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PP210003 • OG ZH PP210003 KI-generiert

Design Services Fee Dispute: Insufficient Substantiation and Currency Mismatch

Geschäftsnummer PP210003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought payment of CHF 5,000 plus interest and debt collection costs from the respondent for design and consulting services, which the lower court dismissed, partially refusing to rule due to intellectual property claims and then rejecting the remainder on grounds including the claim being in Swiss Francs despite evidence suggesting a Euro debt, and the appellant's failure to sufficiently substantiate the basis of the claim, the quantum, or the respondent's liability. The appellate court affirmed the dismissal, holding that the appellant failed to meet the procedural burden of substantiation by merely referring to documents instead of clearly detailing the factual basis for each claim, especially against the respondent's detailed counter-arguments regarding the contract formation and an uncredited Euro 15,000 payment, thus precluding a review of the substantive issues such as the proper currency for the award under applicable German law.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 57 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 229 Abs. 1 ZPO, Art. 245 Abs. 2 ZPO, Art. 246 Abs. 2 ZPO; Design Services Fee Dispute: Insufficient Substantiation and Currency Mismatch: The appellate court affirmed the dismissal, holding that the appellant failed to meet the procedural burden of substantiation by merely referring to documents instead of clearly detailing the factual basis for each claim, especially against the respondent's detailed counter-arguments regarding the contract formation and an uncredited Euro 15,000 payment, thus precluding a review of the substantive issues such as the proper currency for the award under applicable German law.

Schlagwörter

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Gebührenzahlung Währung Inkasso Beratungsvertrag Honorar des Architekten Haftungsbegründung Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 320 ZPO
Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Art. 57 ZPO
Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia"; Art. 57 ZPO).
Art. 326 Abs. 1 ZPO
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Art. 229 Abs. 1 ZPO
Im vereinfachten Verfahren können sich die Parteien zweimal unbeschränkt äussern, das heisst, Tatsachen und Beweismittel vorbringen; danach ist dies nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO möglich (BGE 140 III 450 E.
Art. 245 Abs. 2 ZPO
Wird die Klage in begründeter Form eingereicht, findet vorab ein Schriftenwechsel statt (Art. 245 Abs. 2 ZPO); die Parteien erstatten Replik und Duplik im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels (siehe Art.
Art. 246 Abs. 2 ZPO
2 ZPO); die Parteien erstatten Replik und Duplik im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels (siehe Art. 246 Abs. 2 ZPO) oder mündlich anlässlich einer Verhandlung (BGE 140 III 450 E.
Art. 245 Abs. 1 ZPO
Enthält die Klage keine Begründung, so stellt das Gericht sie der beklagten Partei zu und lädt die Parteien zugleich zur Verhandlung vor (Art. 245 Abs. 1 ZPO).
Art. 52 ZPO
Sie durften nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) davon ausgehen, dass sie dies tun könnten, hat die Vorinstanz doch keinen Anlass zu einer anderen Annahme gegeben, im Gegenteil: Sie fragte den Kläger nach der Replik, ob er alles vorgetragen, alle Unterlagen eingereicht und alle Beweismittel bezeichnet habe (Prot.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited for ordering the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.

Art. 90 BGG

Cited in the final part of the judgment regarding the final nature of the decision for a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP210003-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold

Beschluss und Urteil vom 15. Juli 2021

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Forderung

Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung der 3. Abteilung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 3. Dezember 2020 (FV190188-L)

Erwägungen:

I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Kläger) macht geltend, er habe für die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beklagte) Dienstleistungen im Bereich der …-entwicklung, der Produktentwicklung und der Produktkonzeptionsberatung erbracht (Urk. 3 S. 3). Unbestritten ist, dass der Kläger den Namen "B'._____" und ein(en Entwurf für ein) Logo geliefert hat (Prot. I,

S. 8; Urk. 37 Rz. 16 und 18). Umstritten ist insbesondere, ob die Leistungen gestützt auf einen (angeblichen) Vertrag mit der Beklagten oder mit C._____ erfolgten (Prot. I, S. 8; Urk. 37 Rz. 10, 12 und 14 ff.); letzterer war zeitweise als Mitglied oder als Präsident des Verwaltungsrats der Beklagten (jeweils mit Einzelunterschrift) im Handelsregister eingetragen (Urk. 38/1). Unklar ist sodann, ob der Kläger gehörig erfüllt hat (siehe Urk. 37 Rz. 15–18).

2.1. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 machte der Kläger bei der Vorinstanz unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts D._____ vom

18. Juni 2019 (Urk. 1) eine Teilforderungsklage mit folgendem Rechtsbegehren anhängig (Urk. 3 S. 2):

"Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 5'000.00 nebst 5 % Zins seit 15.03.2018 und CHF 103.30 für die Kosten der Beitreibung Nr. … des Beitreibungsamtes Zürich …, ausgestellt am 13.07.2018 zu bezahlen, sowie sei der Rechtsvorschlag vom 08.08.2018 aufzuheben.

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

2.2. Für den weiteren vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 41 E. I.2.). Am 3. Dezember 2020 erliess die Vorinstanz eine Verfügung, mit welcher sie auf die Teilklage nicht eintrat, soweit der Kläger damit Ansprüche aus Immaterialgüterrecht geltend mache; mit Urteil gleichen Datums wies sie die Teilklage sodann ab (Urk. 41 = Urk. 47).

3.1. Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 3. Dezember 2020 erhob der Kläger mit undatierter Eingabe innert Frist (siehe Urk. 42) Berufung mit sinngemäss folgenden Anträgen (Urk. 46 S. 2 und 11):

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Dezember 2020 (Geschäfts-Nr. FV190188-L) sei aufzuheben und die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger Fr. 5'000.– nebst 5 % Zins seit dem

15. März 2018 und Fr. 103.30 Betreibungskosten zu bezahlen.

2. Eventualiter sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger EUR 5'000.– nebst 5 % Zins seit dem 15. März 2018 zu bezahlen.

3. Unter Kostenfolgen zulasten der Beklagten.

3.2. Mit Verfügung vom 20. Januar 2021 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass seine Eingabe als Beschwerde entgegengenommen werde; zugleich wurde ihm Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'050.– zu leisten (Urk. 49). Dieser ging rechtzeitig ein (Urk. 49; Urk. 51). Mit Verfügung vom

1. März 2021 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 53). Die Beschwerdeantwort datiert vom 13. April 2021 (Urk. 55) und wurde dem Kläger mit Verfügung vom 6. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 56). Die Replik datiert vom 16. Mai 2021 (Urk. 58) und wurde der Beklagten am 28. Mai 2021 zugestellt (Urk. 60). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht.

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–45). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

II. Materielle Beurteilung

1. Prozessuale Vorbemerkungen

1.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung konkret mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, das heisst, an einem der genannten Mängel leidet (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweisen auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforde-

rungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Vorbehalten sind offensichtliche Mängel, die geradezu ins Auge springen (OGer ZH RE180009 vom 24.08.2018, E. 2.2; OGer ZH RT200156 vom 17.11.2020, E. 2.2). Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia"; Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; OGer ZH RT200124 vom 03.11.2020, E. 2.2; OGer ZH RT200156 vom 17.11.2020,

E. 2.2).

1.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 mit weiteren Hinweisen; BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; siehe aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). Soweit der Kläger in seiner Beschwerde neu hilfsweise beantragt, dass die Beklagte zu verurteilen sei, ihm EUR 5'000.– nebst 5 % Zins seit dem 15. März 2018 zu bezahlen (Urk. 46 S. 11), erfolgt dies verspätet. Auf diesen Eventualantrag ist nicht einzutreten.

2. Vorinstanzlicher Entscheid

Die Vorinstanz erwog zusammenfassend, dass materiell deutsches Recht anwendbar sei (Urk. 41 E. II.2.). Der Kläger mache einerseits Rechte aus Immaterialgüterrecht (geistiges Eigentum) und andererseits solche aus Werkvertrag geltend (Urk. 41 E. III.1.c); für erstere sei das Handelsgericht zuständig, weshalb auf die Teilklage insoweit nicht einzutreten sei (Urk. 41 E. III.1.d). Im übrigen Umfang sei die Klage abzuweisen, weil der Kläger auf Leistung in Schweizer Franken an-

stelle von Euro geklagt habe (Urk. 41 E. IV.1.), er seiner prozessualen Substantiierungsobliegenheit nicht nachgekommen sei (Urk. 41 E. IV.2.b) und ihm aufgrund einer Anzahlung von EUR 15'000.– kein Fr. 5'000.– übersteigender Forderungsbetrag mehr zustehe (Urk. IV.2.d).

3. Zeitpunkt der Einreichung der Beweismittel

3.1. Der Kläger bringt vor, dass die Beklagte ihre Beweismittel entgegen der Vorladung erst bei Verhandlungseröffnung und damit verspätet dem Gericht eingereicht habe (Urk. 46 S. 3 f. und 8). Sie wäre verpflichtet gewesen, die umfangreichen Belege vorab dem Gericht und dem Kläger zur Verfügung zu stellen (Urk. 46 S. 8). Die Beweismittel der Beklagten seien als unerlaubte unechte Noven nicht verwertbar (Urk. 46 S. 4).

3.2. Die Beklagte erwidert, dass die Klage anfänglich nicht begründet gewesen sei. Sie sei vor der mündlichen Klagebegründung weder verpflichtet noch in der Lage gewesen, eine Klageantwort zu verfassen (Urk. 55 Rz. 25). Das vereinfachte Verfahren lasse es zu, dass eine Klage erst anlässlich der mündlichen Verhandlung begründet werde. Infolgedessen liege es in der Natur dieser Verfahrensart, dass sich eine Beklagte erstmals anlässlich der mündlichen Verhandlung zur Streitsache äussere (Urk. 55 Rz. 26).

3.3. Im vereinfachten Verfahren können sich die Parteien zweimal unbeschränkt äussern, das heisst, Tatsachen und Beweismittel vorbringen; danach ist dies nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO möglich (BGE 140 III 450 E. 3.2). Dies bedeutet, dass nach der Duplik der sog. Aktenschluss eintritt. Es muss für die Parteien zum vornherein klar sein, wann dies der Fall ist (siehe BGE 140 III 312 E. 6.3.2.3). Wird die Klage in begründeter Form eingereicht, findet vorab ein Schriftenwechsel statt (Art. 245 Abs. 2 ZPO); die Parteien erstatten Replik und Duplik im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels (siehe Art. 246 Abs. 2 ZPO) oder mündlich anlässlich einer Verhandlung (BGE 140 III 450 E. 3.2). Enthält die Klage keine Begründung, so stellt das Gericht sie der beklagten Partei zu und lädt die Parteien zugleich zur Verhandlung vor (Art. 245 Abs. 1 ZPO).

3.4. Die Vorinstanz stellte das Doppel des verfahrenseinleitenden Schriftstücks in Anwendung von Art. 245 Abs. 2 ZPO der Beklagten zu und setzte ihr eine Frist an, "um bereits vor der mündlichen Verhandlung schriftlich (gegebenenfalls im Doppel) Stellung zu nehmen"; bleibe diese Frist ungenutzt, werde Verzicht auf schriftliche Stellungnahme bereits vor der mündlichen Verhandlung angenommen (Urk. 18). Am 24. Januar 2020 teilte die Beklagte mit, dass sie auf eine schriftliche Stellungnahme vor der mündlichen Verhandlung verzichte; sie werde sich anlässlich der Verhandlung zur Sache äussern (Urk. 20). In der Folge nahm die Vorinstanz am 14. September 2020 die Klagebegründung, Klageantwort, Replik, Duplik sowie die Stellungnahme zu den Dupliknoven in mündlicher Form entgegen (Prot. I, S. 7 ff.). Diese Vorgehensweise mit drei möglichen Parteivorträgen der Beklagten (Stellungnahme vor der Verhandlung, Klageantwort und Duplik) widerspricht der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. In der vorliegenden Konstellation lässt sich der Aktenschluss nicht für die Parteien vorhersehbar bestimmen. Der Streitgegenstand auf dem Klageformular vom 17. Oktober 2019 war derart rudimentär formuliert (Urk. 3 S. 3), dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 245 Abs. 1 ZPO direkt zur Verhandlung hätte vorladen müssen. Fraglich ist nun, wann vorliegend der Aktenschluss eintrat: Beide Parteien erstatteten ihre beiden Parteivorträge vorbehaltlos anlässlich der Verhandlung vom

14. September 2020. Sie durften nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) davon ausgehen, dass sie dies tun könnten, hat die Vorinstanz doch keinen Anlass zu einer anderen Annahme gegeben, im Gegenteil: Sie fragte den Kläger nach der Replik, ob er alles vorgetragen, alle Unterlagen eingereicht und alle Beweismittel bezeichnet habe (Prot. I, S. 17). Zudem würde die Vorverlegung des Aktenschlusses vorliegend dazu führen, dass zwei "Parteivorträge" (rudimentäre Klagebegründung, fehlende Stellungnahme) berücksichtigt würden, die keine solchen sind. Vor diesem Hintergrund trat der Aktenschluss nach der mündlich erstatteten Duplik (Prot. I, S. 17 ff.) ein. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte die Beklagte Unterlagen einreichen. Weil sie dies bereits zusammen mit der Klageantwort tat (Prot. I,

S. 11), können sie ohne Weiteres berücksichtigt werden. Nichts daran ändert der Hinweis des Klägers (Urk. 46 S. 3 f.) auf die Vorladung (Urk. 25 und Urk. 33): So werden die Parteien in Ziffer 1 der Hinweise darauf aufmerksam gemacht, dass

verfügbare Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen, spätestens an der Verhandlung einzureichen seien; neue Tatsachen und Beweismittel könnten später nicht mehr vorgebracht werden (Art. 229 ZPO vorbehalten). In Ziffer 2 werden die Parteien ersucht, dem Gericht möglichst bald, aber noch vor der Verhandlung sämtliche Unterlagen zuzustellen; dass dies keine prozessuale Obliegenheit oder gar Pflicht ist, ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass keine Säumnisfolgen angedroht werden (siehe Art. 147 Abs. 3 ZPO). Der Hinweis in Ziffer 2 soll bloss sicherstellen, dass sich das Gericht auf die Verhandlung vorbereiten kann. Dies schliesst nicht aus, dass eine Partei die Unterlagen erst anlässlich der Verhandlung bezeichnet und einreicht.

3.5. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

4. Erlass des persönlichen Erscheinens von E._____

4.1. Die Beklagte ersuchte am 18. Februar 2020 um Erlass des persönlichen Erscheinens eines ihrer Organe, da die Forderung (soweit aus der Klagebegründung ersichtlich) auf Leistungen beruhe, die der Kläger angeblich 2016 erbracht habe; die aktuellen Organe seien (mit einer Ausnahme) im Ausland wohnhaft und erst 2017 und 2019 zur Beklagten gestossen. Sie wüssten daher nichts über die angeblichen Kontakte zwischen den Parteien (Urk. 22). Der Kläger erwiderte, dass E._____ ab 2016 in den Gesamtvorgang involviert gewesen sei (Urk. 24 S. 2). Die Vorinstanz gestattete der Beklagten in der Folge, dass sie sich von ihrem Rechtsvertreter allein vertreten lassen dürfe; es bleibe indessen vorbehalten, an einem separaten Termin noch die Organe zu befragen (Urk. 25 S. 2). Schliesslich erschien kein beklagtisches Organ zur Verhandlung vom

14. September 2020 (Prot. I, S. 7).

4.2. Der Kläger kritisiert mit der Beschwerde, dass die Vorinstanz dem Vorstand der Beklagten, E._____, das persönliche Erscheinen "wegen angeblicher Unwissenheit zu Inhalt und Hergang" erlassen habe. Dies sei "völlig aberwitzig, wenn man in dem ehedem verspäteten Beweismittelkonvolut der Beklagten vernimmt, dass eben dieser Herr E._____ von der Gegenseite als anscheinend kundiger Zeuge des Beklagtenvortrags benannt wird" (Urk. 46 S. 4).

4.3. Die Beklagte präzisiert in der Beschwerdeantwort, dass sie E._____ nicht als Zeugen benannt, sondern seine Befragung als Organ offeriert habe (Urk. 55 Rz. 27).

4.4. Jede prozessfähige Partei kann sich grundsätzlich im Prozess vertreten lassen (Art. 68 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann aber das persönliche Erscheinen einer vertretenen Partei anordnen (Art. 68 Abs. 4 ZPO). Es liegt somit im Ermessen des Gerichts, ob eine vertretene Partei persönlich erscheinen muss oder nicht. Vor dem Hintergrund, dass E._____ in F._____ (Deutschland) wohnhaft ist (Urk. 38/1), ist der Erlass des persönlichen Erscheinens im Ergebnis nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz vorbehielt, die Organe anlässlich einer allfälligen Beweisverhandlung zu befragen.

4.5. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

5. Substantiierung der Forderung

5.1. Die Vorinstanz erwog, dass sie den anwaltlich vertretenen Kläger anlässlich der Verhandlung vom 14. September 2020 mehrfach darauf hingewiesen habe, dass er darlegen müsse, gestützt auf welchen Sachverhalt er welche Ansprüche erhebe und wie sich der Forderungsbetrag zusammensetze; dennoch hätten sich sowohl der Kläger persönlich als auch dessen Rechtsvertreter über weite Strecken darauf beschränkt, darzulegen, weshalb aus ihrer Sicht die Beklagte und nicht deren ehemaliger CEO C._____ Schuldnerin sei. Insbesondere zur Forderungshöhe hätten sie mehrheitlich auf ihre eingereichten Unterlagen verwiesen, aus welchen sich die erbrachten Leistungen ergäben. Es sei weder Aufgabe des Gerichts noch der Gegenpartei, aus den zahlreichen eingereichten Dokumenten auf die Sachverhaltsdarstellung des Klägers zu schliessen. Letzterer sei seiner prozessualen Substantiierungsobliegenheit nicht genügend nachgekommen. Auch die erweiterte gerichtliche Fragepflicht nach Art. 247 Abs. 1 ZPO diene nicht dazu, die prozessuale Nachlässigkeit einer Partei auszugleichen. Sie sei sodann bei anwaltlich vertretenen Parteien nur zurückhaltend auszuüben (Urk. 47 E. IV.2.b).

5.2. Der Kläger rügt, indem er auf die eingereichten Unterlagen verwiesen habe, sei er seiner Substantiierungsobliegenheit genügend nachgekommen (Urk. 46 S. 5 f.). Das Gericht gehe fälschlicherweise von der Rechnung vom

7. Februar 2018 (Urk. 32/K6) aus; dabei sei die Rechnungsmahnung vom 12. Juni 2018 (Urk. 32/K7) relevant (Urk. 46 S. 3). Auch die Rechnung vom 7. Februar 2018 enthalte aber alle Erklärungen und Belege zu jeder erbrachten Leistungsposition. Sie habe dem Gericht als konkludent erstellte schriftliche Klagebegründung vorgelegen (Urk. 46 S. 7 f.). Der Kläger substantiiere ausreichend, wenn er im Rahmen der Honorarordnungen abrechne. Erst wenn die Beklagte substantiiert rüge, aus welchen Gründen die jeweiligen Mindestsätze nicht oder in tieferem Umfang vereinbart gewesen seien, habe der Kläger dazu weiter vorzutragen. Entsprechende Einwände der Beklagten fehlten jedoch (Urk. 46 S. 10).

5.3. Die Beklagte entgegnet, der Kläger habe mehrere Rechnungsdokumente ins Recht gelegt. Im Rahmen der mündlichen Klagebegründung habe er in der Regel pauschal darauf verwiesen, ohne genau zu spezifizieren, aus welchem der drei Dokumente seine Forderung hervorgehen solle (Urk. 55 Rz. 16 f.). Die ins Recht gelegte Rechnung vom 7. Februar 2018 ersetze keinen Tatsachenvortrag (Urk. 55 Rz. 35).

5.4.1. Zu unterscheiden ist zwischen dem Prozessrecht, welches regelt, wie ein Verfahren abläuft, und dem materiellen Recht, welches die Frage beantwortet, ob dem Kläger ein Anspruch zusteht. Nach einem ungeschriebenen Rechtsgrundsatz wendet das angerufene Gericht immer sein eigenes Prozessrecht an (Samuel Baumgartner / Annette Dolge / Alexander R. Markus / Karl Spühler, Schweizerisches Zivilprozessrecht mit Grundzügen des internationalen Zivilprozessrechts, 10. Aufl. 2018, Kap. 1 Rn 80). Nachdem die internationale Zuständigkeit der Vorinstanz (Urk. 41 E. II.1.) unangefochten geblieben ist, ergibt sich vorliegend aus schweizerischem Prozessrecht, unter welchen Voraussetzungen Beweismittel zu berücksichtigen sind. Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen. Die Behauptungslast regelt, welche Partei die rechtserhebli-

chen Tatsachen im Prozess zu behaupten hat (sog. subjektive Behauptungslast) und welche Partei die nachteiligen Folgen zu tragen hat, wenn entscheidungsrelevante Tatsachen nicht Prozessinhalt geworden sind (objektive Behauptungslast; Annette Dolge, Anforderungen an die Substanzierung, in: Annette Dolge [Hrsg.], Substantiieren und Beweisen, Praktische Probleme, 2013, S. 17 ff., S. 19). Die Behauptungslast richtet sich nach den Beweislastregeln des materiellen Rechts, ist aber ein prozessrechtliches Institut (Baumgartner / Dolge / Markus / Spühler, a.a.O., Kap. 10 Rn 79). Substantiieren heisst, dass der Sachverhalt so präzise und detailliert vorzutragen ist, dass die Gegenpartei darauf antworten kann, eine rechtliche Subsumtion möglich ist und über die rechtserheblichen Tatsachen Beweis abgenommen werden kann (Dolge, a.a.O., S. 22). Wie weit ein Sachverhalt zu substantiieren ist, damit eine rechtliche Subsumtion möglich ist, bestimmt sich nach materiellem Recht (Dolge, a.a.O., S. 22). Werden in einer Teilklage mehrere Ansprüche gehäuft, so muss die klagende Partei hinreichend substantiiert behaupten, es bestehe eine den eingeklagten Betrag übersteigende Forderung; dabei hat sie jeden einzelnen (Teil-)Anspruch gemäss den allgemeinen Substantiierungsanforderungen so vorzutragen, dass das Gericht durch Subsumtion unter die einschlägigen Gesetzesvorschriften die Begründetheit beurteilen und die beklagte Partei sich dagegen verteidigen kann (BGE 144 III 452 E. 2.4).

5.4.2. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO in Verbindung mit Art. 219 ZPO muss die Klage die Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen enthalten. Zweck dieses Erfordernisses ist, dass das Gericht erkennen kann, auf welche Tatsachen sich der Kläger stützt und womit er diese beweisen will, sowie die Gegenpartei weiss, gegen welche konkreten Behauptungen sie sich verteidigen muss. Entsprechend ist der Behauptungsund Substantiierungslast im Prinzip in den Parteivorträgen nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht (BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018, E. 5; BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.2). Es geht darum, dass nicht das Gericht und die Gegenpartei aus den Beilagen die Sachdarstellung zusammensuchen müssen, ist es doch nicht an ihnen, Beilagen danach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt (BGer

4A_281/2017 vom 22. Januar 2018, E. 5; BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018,

E. 2.2.1).

5.4.3. Dennoch kann es ausnahmsweise zulässig sein, den Substantiierungsobliegenheiten durch Verweis auf eine Beilage nachzukommen. Werden Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet und wird für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art erhalten, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt, oder ob der Verweis ungenügend ist, weil die nötigen Informationen in den Beilagen nicht eindeutig und vollständig enthalten sind oder aber daraus zusammengesucht werden müssten. Es genügt nicht, dass in den Beilagen die verlangten Informationen in irgendeiner Form vorhanden sind. Es muss auch ein problemloser Zugriff darauf gewährleistet sein und es darf kein Interpretationsspielraum entstehen. Der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift muss spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennen und aus dem Verweis muss selbst klar werden, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sollen. Ein problemloser Zugriff ist gewährleistet, wenn eine Beilage selbsterklärend ist und genau die verlangten (bzw. in der Rechtsschrift bezeichneten) Informationen enthält. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann ein Verweis nur genügen, wenn die Beilage in der Rechtsschrift derart konkretisiert und erläutert wird, dass die Informationen ohne Weiteres zugänglich werden und nicht interpretiert und zusammengesucht werden müssen (BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.2.2; BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2; ausführlich zum Ganzen Daniel Brugger, Der Verweis auf Beilagen in Rechtsschriften, SJZ 115/2019, S. 533 ff.).

5.5. Nach zutreffender Feststellung der Vorinstanz ist vorliegend deutsches Recht anwendbar (Urk. 41 E. II.2.). Wie in der Schweiz trägt auch in Deutschland grundsätzlich der Anspruchsteller die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen und der Anspruchsgegner für die anspruchshindernden bzw. anspruchsvernichtenden Sachverhaltselemente (Andreas Spickhoff, Beweiserleichterungen im Arzthaftungsrecht in Deutschland, in: Walter Fellmann / Stephan Weber [Hrsg.], Haftpflichtprozess 2016, 2016, S. 153 ff., S. 159). Der Kläger geht von

einem Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aus (siehe Prot. I, S. 9 f.). In einem solchen verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung (§ 631 Abs. 1 BGB). Gegenstand kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 BGB). Damit eine Subsumtion möglich ist, muss die Leistung des Unternehmers behauptet werden. Der beweisund damit auch behauptungsbelastete Kläger machte geltend, er habe für die Beklagte diverse Leistungen erbracht. Es gehe im Wesentlichen um den Namen der Firma ("B._____") und um ein Firmenlogo, welches er entworfen habe (Prot. I, S. 8). Aus der Abrechnung ergäben sich die einzelnen Leistungen, die der Kläger gegenüber der Beklagten erbracht habe. Relevant sei dabei die Rechnung vom 12. Juni 2018 (Urk. 6 = Urk. 32/K7); daraus sei die Summe von EUR 20'307.12 ersichtlich, die Fr. 23'319.36 entspreche (Prot. I,

S. 10). Sollte das Gericht der Auffassung sein, dass es für Ansprüche aus Nutzungsentschädigungen für eine Marke nicht zuständig sei, so mache der Kläger für die Leistungen ab Ziffer 2 der Rechnung (Entwicklung einer Bildmarke, Signet, Entwicklung, Entwurf, Modell Kühlerfigur usw.) [Urk. 32/K7 S. 3 ff.] den Teilbetrag von EUR 5'000.– geltend (Prot. I, S. 14). Der Kläger nennt somit seine Leistungen in den Grundzügen im Parteivortrag und verweist für die Einzelheiten auf seine Rechnung vom 12. Juni 2018. Die Rechnung ist selbsterklärend und weist die einzelnen Leistungen mit den jeweiligen Rechnungsbeträgen auf, wobei der Gesamtbetrag den eingeklagten Teilanspruch übersteigt. Es wäre ein blosser Leerlauf gewesen, wenn der Kläger sie anlässlich der Verhandlung hätte verlesen müssen.

5.6. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge des Klägers, wonach die Vorinstanz bezüglich der Forderung zu Unrecht eine mangelhafte Substantiierung angenommen habe, als begründet.

6. Anrechnung von EUR 15'000.–

6.1. Die Vorinstanz erwog, dass sich aus der Rechnung des Klägers vom

7. Februar 2018 (abgesehen von den Positionen gemäss Ziffer I.1., auf welche

mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten werden könne) ein Gesamtbetrag von EUR 10'022.90 ergebe. Unter Ziffer IV. werde eine Anzahlung von EUR 15'000.– in Abzug gebracht, von welcher wiederum weitere Beträge abgezogen würden (Urk. 41 E. IV.2.c). Der Kläger habe anlässlich der mündlichen Verhandlung nicht erläutert, in welchem Umfang die Anzahlung von EUR 15'000.– an welche Rechnungspositionen anzurechnen sei. Damit ergebe sich jedoch, dass ihm unter Anrechnung der Anzahlung von EUR 15'000.– kein Fr. 5'000.– übersteigender Forderungsbetrag mehr zustehe (Urk. 41 E. IV.2.d).

6.2. Der Kläger wendet ein, er habe in der Rechnung vom 7. Februar 2018 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anrechnung der EUR 15'000.– nur unter Vorbehalt und abzüglich zu erstattender Kosten und erbrachter Beratungsleistungen für das Projekt "G._____" gelte. Da die Beklagte nicht gezahlt habe, habe der Kläger seine ursprüngliche Rechnung mit derjenigen vom 12. Juni 2018 korrigiert. Daraus werde ersichtlich, dass der Kläger eine Anrechnung von EUR 15'000.– nicht gegen sich gelten lasse (Urk. 46 S. 9). Diese Zahlung sei im Übrigen nicht für Leistungen erfolgt, welche der Kläger zum Gegenstand dieses Gerichtsverfahrens gemacht habe (Urk. 46 S. 10).

6.3. Die Beklagte erwidert, dass die Ausführungen der Gegenpartei nicht verständlich seien. Immerhin bestätigten sie, dass der Kläger von einer (von der Beklagten bestrittenen) Euro-Forderung ausgehe und nicht (wie eingeklagt) von einer Forderung in Schweizer Franken (Urk. 55 Rz. 42).

6.4. Der Kläger machte seine Rechnung vom 12. Juni 2018 (Urk. 32/K7) zur Grundlage seiner Forderung (Prot. I, S. 10; dazu E. II.5.5.). Darin erwähnte er (im Gegensatz zur Rechnung vom 7. Februar 2018 [Urk. 32/K6]) keinen anrechenbaren Betrag. Nach den allgemeinen Beweislastregeln (E. II.5.5.) lag es somit an der Beklagten, sich zu den EUR 15'000.– zu äussern. Dies tat sie auch, indem sie geltend machte, C._____ habe die EUR 15'000.– privat bezahlt (Urk. 37 Rz. 9). Sie behauptete mit anderen Worten gerade nicht, selber EUR 15'000.– geleistet zu haben.

6.5. Die Rüge des Klägers erweist sich somit als begründet.

7. Forderung in Schweizer Franken

7.1. Die Vorinstanz erwog gestützt auf Art. 84 OR, dass der Gläubiger gehalten sei, eine Erfüllung in Schweizer Franken anzunehmen, umgekehrt aber nur Leistung in der vereinbarten Fremdwährung fordern könne. Entsprechend könne das Gericht nur eine Leistung in der vereinbarten Fremdwährung zusprechen (Urk. 41 E. IV.1.b). Der Kläger führe in den Rechnungen vom 7. Februar 2018 und vom 12. Juni 218 ausschliesslich Euro-Beiträge auf (Urk. 41 E. IV.1.c). Bereits aus diesem Grund sei die Teilklage abzuweisen (Urk. 41 E. IV.1.d).

7.2. Der Kläger kritisiert, er habe zu Beginn der Verhandlung erklärt, dass er seinen Anspruch in Höhe von EUR 5'000.– in Franken geltend mache. Das Gericht hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass eine Verurteilung in Franken auf Basis einer Forderung in Euro nicht erfolgen könne (Urk. 46 S. 10). Im Übrigen habe die Beklagte den entsprechenden Einwand vermutlich unerlaubt als unechtes Novum ins Verfahren eingebracht (Urk. 46 S. 5 und 10).

7.3. Die Beklagte entgegnet, dass es sich weder um ein echtes noch um ein unechtes Novum handle. Es sei nämlich keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Würdigung des vom Kläger vorgetragenen Klagefundaments (Urk. 55 Rz. 29). Selbst wenn es sich um eine Tatsachenbehauptung handeln würde, wäre sie vor dem Aktenschluss und damit rechtzeitig erfolgt (Urk. 55 Rz. 30). Bei anwaltlich vertretenen Parteien sei es nicht Aufgabe des Gerichts, dafür zu sorgen, dass die Forderungen in der Währung eingeklagt würden, die behauptetermassen bestünden. Sodann wäre im konkreten Fall eine Klageänderung nach dem zweiten Parteivortrag des Klägers ohne Zustimmung der Beklagten nicht mehr möglich gewesen (Urk. 55 Rz. 46).

7.4. Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung (Art. 56 ZPO). Ein Rechtsbegehren ist offensichtlich unvollständig, wenn Anträge fehlen, die evident notwendig sind, um das Prozessziel zu erreichen (BK ZPO-Hurni, Art. 56 N 22; siehe auch BGer 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016, E. 7.1). Ist eine Partei je-

doch anwaltlich vertreten, ist ein solch fehlender Antrag in der Regel auf eine prozessuale Unsorgfalt zurückzuführen (BK ZPO-Hurni, Art. 56 N 22). In solchen Fällen greift die gerichtliche Fragepflicht nicht (BGer 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014, E. 6.3.3; BGer 4A_284/2017 vom 22. Januar 2018, E. 3.2; BGer 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019, E. 4.1; BSK ZPO-Gehri, Art. 56 N 14). Entsprechend hat sie bei anwaltlich vertretenen Parteien nur eine geringe Tragweite (BGer 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016, E. 7.1; BGer 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019, E. 4.1). Klagt eine solche Partei in einer falschen Währung, muss sie sich vorwerfen lassen, prozessual unsorgfältig gehandelt zu haben (siehe auch Zina Conrad / Michaela Eichenberger, Rechtsbegehren im Vollstreckungsrecht, in: Jolanta Kren Kostkiewicz / Alexander R. Markus / Rodrigo Rodriguez [Hrsg.], Das Rechtsbegehren im Zivilverfahren: Theoretische Fragen, praktische Antworten, 2016, S. 137 ff., S. 139 f.). Nicht einschlägig für die vorliegende Frage ist Art. 247 Abs. 1 ZPO, der sich nur auf die Feststellung des Sachverhalts bezieht.

7.5. Die Beklagte brachte in der Duplik (und damit vor dem Aktenschluss;

E. II.3.4.) vor, dass der Kläger auf Zahlung in Schweizer Franken klage, obwohl er davon ausgehe, dass die Beklagte einen Betrag in Euro schulde (Prot. I, S. 19 f.). Der Einwand erfolgte damit nicht verspätet. Im Übrigen handelt es sich – wie die Beklagte zutreffend vorbringt (Urk. 55 Rz. 29) – nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine rechtliche Würdigung. Der Kläger war im Schlichtungsverfahren nicht anwaltlich vertreten (Urk. 1), wohl aber im vorinstanzlichen Verfahren. Er hätte daher wissen müssen, dass im Rahmen der Anerkennungsklage – anders als im Betreibungsverfahren (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG) – grundsätzlich die vereinbarte Währung zu fordern ist. Die Vorinstanz musste ihn nicht darauf hinweisen. In der Klageanmeldung verlangte er die Zusprechung von Fr. 5'000.– (Urk. 3 S. 2). In der Klagebegründung sagte der klägerische Rechtsvertreter, er habe Klage auf einen Teilbetrag von EUR 5'000.– erhoben, dann waren es wiederum Fr. 5'000.– (Prot. I, S. 8 und 10). In der Replik sagte er, er mache den Betrag von EUR 5'000.– geltend (Prot. I, S. 14). In der Stellungnahme zu den Dupliknoven erklärte er schliesslich, dass man die Forderung im Betreibungsverfahren in Euro geltend gemacht habe; der Kläger sei aber aufgefordert worden, sie in Franken umzurechnen. Sie hätten es daher so verstanden, dass sie die Forderung in

Franken geltend machen müssten (Prot. I, S. 20). Insbesondere mit Blick auf die Klageanmeldung und die Erklärung in der Stellungnahme zu den Dupliknoven durfte die Vorinstanz annehmen, dass der Kläger nicht nur in Franken klagte, sondern dies auch so meinte. Das Rechtsbegehren war nicht unvollständig. Nichts ableiten kann der Kläger aus der Tatsache, dass er sich durch einen Anwalt aus Deutschland vertreten liess (siehe Urk. 58 S. 3); jeder Anwalt, der in der Schweiz prozessiert, unterliegt nämlich denselben Sorgfaltspflichten (siehe Art. 2 BGFA und Art. 12 lit. a BGFA).

7.6. Ein Mangel ist im Zusammenhang mit der Währungsproblematik aber offensichtlich (E. II.1.1.): Die Vorinstanz wandte Art. 84 OR an (Urk. 41 E. IV.1.b), obwohl sie (korrekt) deutsches materielles Recht für anwendbar erachtete (Urk. 41 E. II.2.). In welcher Währung ein Anspruch geschuldet ist, bestimmt sich nach dem Schuldstatut (CHK IPRG-Möcklin-Doss/Schnyder, Art. 147 N 6; siehe Art. 147 Abs. 2 IPRG), das heisst das auf den Vertrag anwendbare Recht (ZK IPRG-Vischer/Monnier, Art. 147 N 1). Die Vorinstanz hätte die Frage daher nach deutschem Recht prüfen müssen. Wie es sich im Einzelnen verhält, kann vorliegend vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen jedoch offenbleiben:

8. Substantiierung der Passivlegitimation und des Vertragsabschlusses

8.1. Anerkennt die beklagte Partei die gegnerische Sachdarstellung nicht, so hat sie diese substantiiert zu bestreiten. Dabei genügt es, wenn die behauptende Partei zur ihr obliegenden Substantiierung und Beweisführung veranlasst wird (Dolge, a.a.O., S. 24). Die Bestreitung erfolgt entweder ausdrücklich oder sinngemäss, indem ein der klägerischen Darstellung abweichender Sachverhalt präsentiert wird (Baumgartner / Dolge / Markus / Spühler, a.a.O., Kap. 7 Rn 108). Aufgrund der Bestreitungen kann und muss die klagende Partei ihre Behauptungen in der Replik nötigenfalls noch ergänzen bzw. weiter substantiieren (siehe Dolge, a.a.O., S. 23).

8.2.1. Der Kläger machte in seiner Klagebegründung geltend, der damals handelnde CEO, C._____, sei für die Beklagte aufgetreten. Letztere verwende das von ihm entworfene Firmenlogo (Prot. I, S. 8). Vom 17. bis 21. Sep-

tember 2016 habe es ein Treffen mit den Beteiligten gegeben, an dem auch E._____, der aktuelle Vorstand der Beklagten, dabei gewesen sei. Insgesamt seien die Entscheidungsträger der Beklagten darüber informiert gewesen (Prot. I,

S. 9). Die E-Mails würden immer mit "C._____, General Manager" und mit der E- Mail-Adresse der H._____ AG gezeichnet, die offensichtlich die Muttergesellschaft der B'._____ AG sei (Prot. I, S. 9).

8.2.2. Die Beklagte äusserte sich in ihrer Klageantwort sehr ausführlich zur Passivlegitimation und zum Vertragsabschluss. Sie machte insbesondere geltend, dass C._____ das Projekt (die Entwicklung einer …-betriebenen Luxusjacht) als Privatmann lanciert habe (Urk. 37 Rz. 3). Erst ab 2017 sei er CEO der Beklagten gewesen (Urk. 37 Rz. 4). Im Januar 2012 habe er den Kläger zufällig auf der Messe "I._____" getroffen und ihm vom G._____-Projekt erzählt. Der Kläger sei interessiert gewesen. Die beiden hätten sich in der Folge darauf geeinigt, dass der Kläger für EUR 15'000.– einen ersten Entwurf und ein kleines Modell des G._____s anfertige. C._____ habe den Betrag in der Folge von seinem privaten Konto überwiesen; der Kläger habe jedoch weder Entwürfe noch ein Modell geliefert (Urk. 37 Rz. 9). 2016 habe C._____ dem Kläger sein neues …jacht-Projekt vorgestellt und ihm vorgeschlagen, dass dieser als Gegenleistung für die EUR 15'000.– einen Entwurf und ein kleines Modell einer …jacht anfertigen könnte. Um das Projekt zu besprechen, habe er den Kläger am 21. Juli 2016 auf seiner damals vor Rhodos liegenden Privatjacht empfangen (Urk. 37 Rz. 14). Zwischen dem 17. und dem 21. September 2016 habe der Kläger C._____ erneut auf dessen Privatjacht besucht, die zu dieser Zeit in einer Bucht bei Paros / Antiparos gelegen habe. Dabei habe er erste Entwurfsskizzen für eine …jacht präsentiert, die allerdings nicht den erforderlichen Reifegrad aufgewiesen hätten (Urk. 37 Rz. 17 f.). Der Kläger habe in der Folge versprochen, aussagekräftige Entwürfe und das Modell herzustellen. Da er und C._____ sich aber über die Rahmenbedingungen einer späteren Zusammenarbeit nie geeinigt hätten, sei es auch nie dazu gekommen. Weder die Entwurfsskizzen noch der im Nachgang übermittelte Entwurf eines Logos hätten für den weiteren Verlauf des …jacht-Projekts eine Rolle gespielt (Urk. 37 Rz. 18). Mit E-Mail vom 28. September 2016 habe der Kläger ein "schmaleres" Angebot für seine Mitwirkung beim …jacht-Projekt übermit-

telt. Dieses habe auf den Vergütungstarifen der Allianz deutscher Designer und der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure gefusst. C._____ habe mit E- Mail vom 29. September 2016 geantwortet, dass er "feste Summen" benötige, und den Kläger aufgefordert, einen fixen Minimalbetrag zu nennen. Dieser Aufforderung sei der Kläger nie nachgekommen. Nachdem es zu keiner Einigung gekommen sei, seien die Kontakte versandet (Urk. 37 Rz. 19 f.). C._____ habe das …jacht-Projekt selbst im Frühjahr 2017 noch im eigenen Namen betrieben (Urk. 37 Rz. 21).

8.2.3. Der Kläger erwiderte in der Replik, C._____ habe im Verhältnis zu ihm immer als Geschäftsführer, CEO, Manager etc. für die J._____ [(Swiss) AG] [der früheren Firma der Beklagten; Urk. 38/1] gehandelt (Prot. I, S. 14). Unter der E-Mail sei immer die komplette Adresse der Firmen, für die er agiert habe, aufgeführt gewesen. Irgendwann einmal seien es die J._____ (Swiss) AG und die H._____ AG gewesen (Prot. I, S. 15).

8.3. Mit diesen allgemeinen Ausführungen genügte der Kläger seiner Substantiierungsobliegenheit nicht. Er hätte sich vor dem Hintergrund der detailreichen Klageantwort spätestens in der Replik zum Vertragsabschluss (Antrag und Annahme; §§ 145 ff. BGB) äussern und ausführen müssen, wann und wo er mit wem was vereinbart habe. Vorliegend behauptete er nicht einmal einen Konsens hinsichtlich der Vergütungstarife, obwohl die Beklagte einen solchen bestritt (Urk. 37 Rz. 19 f.). Zudem hätte er darlegen müssen, woraus er konkret ableite, dass die Beklagte Vertragspartei gewesen sei. Dies hätte sich umso mehr aufgedrängt, als C._____ – nach klägerischer Darstellung (Prot. I, S. 15) – nicht nur als Vertreter der J._____ (Swiss) AG, sondern auch als solcher der H._____ AG aufgetreten sein soll (siehe auch Urk. 32/K2.1 und Urk. 32/K3.1). Mangels Substantiierung kann kein Beweisverfahren durchgeführt werden. Damit hat die Frage, ob die Beklagte effektiv passivlegitimiert ist, offenzubleiben.

8.4. Im Ergebnis wies die Vorinstanz die Klage somit zu Recht ab, soweit sie darauf eintrat. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

III. Kostenund Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwerts im Beschwerdeverfahren von Fr. 5'103.30 ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'050.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG) und mit dem bereits geleisteten Vorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.

2. Zudem hat der Kläger der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der vorliegende Streitwert ergibt eine Grundgebühr von Fr. 1'270.– (§ 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Anw- GebV). Diese ist in Anwendung von § 13 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 850.– herabzusetzen. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 7.7 % (oder Fr. 65.45; Urk. 55 S. 2).

Es wird beschlossen:

1. Auf den Eventualantrag des Klägers, wonach die Beklagte zu verurteilen sei, dem Kläger EUR 5'000.– nebst 5 % Zins seit dem 15. März 2018 zu zahlen, wird nicht eingetreten.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'050.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 915.45 zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'103.30.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 15. Juli 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Dr. D. Scherrer Dr. Chr. Arnold

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