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PP200051 • OG ZH PP200051 KI-generiert

Appeal Dismissed for Non-Appealable Procedural Rulings in Debt Action

Geschäftsnummer PP200051
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court's decision regarding procedural matters in a debt non-existence action, specifically requesting the nullification of a hearing and the summoning of the opposing party's manager as a witness. The appellate court dismissed the appeal because the letter from the lower court concerned only non-appealable case management issues (like witness summoning) or lacked a formal decision required for appeal, noting that witness examination can be addressed in a later final judgment, and the appellant failed to demonstrate irreversible prejudice necessary for an immediate appeal under the relevant procedural rules.

Legislator-Regeste

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Art. 85a SchKG, Art. 319 ZPO, Art. 124 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 237 ZPO; Appeal Dismissed for Non-Appealable Procedural Rulings in Debt Action: The appellate court dismissed the appeal because the letter from the lower court concerned only non-appealable case management issues (like witness summoning) or lacked a formal decision required for appeal, noting that witness examination can be addressed in a later final judgment, and the appellant failed to demonstrate irreversible prejudice necessary for an immediate appeal under the relevant procedural rules.

Schlagwörter

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verfahrensrechtliche Fragen Vorladung nachträglicher Rechtsvorschlag Anhörung oder Verhör Konkursverfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The appellant was ordered to bear the costs of the appeal procedure.

Art. 92 BGG

The decision is classified as an appealable preliminary or intermediate decision for the purpose of further appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP200051-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer

Beschluss vom 25. November 2020

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-strasse ..., Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG) / Verschiebungsgesuch

Beschwerde gegen ein Schreiben des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen vom 26. Oktober 2020; Proz. FV200079

Erwägungen:

1.

1.1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Klägerin) führt mit Eingabe vom 11. November 2020 (act. 2) eine "Beschwerde gegen das Bezirksgericht Zürich im Bezug auf FV200079-L", wobei sie sich "auf das beigelegte Schreiben vom 26. Oktober 2020 im Bezug auf FV200079-L sowie auch die beigelegte Rechtsmittelbelehrung vom Obergericht des Kantons Zürich" beziehe.

1.2. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:

" 1 - Die Verhandlung am 3. November 2020 im Bezug auf FV200079-L ist für nichtig zu erklären und aufzuheben.

2 - Das Bezirksgericht ist aufzufordern, eine neue Verhandlung im Bezug auf FV200079-L zu organisieren.

3 - Das Bezirksgericht ist aufzufordern, den Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft diesmal vorzuladen.

4 - Alle Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagte."

2.

2.1. Es ist zu prüfen, ob die Klägerin gegen das Schreiben des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen (nachfolgend Einzelgericht) vom 26. Oktober 2020 (act. 3/1 = act. 4 = act. 5/37) Beschwerde beim Obergericht führen kann. Mit diesem beantwortete das Einzelgericht ein Schreiben der Klägerin vom

23. Oktober 2020 (act. 5/35). Darin ging es nebst der Verhandlung vom 3. November 2020 und der Frage, ob der Verwalter der Beklagten vorzuladen und zu befragen sei, auch noch um andere Fragen (vgl. dortiges Rechtsbegehren 3 und Ziffern 1 und 4 der Begründung). Was Thema des obergerichtlichen Verfahrens sein soll, ergibt sich aber aus den Rechtsmittelanträgen. Mit allen ihren Anträgen zielt die Klägerin auf die Verhandlung vom 3. November 2020 und

die Frage, ob der Verwalter an dieser zu erscheinen habe und zu befragen sei (bzw. hätte erscheinen müssen und zu befragen gewesen wäre). Das ergibt sich auch aus der Begründung ihrer Beschwerde. Es ist also nur zu prüfen, ob das Schreiben des Einzelgerichts insoweit ein mögliches Beschwerdeobjekt ist.

2.2. Mit dem Schreiben wurde der Antrag der Klägerin behandelt, den Verwalter zu einer Verhandlung vorzuladen und als Zeugen zu befragen, aber letzteres nur einstweilen. Es ist deshalb fraglich, ob überhaupt ein Entscheid (vgl. Art. 319 ZPO) vorliegt. Jedenfalls betrifft das Schreiben aber die Prozessleitung, die Sache des befassten Gerichts ist (Art. 124 Abs. 1 ZPO). Eine Verfügung über die Prozessleitung ist unter den Voraussetzungen von Art. 319 ZPO anfechtbar (GSCHWEND, Basler Kommentar ZPO, 3. A. 2017, Art. 124 N 1 am Ende). Eine Anfechtbarkeit im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO sieht das Gesetz nicht vor. Einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) hätte die Klägerin darlegen müssen, was sie nicht tat, und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Die Befragung des Verwalters als Zeuge kann jederzeit an einer zukünftigen Verhandlung nachgeholt werden, wenn sich dies als notwendig erweisen sollte, und sollte dies weiterhin nicht geschehen, obwohl es sich als notwendig erweisen würde, wird sich die Klägerin gegen diese Unterlassung mit einem Rechtsmittel gegen den Endentscheid zur Wehr setzen können (vgl. OGer ZH PP120005 in ZR 111/2012 Nr. 28). Insoweit ist auf die Beschwerde der Klägerin deshalb nicht einzutreten.

3.

3.1. Die Klägerin bringt sodann vor, die Klagebewilligung sei nicht gültig (Ziff. 1 der Begründung der Beschwerde). Sie verweist dazu auf die "Rechtsmittelbelehrung" des Obergerichts, die sie beilegt (act. 3/2). Es handelt sich dabei wohl um einen Auszug aus einem Urteil des Obergerichts vom 26. Oktober 2020 (Verfahren NP200030, Berufung gegen eine Verfügung vom 30. September 2020 im Verfahren FV200148-L). Dort äusserte sich das Obergericht zur Frage, ob die vorgelegte Klagebewilligung zur Klage berechtige, da der Verwalter der Beklagten nicht zur Schlichtungsverhandlung erschienen sei. Dies verneinte das Obergericht (ohne dass es aber einen Einfluss auf den Ausgang

des Verfahrens hatte, da das Einzelgericht schon aufgrund des Streitwerts nicht auf die Klage eingetreten war, was vom Obergericht geschützt wurde).

3.2. Die Klägerin brachte in ihrem Schreiben vom 23. Oktober 2020 nicht vor, die Klagebewilligung sei ungültig und das Einzelgericht äusserte sich dazu im hier angefochtenen Schreiben vom 26. Oktober 2020 entsprechend auch nicht. Es fehlt deshalb schon an der Beschwer. Auch diesbezüglich besteht also kein anfechtbarer Entscheid und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Sobald ein solcher ergeht – entweder mit dem Endentscheid oder allenfalls mit einem Zwischenentscheid (Art. 237 ZPO) –, wird sich die Klägerin dagegen mit den einschlägigen Rechtsmitteln zur Wehr setzen können.

3.3. Es ist zudem weder vorgebracht noch ersichtlich, weshalb diese Klagebewilligung für die hier zu beurteilende Feststellungsklage (Art. 85a SchKG) relevant sein soll, bei der die Beschwerdeführerin als Klägerin auftritt und eine Klagebewilligung im Übrigen gar nicht erforderlich ist (Art. 198 Abs. e Ziff. 2 ZPO). Zudem geht es hier um Stockwerkeigentümerinnen-Beiträge für die Jahre 2017– 2019 (vgl. act. 5/2), während es im erwähnten Verfahren NP200030/FV200148-L, das mit dieser Klagebewilligung zusammenhängt, um (diverses) anderes ging.

4. Die Klägerin äusserte sich in ihrer Beschwerde nicht zum Streitwert. Das Einzelgericht ging für sein Verfahren von einem Streitwert von Fr. 8'240.– und einer mutmasslichen Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– aus (act. 5/6), was nicht infrage gestellt wurde. Mit Rücksicht darauf und auf § 9 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren auf Fr. 750.– festzusetzen. Sie ist ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Klägerin nicht, weil sie unterliegt, der Beklagten nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 2, an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG- Klagen, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist Vorund Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'240.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Pfeiffer

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