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PP210017 • OG ZH PP210017 KI-generiert

Appellant v. Municipality Regarding Delayed Child Support Modification Filing and Damages

Geschäftsnummer PP210017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought damages and compensation from the municipality, claiming that an incorrect mailing address on a prior request for child support modification led to a delayed filing and consequent overpayment of support, resulting in a loss of CHF 26,000 and non-pecuniary damages. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the appellant failed to challenge the lower court's finding that he had provided a Swiss mailing address which served as a valid delivery domicile, meaning the prior court's handling of the service was not improper. Furthermore, the appeal only contested the damages claim and ignored the dismissal of the non-pecuniary claim, and the appellant did not properly allege that the underlying support modification claim was even partially successful, thus failing to establish a basis for the claimed damages.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 57 ZPO, Art. 140 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appellant v. Municipality Regarding Delayed Child Support Modification Filing and Damages: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the appellant failed to challenge the lower court's finding that he had provided a Swiss mailing address which served as a valid delivery domicile, meaning the prior court's handling of the service was not improper. Furthermore, the appeal only contested the damages claim and ignored the dismissal of the non-pecuniary claim, and the appellant did not properly allege that the underlying support modification claim was even partially successful, thus failing to establish a basis for the claimed damages.

Schlagwörter

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Abänderung von Kindesunterhalt Forderungseingabe Zustellungsdomizil Wohnsitz Arrestschadenersatzklage materieller Schaden Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the dispositive to order the appellant to bear the court costs of the appeal proceedings.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the dispositive regarding the decision not to award party compensation.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP210017-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 25. März 2021

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X._____ gegen

Politische Gemeinde B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 28. Dezember 2020 (FV190093-C)

Erwägungen:

1. a) Am 17. Oktober 2018 stellte der Kläger bei der Beklagten ein Begehren auf Schadenersatz und Genugtuung im Umfang von Fr. 34'837.–. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2018 nahm die Beklagte dazu Stellung und bestritt die geltend gemachten Forderungen (Urk. 19 S. 2). Am 15. November 2019 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) gegen die Beklagte eine Teilklage über Fr. 1'000.-- nebst Zins zu 5% seit 15. November 2015 mit Nachklagevorbehalt ein (Urk. 1). Nach Einholung der Klageantwort und Durchführung der Hauptverhandlung wies die Vorinstanz die Klage mit Urteil vom 28. Dezember 2020 ab. Die Gerichtskosten wurden dem Kläger auferlegt und der Beklagten wurde keine Parteientschädigung zugesprochen; mit Verfügung vom gleichen Tag wurde sodann das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Urk. 16 = Urk. 19).

b) Gegen das ihm am 1. Februar 2021 zugestellte Urteil erhob der Kläger am 3. März 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 18 S. 2):

"1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht im summarischen [recte: vereinfachten] Verfahren, vom 28. Dezember 2020 (Geschäfts- Nr.: FV.190093-C) sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin in Gutheissung der Klage vom 15. November 2019 zu verpflichten, unter Mehrforderungsbzw. Nachklagevorbehalt, dem Beschwerdeführer CHF 1'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 15. November 2019 zu bezahlen;

ausserdem seien die Kostenund Entschädigungsfolgen neu zu regeln.

2. Eventuell sei das Urteil aufzuheben und im Sinne der Erwägungen dieser Beschwerdeschrift zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Der Kläger begründete seine Forderung auf Schadenersatz im Wesentlichen wie folgt: Er habe bei der Schlichtungsbehörde der Beklagten eine Klage auf Aufhebung der von ihm für seinen Sohn zu leistenden Unterhaltsbeiträ-

ge von Fr. 1'000.-- pro Monat eingereicht. Der Friedensrichter habe sodann die Klagebewilligung vom 7. April 2014 fälschlicherweise nicht an seine Wohnsitzadresse in den U.S.A., sondern an seine vorige temporäre schweizerische Aufenthaltsadresse gesandt, weswegen er die Klagebewilligung erst im Januar 2015 erhalten habe. Weil er dadurch die Unterhaltsabänderungsklage nicht schon im September 2014, sondern erst im Oktober 2016 habe erheben können und eine Abänderung des Kindesunterhalts erst ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung geltend gemacht werden könne, habe er für den Zeitraum dieser 26 Monate noch die (aufzuhebenden) Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.-- pro Monat bezahlen müssen, was ihm einen Schaden von Fr. 26'000.-- verursacht habe. Seine zusätzliche Forderung auf Genugtuung begründete er zusammengefasst ebenfalls mit einer vom Friedensrichter verschuldeten verzögerten Erhebung der Abänderungsklage. Das Ganze habe ihn äusserst stark getroffen und belaste ihn seither seelisch schwer; seine psychische Integrität sei daher gravierend beeinträchtigt, sodass eine Genugtuung über Fr. 4'000.-- angemessen sei (Urk. 1 S. 3 ff.).

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, es sei unbestritten, dass auf dem Schlichtungsgesuch als Adresse des Klägers eine c/o-Adresse in Winterthur aufgeführt worden sei. Der Kläger habe nicht geltend gemacht, dass er diese Adresse widerrufen, durch seine Wohnadresse in den U.S.A. ersetzt oder explizit eine Zustellung in die U.S.A. verlangt habe. Ob der Friedensrichter um die Wohnadresse des Klägers in den U.S.A. gewusst habe, sei letztlich irrelevant. Der Einwand des Klägers, er habe mit Angabe der c/o-Adresse in Winterthur nur über seinen Aufenthaltsort in der Schweiz orientieren wollen, sei nicht nachvollziehbar; so führe er nicht näher aus, welchem Zweck diese Mitteilung hätte dienen sollen. Auf die Angaben im Schlichtungsgesuch sei abzustellen, sofern diese keine Änderungen erfahren hätten. Unter diesen Umständen sei eine rechtshilfeweise Zustellung an die US-Wohnadresse des Klägers nicht geboten gewesen; das Vorgehen des Friedensrichters sei nicht zu beanstanden. Schon aus diesem Grund sei die Klage abzuweisen (Urk. 19 S. 9). Ausserdem lasse der Kläger offen, weshalb er nach dem von ihm behaupteten Erhalt der Klagebewilligung im Januar 2015 nicht aktiv geworden sei, denn die Frist zur Klageeinreichung beginne erst mit der Eröffnung der Klagebewilligung zu laufen. Die vom Schuldner verlangte

Abänderung der Unterhaltsleistung wirke sodann ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, welche mit Einreichung des Schlichtungsgesuchs begründet werde. Entsprechend wäre auch bei einer nicht ordnungsgemässen Zustellung die vom Kläger geltend gemachte verzögerte Abänderung zu grossen Teilen durch sein eigenes Verhalten verursacht worden. Zusammengefasst sei die (Teil-)Klage abzuweisen (Urk. 19 S. 10).

c) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerdeschrift konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen; was nicht beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden. Soweit eine Beanstandung vorgetragen wird, wendet die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich die Beschwerde mit allen diesen Begründungen auseinandersetzen; auch im Falle von Hauptund Eventualbegründung muss sich die Beschwerde mit beiden Begründungen auseinandersetzen (vgl. zu alledem: BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017,

E. 3.3.2, m.w.Hinw.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.).

d) Der Kläger macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, er habe in der Klageschrift explizit festgehalten, dass der Friedensrichter Kenntnis von seinem Wohnsitz in den U.S.A. gehabt habe. Mit dem Wohnsitz sei auch die Wohnadresse gemeint. Die Beklagte habe die Kenntnis des Friedensrichters über die U.S.-Adresse nicht bestritten. Diese unbestrittene Tatsache müsse dem Urteil zugrunde gelegt werden. Die Angabe der c/o-Adresse in Winterthur sei keine Bezeichnung eines Zustellungsdomizils im Sinne von Art. 140 ZPO, was auch von der Beklagten nicht behauptet worden sei. Damit habe für den Friedensrichter kein Zustellungsdomizil in der Schweiz vorgelegen, weshalb er in Kenntnis des

Wohnsitzes des Klägers in den U.S.A. verpflichtet gewesen wäre, die Klagebewilligung an die ihm bekannte Wohnsitzadresse des Klägers in den U.S.A. zuzustellen. Damit sei die mit der (Teil-)Klage eingereichte Schadenersatzforderung begründet, denn aufgrund der nicht korrekten Zustellung habe er ein erneutes Schlichtungsgesuch stellen und im Zeitraum bis dann weiterhin Unterhaltsbeiträge bezahlen müssen, da die Unterhaltsabänderung erst mit Wirkung ab Klageeinreichung greife (Urk. 18 Rz. 8ff.).

e) Vorab ist festzuhalten, dass der Kläger seine Teilklage sowohl auf Schadenersatz als auch auf Genugtuung gestützt hatte. Die vorinstanzliche Abweisung der Teilklage wird in der Beschwerde nun aber einzig mit Bezug auf die Schadenersatzforderung beanstandet; die Abweisung (auch) der Genugtuung wird dagegen mit keinem Wort beanstandet, weshalb auf die Genugtuungsforderung nicht weiter einzugehen ist.

f) Die damalige Rechtsvertretung des Klägers (welche diesen danach im Schlichtungsverfahren nicht mehr vertrat) gab auf dem Schlichtungsgesuch vom

28. Februar 2014 für den Kläger eine c/o-Adresse in Winterthur an (vgl. Urk. 2/1

4. Seite). Die vorinstanzliche Erwägung, dass der Kläger nicht geltend gemacht habe, dass er an der Schlichtungsverhandlung diese Adresse widerrufen oder durch eine Adresse in den U.S.A. ersetzt hätte, wird in der Beschwerde nicht konkret als unrichtig beanstandet. Damit lag im Zeitpunkt des Versands der Klagebewilligung eine Schweizer Adresse des Klägers vor, an welcher er postalisch erreichbar war, und der Friedensrichter konnte die Klagebewilligung gültig an diese Adresse versenden, auch wenn er allenfalls Kenntnis von einem Wohnsitz des Klägers in den U.S.A. hatte.

g) Die Klage wurde mit dem angefochtenen Urteil noch aus einem weiteren Grund abgewiesen. Die Vorinstanz erwog, auch bei einer nicht ordnungsgemässen Zustellung sei die vom Kläger geltend gemachte verzögerte Abänderung zu grossen Teilen als durch sein eigenes Verhalten verursacht anzusehen (Urk. 19 S. 10). Diese Alternativbegründung wird in der Beschwerde nicht beanstandet, womit es dabei und bei der darauf gestützten Klageabweisung bleibt.

h) Darüber hinaus wäre die Teilklage auf Schadenersatz auch schon deshalb abzuweisen, weil ein Schaden gar nicht rechtsgenüglich behauptet wurde. Der Kläger hat in seiner Klageschrift vom 15. November 2019 nicht einmal behauptet, dass die von ihm – behaupteterweise verzögert – eingereichte Abänderungsklage auch nur teilweise gutgeheissen worden wäre. Wenn die Unterhaltsbeiträge aber nicht aufgehoben oder zumindest reduziert wurden, kann der Kläger nicht zu lange – für die Zeit bis zur späteren Einreichung der Abänderungsklage – zu hohe Unterhaltsbeiträge bezahlt haben und kann demzufolge kein Schaden vorliegen. Die Schadenersatzklage bzw. -teilklage wäre daher auch aus diesem Grund abzuweisen.

i) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde unter allen Gesichtspunkten als unbegründet und ist sie abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 300.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 18, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 25. März 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Dr. D. Scherrer lic. iur. F. Rieke

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