Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PP210006 • OG ZH PP210006 KI-generiert

Appealability of Interlocutory Order Regarding Counterclaim Withdrawal and Cost Allocation

Geschäftsnummer PP210006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant challenged a lower court order that dismissed the proceedings regarding a counterclaim because the opposing party withdrew it, and subsequently allocated court costs to the withdrawing party while denying mutual party compensation. The court dismissed the appeal because the appellant's actual grievance was not against the dismissal or cost allocation related to the counterclaim withdrawal, but rather against the reasoning that a prior judgment on the main claim had become final, which was a matter to be challenged in a separate appeal proceeding concerning that judgment, noting that appeals generally lack suspensive effect.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 325 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appealability of Interlocutory Order Regarding Counterclaim Withdrawal and Cost Allocation: The court dismissed the appeal because the appellant's actual grievance was not against the dismissal or cost allocation related to the counterclaim withdrawal, but rather against the reasoning that a prior judgment on the main claim had become final, which was a matter to be challenged in a separate appeal proceeding concerning that judgment, noting that appeals generally lack suspensive effect.

Schlagwörter

KI-generiert
Widerklage Anfechtung von Zwischenentscheiden konnexe Verfahren Kostenverlegung Ertrag Entzug der aufschiebenden Wirkung Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 320 ZPO

While the court does not explicitly cite this in the dispositive, the rejection of the appeal is based on the finding that the appeal lacks merit according to the standards set forth in Art. 320 ZPO (incorrect application of law or clearly erroneous finding of facts), which forms the basis for order no. 1.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to order the court costs of the appeal proceedings to be imposed on the appellant.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO to deny the award of party compensation for the appeal proceedings.

Art. 325 ZPO

Cited in the reasoning (Erw. 2.d) to justify why the appellant's prior appeal against the partial judgment (Urteil vom 5. November 2020) did not stay the execution of that judgment, which impacts the procedural context leading to the current decision, although not directly cited in the dispositive orders 1-5.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP210006-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 11. Februar 2021

in Sachen

A._____, Widerbeklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Widerklägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 21. Dezember 2020 (FV190041-G)

Erwägungen:

1. a) Die Parteien standen sich seit dem 9. Dezember 2019 vor dem Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) als Kläger und Beklagte gegenüber (Urk. 2). Mit der Klageantwort erhob die Beschwerdegegnerin am 24. Februar 2020 eine Widerklage über Fr. 6'026.20 zuzüglich Zins und Beseitigung eines Rechtsvorschlags (Urk. 13). Mit Teilurteil vom 5. November 2020 wurde die Klage abgewiesen (Urk. 39). Mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 zog die Beschwerdegegnerin die Widerklage zurück (Urk. 42). Die Vorinstanz schrieb daraufhin mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 das Verfahren als durch Rückzug erledigt ab, auferlegte die Gerichtskosten für die Widerklage der Beschwerdegegnerin und sprach keine Parteientschädigungen zu (Urk. 44 = Urk. 47).

b) Gegen diese ihm am 28. Dezember 2020 zugestellte (Urk. 45/1) Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 27. Januar 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 46 S. 1):

"Die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 21. Dezember 2020 (Geschäfts-Nr. FV190041-G/Z05/Ne), das Verfahren einzustellen, sei aufzuheben und durch eine neue Verfügung, die den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung trägt, zu ersetzen."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf unrichtiger Rechtsanwendung und/oder offensichtlich unrichtiger Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Beschwerdeschrift konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen.

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das Verfahren hinsichtlich der Klage sei mit Teilurteil vom 5. November 2020 erledigt worden; dieser Entscheid sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Nachdem der Beschwerdegegnerin am 16. Dezember 2020 telefonisch die Wiederaufnahme des Verfahrens in Bezug auf die Widerklage in Aussicht gestellt worden sei, habe diese mit Eingabe vom

17. Dezember 2020 die Widerklage zurückgezogen. Dieser Rückzug habe die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids und das Verfahren sei als dadurch erledigt abzuschreiben. Bei diesem Ausgang seien die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen seien keine zuzusprechen; der Beschwerdegegnerin aufgrund ihres Rückzugs und dem Beschwerdeführer, weil er keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen im Verfahren betreffend Widerklage gehabt habe (Urk. 47 S. 2 f.).

c) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die vorinstanzliche Erwägung, wonach das Teilurteil vom 5. November 2020 (mit welchem seine Klage abgewiesen wurde) unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei, sei unrichtig, denn er habe gegen jenes Teilurteil am 8. Dezember 2020 eine Beschwerde erhoben, welche vom Obergericht entgegengenommen worden sei. Die von der Zentralen Inkassostelle der Gerichte zugestellte Endabrechnung gemäss dem Teilurteil vom 5. November 2020 sei daher zu Unrecht ergangen und zu korrigieren (Urk. 46).

d) Dass der Beschwerdeführer gegen das Teilurteil vom 5. November 2020 eine Beschwerde erhoben hat, ist zwar richtig (die Beschwerde ist hierorts unter der Geschäfts-Nr. PP200054-O pendent), hilft ihm aber im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht. Mit der Beschwerde anfechtbar ist das Dispositiv der angefochtenen Verfügung ("Das Einzelgericht verfügt"), d.h. der eigentliche Entscheid. Die Begründung der Verfügung ("Das Einzelgericht zieht in Erwägung") kann für sich allein nicht angefochten werden, sondern nur dann (und dann muss sie es; vgl. oben Erwägung 2.a), wenn die geltend gemachte unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu einem anderen Entscheid führen würde. Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Beschwerde die mit der Verfügung vom 21. Dezember 2020 getroffenen Entscheide

– Abschreibung des Verfahrens (betreffend Widerklage) infolge Rückzug, Höhe der Gerichtskosten und Verlegung derselben sowie Nichtzusprechung von Parteientschädigungen – jedoch in keiner Weise; er macht diesbezüglich weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend. Das Teilurteil vom 5. November 2020 mitsamt der darauf beruhenden Rechnung der Gerichtskasse kann sodann nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren überprüft werden. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer immerhin darauf hinzuweisen, dass eine Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat, d.h. das Teilurteil vom 5. November 2020 ist trotz seiner Beschwerde rechtskräftig und vollstreckbar (vgl. Art. 325 ZPO).

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Im vorliegenden Beschwerdeverfahren umstritten ist eigentlich einzig die Gerichtsgebühr von Fr. 1'300.-- gemäss dem Teilurteil vom 5. November 2020 (Urk. 39). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 300.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beschwerdeführer zufolge seines Unterliegens, der Beschwerdegegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von Urk. 46, 48 und 49/2-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen in das Beschwerdeverfahren Geschäfts- Nr. PP200054-O.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'300.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 11. Februar 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. F. Rieke versandt am: cs