Klage eintreten müssen (act. 14).

5. Es ist fraglich, ob die Beschwerde der Klägerin damit den bei Laien bereits herabgesetzten Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde genügt und darauf überhaupt einzutreten wäre. Der Beschwerde ist aus den folgenden materiellen Gründen aber ohnehin kein Erfolg beschieden:

5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beklagten im obergerichtlichen Verfahren RT200197 die definitive Rechtsöffnung wegen Mängeln des Rechtsöffnungstitels verweigert worden war (act. 15/4), was entgegen der Meinung der Klägerin nichts über den Bestand/Nichtbestand der in Betreibung gesetzten Forderung aussagt.

5.2 Die Klägerin hat die Forderung in der Betreibung Nr. 2 unbestrittenermassen vollumfänglich beim Betreibungsamt bezahlt. Dies ist dem Gericht auch aus einem anderen Verfahren zwischen denselben Parteien bekannt (Prozess Nr. PS210045, act. 10), was als gerichtsnotorisches Wissen zum Beschwerdethema berücksichtigt werden darf. Wurde – wie im vorliegenden Fall – die in Betreibung gesetzte Forderung bezahlt, entfällt die Klagemöglichkeit nach Art. 85a SchKG. Diesfalls steht die Klage nach Art. 86 SchKG offen (vgl. BSK SchKG-I- Bodmer/Bangert, 2. Aufl. 2011, Art. 85 N 10a). Damit hat die Vorinstanz die von der Klägerin am 30. März 2021 erhobene Klage nach Art. 85a SchKG im Ergebnis zu Recht nicht behandelt. Die Beschwerde ist somit unbegründet und abzuweisen.

5.3 Die Klägerin macht im Beschwerdeverfahren erstmals geltend, sie könne die Rückerstattung der Betreibungsforderung nach Art. 86 SchKG verlangen. Neue Anträge sind im Beschwerdeverfahren indes ausgeschlossen, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.

6. Die Beschwerde der Klägerin ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

7. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag der Klägerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 14 S. 1) gegenstandslos und ist abzuschreiben. Im Übrigen kommt die Gutheissung eines solchen Antrags von vornherein nur in Frage, wenn es überhaupt etwas aufzuschieben gibt. Dies ist bei dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz, mit dem auf die Klage nach Art. 85a SchKG nicht eingetreten wurde, nicht der Fall.

III.

Ausgangsgemäss sind der Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips auf Fr. 200.– festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren ist keine Parteientschädigung zuzusprechen: Der Klägerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beklagten nicht, weil ihm keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind (siehe Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und der Klägerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von act. 14, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen, je gegen Empfangsschein und die Obergerichtskasse.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen

Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'810.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Vorsitzende: i.V. die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. I. Vourtsis-Müller

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